Am LG Frankfurt streitet sich ein Berliner mit israelischer Staatsangehörigkeit mit einer arabischen Fluglinie. Der ist es verboten, Israelis nach Kuwait zu befördern. Eine nicht hinnehmbare Diskriminierung, meint Eva Ghazari-Arndt.
Ein israelischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Berlin wollte im Juni 2016 mit der staatlichen Fluggesellschaft Kuwait Airways vom Flughafen Frankfurt in die Hauptstadt Thailands, nach Bangkok fliegen. Die Fluggesellschaft stornierte ihm den Flug allerdings kurz vor dem Abflug. Zur Begründung teilte Kuwait Airways mit, der Fluggesellschaft sei die Beförderung des israelischen Flugpassagiers mit dem geplanten Zwischenstopp in Kuwait City nicht möglich, denn das Betreten des Emirats Kuwait sei Israelis gesetzlich verboten.
Die Flugtickets, die über das Internetreisebüro Expedia erworben wurden, beinhalteten diesbezüglich keine zusätzlichen Hinweise. Auch auf der Internetseite der Fluggesellschaft Kuwait Airways fehlte der Hinweis, dass diese Gesellschaft keine Israelis befördert. Insofern begann am 05. September 2017 der Zivilprozess gegen Kuwait Airways vor dem Landgericht (LG) Frankfurt. Der israelische Kläger möchte im Prozess allerdings keine Schadensersatzansprüche geltend machen, er strebt vielmehr seine künftige Beförderung und damit die Erfüllung des Vertrages mit Kuwait Airways an.
Eine Frage der Unmöglichkeit
Der Beförderungsvertrag ist eine spezielle Form des Werkvertrages im Sinne des § 631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und beinhaltet damit einen Beförderungserfolg. Daher spielt es für den israelischen Kläger im vorliegenden Fall auch keine Rolle, ob Kuwait Airways seine Pflichten aus dem Vertrag mit einem Direktflug nach Bangkok oder einem Zwischenstopp erfüllt.
Eine Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages bestehe nach Ansicht des zuständigen Richters am Frankfurter LG allerdings nicht bei Vorliegen der Unmöglichkeit der Leistung. Denn der Anspruch auf Leistung ist beispielsweise nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
Ob aber ein kuwaitisches Gesetz mit dem Inhalt des Betretungs- und/oder Beförderungsverbots für Israelis einen Fall der Unmöglichkeit der Beförderungspflicht im Sinne des BGB begründet, ist fraglich. Denn tatsächlich besteht doch für Kuwait Airways die Möglichkeit, die Beförderung entweder im Rahmen eines Direktfluges oder mit einer Zwischenlandung an einem anderen Ort zu organisieren und durchzuführen.
Das Gericht möchte sich jedenfalls bis Urteilsverkündung erst einmal eine Übersetzung des kuwaitischen Gesetzes vorlegen lassen und den Rechtsstreit Mitte November 2017 entscheiden. Diese Vorgehensweise lässt daher vermuten, dass der zuständige Richter die vorliegende Rechtsstreitigkeit auf Grundlage des kuwaitischen Gesetzes entscheiden möchte. Sollte das kuwaitische Gesetz also tatsächlich die erwähnten Regelungen beinhalten, würde das Gericht die Unmöglichkeit der Leistung also dann bejahen?
Kuwait Airways verweigerte Fluggastbeförderung: . In: Legal Tribune Online, 12.09.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24467 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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