Ku'Damm-Raser, die Urteilsgründe: Warum das LG Berlin wieder wegen Mordes ver­ur­teilt

von Dr. Markus Sehl und Pia Lorenz

13.08.2019

Auch die 32. Strafkammer des LG Berlin hat die Männer, die mitten in Berlin bei einem Autorennen einen Mann töteten, wegen Mordes verurteilt. Dabei sehen die Berliner Richter nach dem BGH-Urteil sogar noch zwei weitere Mordmerkmale verwirklicht.

Schon auf dem Weg aus dem Sitzungssaal 700 am Moabiter Kriminalgericht nach der Verkündung des Urteils gegen die sog. Ku’Damm-Raser hatte einer der Verteidiger den Journalisten zugerufen, dass er Revision einlegen werde. Die Botschaft war klar, zu diesem Urteil sollte noch nicht das letzte Wort gesprochen sein. 

Zwei Sportwagenfahrer hatten bei einem nächtlichen Autorennen im Februar 2016 durch die Berliner Innenstadt einen tödlichen Unfall verursacht. Das Landgericht (LG) Berlin verurteilte sie Ende März 2019 wegen mittäterschaftlichen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe

Nun liegen die Urteilsgründe vor, die einen genaueren Einblick in die Argumentation des Gerichts geben. Nachdem die Verteidiger beider Seiten Revision eingelegt haben, wird der Bundesgerichtshof (BGH), der bereits ein erstes Raser-Urteil des LG Berlin gegen die beiden Männer kassiert hat, sich womöglich erneut mit der Frage befassen müssen, ob die Ku'Damm-Raser Mörder sind. 

Ein tödliches Rennen am KaDeWe

Der Sachverhalt ist dabei klar. Die beiden jungen Männer rasten mitten durch die Westberliner Innenstadt, mit einem hoch motorisierten, schweren und sportlich bereiften Mercedes und einem Audi S6 überfuhren sie mit bis zu 170 Stundenkilometern mehrere rote Ampeln. Auf einer Kreuzung kurz vor dem Kaufhaus KaDeWe rammte der Angeklagte H. mit ca. 160 Stundenkilometern einen Jeep, der 72 Meter weit geschleudert wurde. Der 69 Jahre alte Fahrer des Jeeps starb noch in seinem Auto, die Beifahrerin des Angeklagten N. wurde verletzt.

Die 32. Strafkammer geht bei der Verurteilung der beiden Mitglieder der Berliner Autoraserszene davon aus, dass diese mit bedingtem Tötungsvorsatz handelten. Sie kommt damit zum selben Ergebnis wie die 35.  Große Strafkammer im ersten Urteil gegen die beiden heute 27 und 30 Jahre alten Männer. Dabei war ebendieses Urteil vom BGH aufgehoben worden.

Das neue Urteil muss also einerseits begründen, dass die Fahrer nicht nur fahrlässig gehandelt haben, sondern den Tod von anderen Verkehrsteilnehmern zumindest billigend in Kauf genommen haben. Und zudem, dass sie, obgleich in getrennten Autos fahrend, diesen Tatentschluss gemeinsam fassten, also aufeinander abstimmten. Und nicht zuletzt, dass sie den weiteren Ablauf ihrer Fahrt, die zum Tod eines 69-Jährigen noch am Unfallort führte, auch noch beherrschten, als sie den Vorsatz fassten, über die rote Ampel zu rasen. Nur dann kann auch dem Fahrer, der nicht mit dem Jeep zusammenstieß, eine Tötungshandlung zugerechnet werden.

In mehreren Schritten zum Tötungsvorsatz

Die Kammer schließt für den Vorsatz des Fahrers des Audi A6, der schließlich an der Ecke Tauentzienstraße/Nürnberger Straße mit dem unbeteiligten Jeep zusammenstieß, von der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung auch auf das subjektive Wissens- und Willenselement des bedingten Vorsatzes. Die Gefährlichkeit seines Verhaltens, die nach der Rechtsprechung des BGH ein wesentlicher Indikator ist, sei "kaum noch zu steigern" gewesen, heißt es im Urteil. 

Das Gericht geht von einer gemeinsamen Vorsatzbildung in mehreren Schritten aus. Zunächst hätten sich die Männer nur zu einem "Stechen", also zu einem kurzen Rennen von Kreuzung zu Kreuzung verständigt. Diese Verabredung sei durch Losfahren und Verfolgen entstanden, ein "Katz-und-Maus-Spiel", so die Gründe. Im weiteren Verlauf der Fahrt einigte man sich konkludent auf ein Rennen über eine längere Distanz auf der Innenstadtstrecke. 

