2/2: In-Absentia Verfahren sind nur in Ausnahmen zulässig
Die Argumente der Verteidigung sind nicht völlig von der Hand zu weisen, wie ein Blick auf völker- und europarechtliche Vorgaben zeigt. Art. 14 Abs. 3 lit. d des International Pakt für bürgerliche und politische Rechte stellt als eine Mindestgarantie des strafrechtlichen Verfahrens klar, dass ein Angeklagter das Recht hat, "anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen". Art. 6 Abs. 3 lit. c der Europäischen Konvention der Menschenrechte wiederholt diese Aussage fast wörtlich.
Natürlich verleihen beide Normen dem Angeschuldigten kein absolutes Recht, in jedem Stadium der Hauptverhandlung anwesend zu sein. Dies ist auch aus dem deutschen Strafprozessrecht bekannt, wonach eine Verhandlung in Abwesenheit stattfinden kann, wenn der Angeklagte etwa wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungssaal entfernt wird.
So hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Colozza v. Italien oder Boroanca v. Rumänien ausgeführt, dass, solange Mindestvoraussetzungen eingehalten werden, ohne den Angeschuldigten verhandelt werden kann. Im Sinne des EGMR-Urteils Demebukiv v. Bulgarien muss es nachvollziehbare Gründe dafür geben, weshalb Abwesenheitsverfahren zulässig sind.
In Deutschland hätte eine Verhandlung gegen Janukowitsch nach geltendem Recht sicher nicht stattfinden können, da § 232 Strafprozessordnung (stopp) bei Ausbleiben eines Angeklagten eine Hauptverhandlung alleine bei minderschweren Vergehen zulässt, aber nicht bei einem derartigen Kapitaldelikt. Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass der EGMR einen nachvollziehbaren Grund anerkennt. Fraglich ist schon, ob Janukowitsch nicht vielleicht auf seine Anwesenheit ausdrücklich oder konkludent verzichtet hat oder ob er nicht durch seine anwesenden (Pflicht-)verteidiger ausreichend "anwesend" ist. Auch die Straßburger Richter stellen klar, dass sich ein Angeklagter nicht selbst zum Herr des Verfahrens aufschwingen und durch seine Nichtanwesenheit einen Prozess platzen lassen darf.
In der Ukraine wäre Janukowitschs Sicherheit nicht gewährleistet
Aber gäbe es nicht Möglichkeiten, den Eingriff in das Anwesenheits- und Verteidigungsrecht des Angeschuldigten schonender zu gestalten?
Janukowitsch ist geflohen, nachdem Regierungstruppen auf dem Maidan mehr als hundert Anhänger der Pro-Europa-Bewegung erschossen hatten. Bis heute ist nicht geklärt, wer den finalen Befehl zum Schießen auf die – mehr oder weniger – friedlichen Protestteilnehmer gab; Janukowitsch bestreitet jede Beteiligung. Dennoch sehen viele Ukrainer ihn in der Verantwortung. Es ist realitätsfern, dass die Behörden einem der meistgehassten Menschen in Kiew einen sicheren Aufenthalt gewähren können.
Angesichts der für das Land übergeordnet wichtigen Vorwürfe und der Straferwartung für Janukowitsch wäre seine Teilnahme per Videoschaltung offensichtlich ein schonender Eingriff in seine Anwesenheitsrechte gewesen. Alleine Landesverrat wird in der Ukraine mit einer Gefängnisstrafe zwischen 10 und 15 Jahren geahndet.
Überzeugender wäre es, der Angeklagte könnte sich den Vorwürfen stellen
Dass das Bezirksgericht dem Antrag nicht stattgab, eine Videovernehmung nur mittels offizieller Rechtshilfe nach Russland zu ermöglichen, ist allerdings nachvollziehbar. Immerhin betrachtet die Ukraine die russische Föderation als Aggressor.
Man muss sich aber fragen, ob der tiefere Sinn des Strafverfahrens in diesem Prozess durch ein In-Absentia-Verfahren erreicht werden kann. Mit aller Wahrscheinlichkeit wird Janukowitsch niemals durch Russland ausgeliefert, das Urteil – sollte es zu einer Verurteilung kommen - nicht vollstreckt und Einzelgerechtigkeit nicht hergestellt werden.
Darüber hinaus kommt dem Prozess dadurch, dass sich Janukowitsch weder in Person noch per Video verteidigt, kaum Symbolwert zu. Ein Strafprozess, in welchem sich der Angeklagte den gegen ihn erhobenen Vorwürfen persönlich stellt, seine Sicht der Dinge darstellt und am Ende möglicherweise überführt wird, erzeugt gerade erst eine dauernde Botschaft.
Natürlich ist der Prozess schlussendlich insoweit als deutlich politisch motiviert zu bewerten. Dennoch ist auch das Argument des Generalstaatsanwalts nicht von der Hand zu weisen. Der verteidigte die Anklageerhebung damit, dass er nicht in einem Land leben wolle, in dem Janukowitsch immer nur unter Verdacht stehe. Deshalb müssten Urteile her.
Dr. Eike Fesefeldt ist Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart.
Prozess gegen den Ex-Präsidenten der Ukraine: . In: Legal Tribune Online, 14.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25029 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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