2/2: Ausgeweitete Amtsträgerkorruption
Das vom Bundesrat gebilligte Gesetz sieht zudem vor, in den Straftatbeständen zur Amtsträgerkorruption der §§ 331 ff. StGB jeweils ausdrücklich auch europäische Amtsträger zu erfassen.
Mit dieser Änderung sollen die bisherigen Regelungen des EU-Bestechungsgesetzes (EUBestG) zur Gleichstellung von Amtsträgern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit deutschen Amtsträgern in das StGB überführt werden.
Allerdings gehen die beschlossenen Änderungen über das EUBestG hinaus, da eine Gleichstellung nicht nur für die qualifizierten Tatbestände der Bestechung (§ 334 StGB) und Bestechlichkeit (§ 332 StGB) gilt. Auch schon die Grundtatbestände der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) werden angeglichen.
Diese Grundtatbestände setzen lediglich voraus, dass einem Amtsträger ohne Genehmigung der zuständigen Behörde ein Vorteil gewährt oder ein solcher von ihm angenommen wird. Die qualifizierten Tatbestände setzen hingegen zusätzlich voraus, dass der Vorteil dafür gewährt werden soll, dass der Amtsträger als Gegenleistung seine Dienstpflichten verletzt.
Zu viel des Guten?
Zudem sieht das Gesetz eine Gleichstellungsregelung für ausländische und internationale Bedienstete in einem neuen § 335a StGB vor. Nach der Vorschrift werden bestimmte Bedienstete ausländischer Staaten und internationaler Organisationen für die Straftatbestände zur Amtsträgerkorruption Beamten nach deutschem Recht gleichgestellt. Diese Änderungen zielen auf eine Überführung der bisherigen Gleichstellungsregelungen des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) in das StGB ab.
Doch gehen auch diese Neuregelungen über das IntBestG hinaus, da sie nicht nur für den Straftatbestand der Bestechung, sondern auch für den Straftatbestand der Bestechlichkeit gelten sollen.
Folglich können künftig weltweit Amtsträger von deutschen Strafverfolgungsbehörden nach deutschem Korruptionsstrafrecht belangt werden, wenn sie einen Vorteil als Gegenleistung für die Verletzung einer Amtspflicht annehmen. Das kann etwa ein ausländischer Zollbeamter sein, der für eine Bargeldzahlung die Warenlieferung eines deutschen Unternehmens unzulässig bevorzugt behandelt.
Mit Blick auf den völkerrechtlichen Grundsatz der Nichteinmischung wird man die Frage stellen müssen, ob das Gesetz über das im Grundsatz legitime Ziel der weltweiten Korruptionsbekämpfung nicht weit hinausschießt.
Auch Selbstgeldwäsche kann künftig strafbar sein
Schließlich nimmt das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr unter bestimmten Voraussetzungen als Vortat des Geldwäschetatbestands (§ 261 StGB) auf. Künftig kann sich wegen Geldwäsche also auch strafbar machen, wer etwa die Herkunft einer Bargeldzahlung verschleiert, die ein anderer als Mitarbeiter eines Unternehmens als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb oder eine Pflichtverletzung gegenüber diesem Unternehmen erhalten hat.
Darüber hinaus sieht das neue Gesetz die Einführung der sogenannten Selbstgeldwäsche vor. Nach derzeitigem Recht wird wegen Geldwäsche nicht bestraft, wer bereits an der Vortat beteiligt ist, also etwa derjenige, der sich selbst als Amtsträger wegen Bestechlichkeit strafbar gemacht hat und einen aus dieser Tat illegal erlangten Vorteil nun in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf einschleust.
Begründet wird dieser Strafausschließungsgrund bisher damit, dass Geldwäschehandlungen von Vortatbeteiligten ein typisches Nachtatverhalten darstellen, die keinen eigenen Unrechtsgehalt aufweisen und deshalb nicht zusätzlich zur Vortat bestraft werden sollen.
Die Neuregelung durchbricht diese Wertung zum Teil. Nach ihr werden künftig nur noch bestimmte Geldwäschehandlungen des Vortäters straffrei bleiben, die auf ein Behalten des illegal erlangten Tatvorteils abzielen, wie beispielsweise dessen Verbergen. Soweit Geldwäschehandlungen hingegen einen eigenen Unrechtsgehalt aufweisen, werden sie künftig neben der Vortat bestraft werden können. Dies wird namentlich für den Vortäter gelten, der das aus seiner Korruptionsstraftat erlangte Schmiergeld in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.
Folgen für die Compliance-Praxis
Die Compliance-Abteilungen von Unternehmen und ihre Berater wird das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vor neue Herausforderungen stellen.
Wegen der Ausdehnung der Vorschriften zur Amtsträgerkorruption sollten Unternehmen insbesondere ihre Richtlinien und ihre Praxis zu Einladungen und zu Bewirtungen von ausländischen Amtsträgern und internationalen Bediensteten auf deren Vereinbarkeit mit den neuen gesetzlichen Vorgaben überprüfen. Auch interne Vorgaben im Zusammenhang mit Beschaffungsprozessen sollten einer kritischen Prüfung unterzogen werden, um angesichts der Ausweitung der Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr keine unnötigen Strafbarkeitsrisiken für Mitarbeiter zu schaffen.
Der Autor Dr. David Pasewaldt, LL.M. ist Senior Associate im Frankfurter Büro der internationalen Anwaltssozietät Clifford Chance.
Bundesrat billigt Gesetzesvorhaben: . In: Legal Tribune Online, 09.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17477 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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