Nicht erst dolus subsequens

H. sei bei seiner Fahrt mit maximaler Beschleunigung ab dem Kurvenausgang in Richtung der Kreuzung Tauentzienstraße/Nürnberger Straße bewusst gewesen, dass er beim Einfahren in diese Kreuzung bei Rot eine Geschwindigkeit erreicht haben würde, bei der er eine Kollision nicht mehr würde vermeiden können, so die Berliner Richter. 

Auch für den Angeklagten N. stellen sie ab auf diesen Zeitpunkt zweieinhalb Sekunden vor der Kollision. Bis zum Ort des Zusammenstoßes waren es noch 90 Meter. N. nahm für eine Sekunde den Fuß vom Gas, als er die Situation erkannte, die gefährliche Kreuzung, die rot zeigende Ampel und auf dem Weg dorthin noch eine Baustelle. Laut Gericht war das der letztmögliche Zeitpunkt, zu dem er sein Fahrzeug noch rechtzeitig hätte anhalten können. Aber er bremste nicht. N. habe sich dagegen entschieden - und bewusst dafür, H. zuzustimmen und das Rennen fortzusetzen, "um dieses zu gewinnen, koste es was es wolle, und trat das Gaspedal wieder vollständig durch". 

So will die Kammer der Entscheidung des BGH Rechnung tragen, der nach den Feststellungen im ersten Urteil von einem bloßen dolus subsequens, also einem nachfolgenden Vorsatz, ausgegangen war. Die BGH-Richter hatten bemängelt, dass die 35. Kammer einen Vorsatz erst nach einem Zeitpunkt ausgemacht hätten, an dem die Raser die Kollision noch hätten vermeiden können. Daher stellt die 32. Kammer nun auf den Zeitpunkt ab, zu dem H. und N. noch hätten bremsen können; sie es aber nicht getan haben. Obwohl sie, so das LG, gewusst hätten, was geschehen konnte. 

Unbedingt gewinnen, koste es, was es wolle

H. habe die Kreuzung gekannt, ihm sei bewusst gewesen, dass auch nachts gegen 0.30 Uhr dort noch mit Verkehr gerechnet werden musste. Und er habe gewusst, dass, wenn es zu einer Kollision kommen würde, diese für die Insassen des anderen Fahrzeugs höchstwahrscheinlich tödlich enden würde. 

H. nannte sich "Der Transporter", nach einem Actionfilm, dessen Hauptfigur tollkühne Fahrkunststücke aufführt und sich von keinem Hindernis aufhalten lässt. Eine Sachverständige gab an, dass er seinen Selbstwert über sein Kfz und seine Fahrweise definiert. Einfluss auf seine Schuldfähigkeit hat das nicht. 

H. habe das Rennen unbedingt gewinnen wollen. Sich selbst, seinem Gegner, dem ebenfalls Angeklagten N., und anderen beweisen, dass er der bessere Fahrer sei, eben der „Transporter", begründet das Gericht. Das „von einem Sieg ausgehende Gefühl der Überlegenheit und Selbstwertsteigerung“ sei ihm so wichtig gewesen, dass ihm die aus seinem Handeln resultierenden und von ihm erkannten tödlichen Gefahren für das Leben anderer Verkehrsteilnehmer gleichgültig gewesen seien. Ähnlich hatte auch die 35. Kammer des LG zuvor argumentiert, die für den Vorsatz ebenfalls darauf abgestellt hatte, dass es H. einfach egal gewesen sei, wer dabei zu Schaden kommen würde. 

Obwohl sie selbst gefährdet waren; obwohl es schon einmal gut gegangen war

Eine potenzielle Eigengefährdung ändert für die Kammer an diesem bedingt vorsätzlichen Handeln nichts. Zwar könne eine Eigengefährdung, die der Täter auch als solche erkennt, dafür sprechen, dass er auf einen positiven Ausgang vertraute. H. aber habe nicht befürchten müssen, bei einer Kollision seinerseits zu Tode zu kommen, argumentiert die Kammer.

