Mitarbeiter machen sich künftig schon wegen Bestechlichkeit strafbar, wenn sie Schmiergeld als Gegenleistung für eine Pflichtverletzung gegenüber ihrem Arbeitgeber annehmen. Ein Risiko für sie und die Unternehmen, erklärt David Pasewaldt.
Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag das am 15. Oktober 2015 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Bekämpfung der Korruption gebilligt. Kernstücke dieses Gesetzes sind die Ausdehnung der Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit und Bestechung in der Privatwirtschaft (§ 299 Strafgesetzbuch, StGB) sowie eine Ausweitung der Tatbestände zur Amtsträgerkorruption (§§ 331 ff. StGB) und deren Anwendbarkeit auf Auslandstaten. Darüber hinaus sieht das Gesetz, das am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten wird, verschiedene Verschärfungen der Geldwäschestrafbarkeit (§ 261 StGB) vor.
Die Neuregelung dient im Wesentlichen der Umsetzung internationaler Vorgaben zur Bekämpfung der Korruption in das deutsche Recht. Darüber hinaus will der Gesetzgeber einige Antikorruptionsvorschriften übersichtlicher gestalten, die bisher in verschiedenen Gesetzen verstreut sind. Er schießt dabei manchmal über das Ziel hinaus. Und schafft mit dem Gesetz neue Risiken für Unternehmen, Mitarbeiter durch arbeitsvertragliche Regelungen unnötigen Strafbarkeitsvorwürfen auszusetzen.
Ausdehnung der Strafbarkeit wegen Korruption in der Privatwirtschaft
Derzeit setzt eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) – nach dem sogenannten Wettbewerbsmodell – voraus, dass sich ein Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vorteil als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung im Wettbewerb versprechen lässt, einen solchen fordert oder annimmt. Wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr macht sich spiegelbildlich strafbar, wer einen solchen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
Bislang erfassen die Straftatbestände etwa Fälle, in denen Einkaufsmitarbeiter für ihr Unternehmen Leistungen eines Anbieters beziehen, obwohl dieser im Vergleich zu Wettbewerbern zwar nicht das günstigste Angebot macht, aber dem Einkaufsmitarbeiter im Gegenzug für die Beauftragung einen persönlichen Vorteil gewährt. Die Rechtsprechung geht dabei von einem weiten Vorteilsbegriff aus. Über sogenannte Kick-Back-Provisionen und sonstige Schmiergeldzahlungen hinaus können auch schon Essenseinladungen oder Weihnachtsgeschenke darunter fallen.
Nach der Reform des § 299 StGB wird der Tatbestand künftig – nach dem sogenannten Geschäftsherrenmodell – auch Vorteile erfassen, die einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens ohne dessen Einwilligung als Gegenleistung für die künftige Verletzung einer gegenüber dem Unternehmen bestehenden Pflicht gewährt werden.
Nach dem Willen des Gesetzgebers wird damit der Schutzzweck der Vorschrift erweitert. Über die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs hinaus soll § 299 StGB künftig auch die Interessen des Arbeitgebers an einer loyalen und unbeeinflussten Erfüllung von Pflichten durch seine Mitarbeiter schützen. Relevante Pflichten von Mitarbeitern sollen sich dabei aus Gesetz oder Vertrag ergeben können, insbesondere also aus ergänzenden arbeitsvertraglichen Regelungen in Form von unternehmensinternen Richtlinien.
Die Kritik am Geschäftsherrenmodell
Die Neufassung von § 299 StGB stößt zum Teil auf erhebliche Kritik, weil es Unternehmen künftig selbst in der Hand haben werden, strafbarkeitsbegründende Pflichten für Ihre Mitarbeiter zu normieren, etwa durch interne Richtlinien. Die Kritiker sehen darin einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG), insbesondere da Außenstehende den internen Pflichtenkreis von Mitarbeitern eines Unternehmens gar nicht gut genug kennen können.
Die einzige wesentliche Begrenzung der strafbarkeitsbegründenden Pflichten liegt darin, dass sie im Zusammenhang mit dem Bezug von Waren und Dienstleistungen stehen müssen.
Folglich kann sich etwa ein Mitarbeiter strafbar machen, der für eine Gegenleistung pflichtwidrig einen Auftrag vergibt, ohne zuvor ein Vergleichsangebot eines Wettbewerbers einzuholen – ohne dass es dabei etwa noch darauf ankäme, ob das Angebot des Wettbewerbers tatsächlich günstiger gewesen wäre. Nach einem von Kritikern vorgebrachten Beispiel sollen sich nach der Neuregelung aber auch etwa Mitarbeiter eines Catering-Unternehmens strafbar machen können, wenn sie auf einer Veranstaltung eines Fußballvereins im Gegenzug für Freikarten für das nächste Spiel des Vereins in dessen Trikots servieren, obwohl sie laut Arbeitsvertrag ihre Dienstkleidung mit dem Logo ihres Arbeitgebers tragen müssen.
Relativiert wird das Risiko von Korruptionsermittlungen gegen Mitarbeiter und Vertragspartner von Unternehmen allerdings dadurch, dass Verstöße gegen § 299 StGB nach dem sogenannten Geschäftsherrenmodell nur auf Antrag des Unternehmens verfolgt werden, wenn nicht die Staatsanwaltschaft ausnahmsweise ein besonderes öffentliches Interesses an der Strafverfolgung bejaht. Dies wird in dem Beispiel des Catering-Unternehmens wohl kaum der Fall sein.
Bundesrat billigt Gesetzesvorhaben: . In: Legal Tribune Online, 09.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17477 (abgerufen am: 03.11.2024 )
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