Reform des Außenwirtschaftsrechts: Ach­tung, die Chi­nesen kommen

von Dr. Bärbel Sachs und Dr. Johannes Schäffer

09.12.2016

Die USA ließen die Übernahme von Aixtron platzen. Auch in Deutschland könnten Investitionen aus China künftig erschwert werden. Bärbel Sachs und Johannes Schäffer hinterfragen den Sinn der anstehenden Reform im Außenwirtschaftsrecht.

So viel ist bekannt: Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel hatte die Übernahme des Anlagenherstellers Aixtron als unbedenklich abgesegnet, da hieß es von Seiten der US-Behörde für Auslandsinvestitionen, man fürchte bei dem Erwerb um die nationale Sicherheit. Denn Produkte von Aixtron könnten jedenfalls auch militärisch genutzt werden. Präsident Barack Obama schloss sich den Befürchtungen an und erhob Einspruch gegen die Übernahme durch chinesische Investoren. Die USA waren wegen einer kalifornischen Zweigstelle involviert.

Plötzlich kamen Sigmar Gabriel ebenfalls Zweifel an der geplanten Übernahme des deutschen Chipanlagenherstellers durch das chinesische Unternehmen Grand Chip Investment. Sein Ministerium könnte eine Untersagung der Transaktion womöglich, wie in den USA, mit Sicherheitsbedenken rechtfertigen.

Rechtfertigen aber müsste sein Haus die Untersagung in jedem Falle, denn das deutsche Außenwirtschaftsrecht geht von der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs aus, sprich: von der Freiheit vor allem des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Gütern, Dienstleistungen und Kapital.

Prinzipielle Freiheit der Außenwirtschaft

Schon jetzt bedürfen Beschränkungen des Prinzips der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs, bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen einer gesetzlichen Grundlage. Die praxisrelevantesten nationalen Regelungen finden sich im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der zu dessen Umsetzung erlassenen Außenwirtschaftsverordnung (AWV).

Überlagert wird das in AWG und AWV niedergelegte deutsche Außenwirtschaftsrecht allerdings durch das EU-Recht, etwa in Bezug auf den Handel mit Gütern, die zivilen und militärischen Zwecken dienen können. Zwar betreffen die Einschränkungen grundsätzlich nur solche "Dual-Use-Güter", die gelistet sind, doch finden sich gerade darunter besonders viele Beispiele aus Bereichen, in denen die deutsche Industrie weltmarktführend ist – etwa Werkzeugmaschinen mit bestimmten Genauigkeitswerten. Auch Beschränkungen für den Handel mit Embargoländern, wie Russland oder dem Iran, werden hauptsächlich auf EU-Ebene getroffen.

Beschränkungen auf deutscher Ebene

Zu den Beschränkungen des deutschen Außenwirtschaftsrechts gehören beispielsweise güterbezogene Regelungen wie Genehmigungserfordernisse für den Export mit gelisteten Rüstungsgütern, für den Handel mit solchen Gütern oder für technische Unterstützungsleistungen in Bezug auf solche Güter. Dazu gehören ebenso verwendungsbezogene Regelungen, etwa für den Fall, dass deutsche Güter oder Dienstleistungen zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen oder Trägerraketen verwendet werden sollen.

Für Zuwiderhandlungen führt das Außenwirtschaftsrecht in §§ 17 ff. AWG und §§ 80 ff. AWV einen ganzen Katalog an Ordnungswidrigkeiten und Straftatbeständen auf. Nicht zuletzt aus wirtschaftlichen Gründen sind deutsche Unternehmer daher letztlich bestrebt, sich rechtskonform zu verhalten. Ergangen sind bereits Haft- und Geldstrafen, deren Höhe jedoch nicht veröffentlicht wird.

Zitiervorschlag

Reform des Außenwirtschaftsrechts: . In: Legal Tribune Online, 09.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21401 (abgerufen am: 16.11.2024 )

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