Mit querenden LKW sei zur Nachtzeit nicht zu rechnen gewesen. Eine Kollision mit einem anderen Pkw, in den er mit hoher Geschwindigkeit hineinfahren könnte, hätte H. in seinem schweren, gut geschützten Wagen  nicht allzu sehr fürchten müssen, meinen die Berliner Richter. In einer solchen Konstellation, in der das querende Fahrzeug keine feste Barriere darstelle, sondern schnell nach vorn weggeschleudert wird, sei der Fahrer des anprallenden Fahrzeugs viel weniger gefährdet als der des Autos, in das er hineinfährt. So sei es ja, obwohl das gerammte Fahrzeug sogar ein recht schwerer Jeep war, am Ende auch gekommen.Und auch die Tatsache, dass H. und N. schon oft schnell und auch über rote Ampeln gerast sind, ohne dass andere geschädigt wurden, wertet die Kammer nicht zu ihren Gunsten. Es habe nie vergleichbare Situationen gegeben, aus denen die Männer hätten den Schluss ziehen können, dass es auch dieses Mal gut gehen würde.

Gemeinsamer Tatentschluss zur Tötung bei 130 km/h gefasst?

Wie konnten sich die beiden Fahrer während ihres Rennens auf einen gemeinsamen Tatentschluss zur Tötung eines Menschen abstimmen? Auch hier hatte der BGH die erste LG-Entscheidung deutlich kritisiert. "Dass die Angeklagten den Entschluss gefasst hätten, einen anderen durch gemeinschaftliches Verhalten zu töten, lässt sich dem Urteil an keiner Stelle entnehmen", die Verabredung sei nach den Feststellungen nur auf das Rennen gerichtet gewesen, heißt es im Urteil des 4. Strafsenats. 

Die 32. Kammer stützt sich nun auch in diesem Punkt auf die beschriebene Vorsatzentwicklung in Etappen. Zunächst sei konkludent ein "Stechen", dann ein Streckenrennen verabredet worden – Durch Gas-Geben und Aufeinander-Warten. 

In der letzten Kurve vor dem Ort des tödlichen Zusammenpralls habe diese Verabredung eine entscheidende Erweiterung erfahren: So "fasste zunächst der Angeklagte H. den Tatentschluss, das Rennen – koste es, was es wolle – zu gewinnen und dabei auch den Tod der Insassen querender Fahrzeuge in Kauf zu nehmen", heißt es im Urteil. "Dies erkannte der Angeklagte N.; nachdem er etwa 90 m vor dem Kollisionsort letzte Bedenken beiseite gewischt hatte, beschleunigte auch er sein Fahrzeug wieder maximal und gab dem Angeklagten H. dadurch zu erkennen, dass auch er das Rennen fortsetzen und den Tod von Insassen querender Fahrzeuge in Kauf nehmen wolle." Die beiden Fahrer waren zu diesem Zeitpunkt mit ca 130 km/h unterwegs und nur noch etwa zweieinhalb Sekunden vom Aufprall entfernt.

Schließlich bleibt auch noch die Frage, hatten die beiden gemeinsam Tatherrschaft? Um darzustellen, wie eng die beiden Fahrten von N. und H. miteinander verbunden gewesen seien, führen die Richter weiter aus: "Die Kammer geht davon aus, dass auch der Angeklagte H. seine halsbrecherische Fahrt nicht fortgesetzt hätte, wenn der Angeklagte N. 90 m vor dem Kollisionsort eine Gefahrenbremsung durchgeführt hätte". Eher resümierend heißt es im Urteil: "Aufgrund der auf dem gemeinschaftlichen gefassten Tatentschlusses beruhenden und von beiden Angeklagten ausgeführten Tathandlung ist es unerheblich, dass (lediglich) das von dem Angeklagten H. gesteuerte Fahrzeug mit dem Jeep des Geschädigten W. kollidierte, da dem Angeklagten N. der Taterfolg als Mittäter zugerechnet wird." 

Prof. Dr. Elisa Hoven von der Universität Leipzig hält die Ausführungen des LG zur Frage der Mittäterschaft für "etwas knapp". Der BGH werde zu prüfen haben, "ob die "beidseitige Billigung" einer Tötung für die Annahme einer Mittäterschaft tatsächlich ausreichen kann. Tatsächlich sei die Frage der Mittäterschaft bei bedingtem Vorsatz bislang nur unzureichend diskutiert. 

Heimtücke, ohne das Opfer wahrzunehmen?

Die Richter der 32. Kammer sehen nun, anders als ihre Kollegen am Landgericht zuvor, sogar gleich drei statt nur ein Mordmerkmalen verwirklicht. Der BGH hatte in seiner Entscheidung angeregt, dass neben dem Merkmal "gemeingefährliches Mittel" und auch das Mordmerkmal der Heimtücke zu erörtern sein könnte. 

