Wenn Ex-Partner gewalttätig sind, kann eine elektronische Fußfessel für mehr Sicherheit sorgen. Nach einer Bundesratsinitiative zeigt sich auch Justizminister Buschmann hierfür offen.
Justizminister Marco Buschmann sieht in elektronischen Fußfesseln für Täter ein Mittel im Kampf gegen häusliche Gewalt. Er sei offen dafür, sie einzusetzen, sagte der FDP-Politiker dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND). “Auch Regelungen im Gewaltschutzgesetz kann ich mir grundsätzlich vorstellen”, so Buschmann. Die elektronische Fußfessel übermittelt den Aufenthaltsort. Nähert sich jemand trotz eines Annäherungs- und Kontaktverbots etwa der Wohnung der Betroffenen, wird die Polizei alarmiert.
Für Fälle häuslicher Gewalt sei zuerst die Polizei vor Ort zuständig. "Für das Polizeirecht sind die Länder zuständig, daher müssen zuerst die Länder entscheiden, ob sie in ihrem Polizeirecht eine elektronische Fußfessel einsetzen wollen", sagte Buschmann. Für eine längerfristige Anordnung könne es Sinn machen, auch Familiengerichte einzubeziehen. Er lasse prüfen, ob es hierbei Spielraum für eine bundesgesetzliche Regelung gebe.
Hessen bringt Bundesratsinitiative ein
Im vergangenen Jahr waren laut Polizeilicher Kriminalstatistik insgesamt 256.276 Menschen offiziell von häuslicher Gewalt betroffen, das waren 6,5 Prozent mehr als 2022. Bereits im Jahr davor hatte es einen Anstieg um mehr als acht Prozent gegenüber 2021 gegeben.
Zuletzt hatte Hessen eine Bundesratsinitiative zum Einsatz elektronischer Fußfesseln bei häuslicher Gewalt auf den Weg gebracht. Das Landesjustizministerium schlägt vor, Fußfesseln durch eine Änderung des Gewaltschutzgesetzes im Bundesrecht zu verankern.
Zur Begründung sagte Landesjustizminister Christian Heinz (CDU): "Momentan gibt es lediglich nach den Polizeigesetzen der Länder die Möglichkeit, dass Betroffene von häuslicher Gewalt durch die elektronische Fußfessel bei den Tätern nur kurzfristig und vorübergehend geschützt werden, eben bis gerichtliche Maßnahmen greifen."
dpa/jb/LTO-Redaktion
Nach Bundesratsinitiative: . In: Legal Tribune Online, 21.08.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55242 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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