Auch Syrer, die sich durch ihre Flucht dem Wehrdienst entzogen haben, sind nicht als Flüchtlinge anzuerkennen. Das hat das OVG NRW heute auf eine Berufung des BAMF entschieden und seine jüngste Rechtsprechung fortgesetzt.
Syrer, die das Land wegen des Militärdienstes verlassen haben, erhalten keine Flüchtlingseigenschaft. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (OVG NRW, Urt. v. 04.05.2017, Az. 14 A 2023/16.A). Damit hat der 14. Senat seine jüngste Rechtsprechung fortgesetzt. Syrer erhalten damit als Bürgerkriegsflüchtlinge lediglich subsidiären Schutz iSd § 4 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG).
Geklagt hatte ein 20-Jähriger. Er hatte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angegeben, sein Land wegen des Militärdienstes verlassen zu haben. Über den gewährten subsidiären Schutz hinaus hatte er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt.
OVG: Rückkehrer sind keine politischen Gegner
Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hatte der Klage stattgegeben (Urt. v. 29.08.2016, Az. 13 K 9495/16.A). Auf den Aspekt des Militärdienstes waren die Richter allerdings mit keinem Wort eingegangen, da er für ihre Entscheidung keine Rolle gespielt hatte. Vielmehr erkannte das Düsseldorfer VG – ebenso wie viele Verwaltungsgerichte in ganz Deutschland - dem Mann bereits wegen seiner Herkunft aus dem Bürgerkriegsland Syrien den Flüchtlingsstatus zu. Ein wesentlicher Unterschied zwischen subsidiär Schutzberechtigten und Flüchtlingen besteht darin, dass nur letztere ihre Familien nachholen dürfen.
Der 14. Senat des des OVG NRW teilt diese Auffassung nicht. Auch gebe es keine Erkenntnisse darüber, "dass rückkehrende Asylbewerber wegen des Umstandes, dass sie sich durch Flucht dem Wehrdienst entzogen haben, vom syrischen Staat als politische Gegner angesehen und verfolgt würden", teilte das Gericht mit.
Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG wäre allerdings genau das erforderlich: Dem Kläger müsse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner politischen Überzeugung oder Religion eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte drohen.
OVG spricht erneut von lebensfremder Einschätzung
Für Syrer, die ohne drohenden Wehrdienst geflohen waren, hatte das OVG NRW bereits im Februar geurteilt, dass diesen lediglich der subsidiäre Schutz zuzuerkennen sei. In jener Entscheidung argumentiert der Senat ebenso wie in der heutigen, dass der syrische Staat den wegen des Krieges geflohenen Zivilisten nicht pauschal auch eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung zuschreiben würde. Eine derartige Vermutung sei "lebensfremd".
Diese Argumentation zogen die Richter nun auch gegenüber dem 20-jährigen heran, der sich dem Wehrdienst entzogen hatte: Die Annahme "liege noch ferner für Flüchtlinge, für die der zusätzliche Fluchtgrund bestehe, sich vor den weitaus größeren Gefahren des unmittelbaren Kriegseinsatzes in Sicherheit zu bringen", entschied das OVG.
Syrisches Regime ist nicht realitätsblind
Es liege "angesichts des kulturübergreifend verbreiteten Phänomens der Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motivation zur Wehrdienstentziehung in Kriegszeiten für jedermann auf der Hand, dass "Flucht und Asylbegehren syrischer Wehrpflichtiger regelmäßig nichts mit politischer Opposition zum syrischen Regime, sondern allein mit - verständlicher - Furcht vor einem Kriegseinsatz zu tun hat", so der Senat unter Vorsitz von Dr. Otmar Schneider.
Das müsste nach Einschätzung des OVG auch das syrische Regime verstehen: "Es hieße, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen wird, es könne dies nicht erkennen und schreibe deshalb jedem Wehrdienstentzieher eine gegnerische politische Gesinnung zu."
Auch an einer für die Anerkennung als Flüchtling erforderlichen Verfolgungshandlung fehlt es nach Ansicht des OVG. Zwar könne unterstellt werden, dass es durch die syrische Armee zu völkerrechtswidrigen Kriegshandlungen komme. Der Kläger habe aber den Militärdienst nicht verweigert, sondern sich dem lediglich durch Flucht entzogen. Eine Verweigerung i.S. des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG sei auch nicht bei einer hypothetischen Rückkehr zu erwarten.
Tanja Podolski, OVG Münster zu Schutzstatus bei Wehrpflicht: . In: Legal Tribune Online, 04.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22823 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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