Indem Heimtücke das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers erfordert, bewegt sich auch hier das starke Wissen- und Wollenselement des "bewussten Ausnutzens" in einer Spannungslage mit dem "nur" bedingten Vorsatz. 

Die Kammer nimmt ein "Ausnutzungsbewusstsein" an und stellt in ihrem Urteil auf das "objektive Bild des Geschehens" ab: "Es lag für die beiden Angeklagten auf der Hand, dass ein berechtigt von rechts aus der Nürnberger Straße in die Kreuzung einfahrender Verkehrsteilnehmer nicht damit rechnen würde, dass sie mit mehr als dem Dreifachen bzw. mehr als dem 2,6-fachen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unter Missachtung der für sie rotes Licht abstrahlenden Lichtzeichenanlage in die Kreuzung einfahren würden, und dass dieser Verkehrsteilnehmer auch keine kollisionsvermeidende Vorsichtsmaßnahmen treffen würde. Ihnen war mithin bewusst, dass sie einen durch seine Ahnungslosigkeit schutzlosen Menschen überraschen würden."

Revision: Verteidigung will "ganze Palette von Punkten rügen"

Der Berliner Strafverteidiger Peter Zuriel, der den Kollisionsfahrer H. verteidigt, sagte gegenüber o, dass er mit der Revision "eine ganze Palette von Punkten rügen werde." Die Kammer am LG habe zwar die Entscheidung des BGH wie eine "Checkliste" abgearbeitet, aber wenig gelungene Begründungen gefunden. Vor allem, was die Abgrenzung Vorsatz und Fahrlässigkeit angehe, aber auch bei den Mordmerkmalen. Ob das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers auch dann vorliegen könne, wenn der Täter das Opfer bei Setzung der Gefahr noch gar nicht wahrgenommen haben kann, scheint ihm zweifelhaft. Dazu gebe es keine Rechtsprechung. 

Anders als noch die 35. Große Strafkammer, sieht das Urteil nun auch das Mordmerkmal "niedrige Beweggründe" verwirklicht. Die Richter betonen vor allem den nichtigen Anlass der Tat: "Die Tötung des Geschädigten […], einem Zufallsopfer, steht in einem krassen Missverhältnis zu ihrem Anlass, der von dem unbedingten Willen zum Sieg getragenen Durchführung eines illegalen Straßenrennens." Auch gegen diese Ausführungen richtet sich Zuriels Kritik. Wem schon der Taterfolg unerwünscht sei, der handele wohl kaum aus "niedrigen Beweggründen", so der Verteidiger. 

Elisa Hoven bewertet das Urteil des LG insgesamt weniger kritisch. Nach Ansicht der Inhaberin des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und Medienstrafrecht an der Universität Leipzig hat das LG sich intensiv mit den Argumenten für und gegen einen bedingten Tötungsvorsatz auseinandergesetzt. "Das Gericht hat zu Recht die besondere objektive Gefährlichkeit der Tat in den Vordergrund gestellt", so Hoven gegenüber LTO. Es habe außerdem überzeugend den pauschalen Einwand widerlegt, dass der Raser sich nicht selbst gefährden wolle und daher stets auf den guten Ausgang vertraue: "Das Gericht hat hier überzeugend ausgeführt, dass das Risiko der Insassen im Tatfahrzeug, "bei einer derartigen Kollision zu Tode zu kommen, im Gegensatz zu Insassen querender Pkw praktisch nicht bestanden hat".

Wie der BGH das neue Urteil aus Berlin einordnet, bleibt abzuwarten. Die Karlsruher Richter dürften mit darüber entscheiden, ob in Zukunft mehr Staatsanwälte Raser wegen (versuchten) Mordes anklagen werden. Immerhin gibt es mittlerweile die - zum Zeitpunkt der Tat am Ku'Damm noch nicht existente - Strafvorschrift des 315d Strafgesetzbuch (StGB) "Verbotene Kraftfahrzeugrennen". Rennen mit Todesfolge bestraft sie in Abs. 5 mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Das gibt Richtern viel Spielraum für eine tat- und schuldangemessene Verurteilung. Anders als bei zwingend lebenslanger Haft wie bei einer Verurteilung wegen Mordes.  

Zitiervorschlag

Ku'Damm-Raser, die Urteilsgründe: . In: Legal Tribune Online, 13.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37017 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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