2/2: OVG bisher durchgängig gegen Anerkennung entschieden
"Die Entscheidung setzt die zunehmend restriktive Linie obergerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf Geflüchtete aus Syrien fort und ist insofern keine große Überraschung", sagt Marcel Keienborg, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Asylrecht und Lehrbeauftragter an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. "Das macht die Begründung dieser Gerichte jedoch nicht weniger erstaunlich. Es gibt mehr als nur deutliche Hinweise auf Kriegsverbrechen, die durch Assads Regime begangen wurden. Dennoch vertrauen die Gerichte darauf, dass die syrischen Stellen willens und in der Lage sind, mit Rückkehrern aus dem westlichen Ausland rational umzugehen."
Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zum Flüchtlingsstatus von Syrern fielen bislang sehr unterschiedlich aus – auch ohne den zusätzlichen Aspekt der Wehrdienstverweigerung. Obergerichtlich haben das OVG Schleswig und das OVG Münster bislang restriktiv entschieden: Beide urteilten ebenso wie nun das OVG NRW, teilten die Auffassung des BAMF und lehnten den Flüchtlingsstatus ab.
Das OVG Niedersachsen hat für Ende Juni eine weitere Entscheidung in dieser Frage angekündigt (OVG, Az. 2 LB 117/17 und 2 LB 78/17 auf Berufung zu VG Oldenburg, Urt. v. 13.01.2017, Az. 2 A 6283/16). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat für den morgigen Freitag eine Entscheidung in dieser Frage in drei Fällen angekündigt (Az.: A 11 S 513/17 und A 11 S 530/17 sowie A 11 S 562/17)
Weiteres Urteil der 13. Kammer in der Welt
Inzwischen hat die 13. Kammer des VG Düsseldorf auch speziell zur Frage des Flüchtlingsstatus im Kontext des Militärdienstes eine weitere Entscheidung getroffen und den Flüchtlingsstatus zuerkannt (Urt. v. 10.03.2017, Az. 13 K 8452/16.A). Die Richter des VG Düsseldorf bezogen sich auf das wehrdienstbezogene Regelbeispiel des § 3a Abs.2 Nr.5 AsylG, nach dem eine hinreichend eingriffsintensive Verfolgungshandlung regelmäßig angenommen werden könne bei einer Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs.2 AsylG fallen.
Ebenso hatte im Übrigen auch die 5. Kammer des VG Düsseldorf im Fall eines Syrers im wehrpflichtigen Altern entschieden (Urt. v. 15.02.2017, Az. 5 K 7480/16.A), ebenso wie das VG Chemnitz, das VG Aachen (Urt. v. 14.02.2017, AZ: 9 K 2245/15.A u.a.) und das VG Oldenburg (Urt. v. 18.11.2016, Az. 2 A5162/16).
Beim OVG sind derzeit weitere 121 Verfahren syrischer Asylbewerber anhängig (Anträge auf Zulassung der Berufung). Bei den sieben Verwaltungsgerichten in NRW sind mehr als 13.500 Syrien-Verfahren anhängig. In der ersten Grundsatzentscheidung vom 21. Februar 2017 war der Senat davon ausgegangen, dass syrische Asylbewerber nicht generell als Flüchtlinge anzuerkennen sind; die Frage der Wehrdienstentziehung hatte sich in dem Verfahren nicht gestellt.
Tanja Podolski, OVG Münster zu Schutzstatus bei Wehrpflicht: . In: Legal Tribune Online, 04.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22823 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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