Jahrzehntelang war der BGB-Kommentar "Palandt" das einzige im Zivilrecht zugelassene Hilfsmittel im Zweiten Staatsexamen. Gleichwertige Konkurrenzprodukte gab es bis vor kurzem nicht – nun kratzt der "Prütting/Wegen/Weinreich" an dem Monolithen aus dem Hause C.H.Beck. Martin W. Huff über einen möglicherweise wegweisenden Rechtsstreit für die juristische Verlagslandschaft.
Bei der Bearbeitung der schriftlichen Klausuren im Zweiten Juristischen Staatsexamen dürfen mit Ausnahme von Baden-Württemberg* in allen Bundesländern Kommentare als so genannte Hilfsmittel benutzt werden. Welche Werke dies genau sind und wer einen Anspruch darauf hat, dass sein Produkt zugelassen wird, darüber ist zwischen dem Verlag Wolters Kluwer Deutschland, zu dem auch Legal Tribune ONLINE gehört, und einzelnen Landesjustizprüfungsämtern ein heftiger Streit entbrannt.
Seit dem Jahr 2006 erscheint im Luchterhand-Verlag von Wolters Kluwer der Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), herausgegeben von den bekannten Juristen Prof. Dr. Hanns Prütting von der Universität Köln, dem Stuttgarter Rechtsanwalt Prof. Dr. Gerhard Wegen und dem Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Oldenburg Gerd Weinreich.
Geschrieben wird der Kommentar, der 2011 in der 6. Auflage erschienen ist, von über 50 Autoren aus Wissenschaft und Praxis. Der Kommentar ist damit vom Verlag bewusst als Konkurrenz zum Kommentar "Palandt" aus dem Hause C.H.Beck konzipiert, der bisher bei den jährlich erscheinenden einbändigen Kommentaren zum BGB der Marktführer ist. Beide Werke haben ungefähr den gleichen Umfang und liegen auch preislich nur wenige Euro auseinander.
Vorwurf: Prüfungsämter greifen unzulässig in Wettbewerb ein
Bisher ist nur der "Palandt" als Kommentar im Zweiten Examen zugelassen und wird entsprechend auch zur Prüfungsvorbereitung von den Studenten und Referendaren gekauft und genutzt. Aus diesem Grund beantragte Wolters Kluwer im Jahr 2007 bei den Prüfungsämtern, dass auch der BGB-Kommentar "Prütting/Wegen/Weinreich" als Hilfsmittel im Examen verwendet werden darf. Es gebe nämlich keinen Grund dafür, so die Begründung, nur einen einzigen zivilrechtlichen Kommentar zuzulassen. Durch die bisherige Praxis werde der "Palandt" bevorzugt, womit die Prüfungsämter in unzulässiger Weise in den Wettbewerb eingriffen.
Nachdem alle Prüfungsämter die Zulassung abgelehnt hatten, klagte der Verlag vor den Verwaltungsgerichten (VG) Mainz und Düsseldorf gegen die Prüfungsämter in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen. Einen ersten Erfolg konnte er zunächst 2010 in Mainz verbuchen. Das dortige VG verpflichtete das Prüfungsamt dazu, eine "ordentliche Auswahl" vorzunehmen und dabei auch den weiteren BGB-Kommentar zu berücksichtigen (Urt. v. 28.04.2010, Az. 3 K 822/09).
Als jedoch das Land Rheinland-Pfalz auch nach dieser Entscheidung - wenn auch mit umfangreicherer, in Teilen anderer Begründung - die Auffassung vertrat, dass man den Marktführer "Palandt" alleine auswählen dürfe, beanstandete dies das VG Mainz in einer weiteren Entscheidung nicht mehr (Urt. v. 03.08.2011, Az. 3 K 62/11). Ähnlich sieht dies ausweislich eines Urteils vom 4. November mittlerweile auch das VG Düsseldorf (Az. 15 K 5117/09).
Zulassung zum Examen ist ein wesentliches Werbeargument
Die Begründung beider Gerichte: Bei der Entscheidung der Prüfungsämter handele es sich um keine Maßnahme, die in die Berufsfreiheit der Verlage eingreift und deshalb keine "grundrechtsspezifische" Maßnahme darstellt. Wörtlich heißt es in den Urteilsgründen: "Allein der Umstand, dass die Entscheidung des Beklagten, einen bestimmten BGB-Kommentar als Hilfsmittel für die Prüfung zuzulassen, Folgen für die Marktchancen der Klägerin zeitigen kann, berührt (noch) nicht den Schutzbereich des Art. 12 GG (...). Die Zulassungsentscheidung (...) weist (...) nicht den notwendigen engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs auf."
Weiter stellen die Richter darauf ab, dass der "Palandt" eine "überragende Marktstellung" hat und aus diesem Grund von den Prüfungsämtern ausgewählt werden durfte. Bei dieser Entscheidung will es Wolters Kluwer nicht belassen, der Verlag hat bereits Rechtsmittel angekündigt.
Tatsächlich kann man die Urteile der Verwaltungsgerichte kaum nachvollziehen, stellt doch die Argumentation der Prüfungsämter, den Marktführer auswählen zu dürfen, an den man auch gewöhnt ist, ganz offenkundig einen Zirkelschluss dar: Bis 2006 gab es ja keine vergleichbare Konkurrenz zum Palandt, daher war dieser natürlich Marktführer.
Zudem ist die Entscheidung über die Zulassung zum Examen – und dies verkennen die Gerichte – ein wesentliches Werbeargument für den Kauf des Werks: Was man in der Prüfung verwenden darf, kauft man auch wesentlich eher. Dazu kommt, dass es sich viele Studenten und Referendare schlicht nicht leisten können, mehrere Werke zu erwerben.
Es wird in der Auseinandersetzung spannend bleiben – vielleicht wird das Verfahren ja selber zum Prüfungsfall.
Der Autor Martin W. Huff ist Rechtsanwalt und Journalist in Leverkusen sowie Lehrbeauftragter für Medienrecht an der Forschungsstelle für Medienrecht der Fachhochschule Köln.
*Anm. d. Red.: Erstmalig im Herbst 2012 dürfen auch in Baden-Württemberg Kommentare benutzt werden. Diese Änderung wurde nachträglich eingefügt am Tag der Veröffentlichung des Beitrags, also am 15.11.2011.
Mehr auf LTO.de:
Schluss der Debatte mit zwei Buchstaben: "Das ist hM und kann nicht angezweifelt werden"
Martin W. Huff, Kommentare im Staatsexamen: . In: Legal Tribune Online, 14.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4794 (abgerufen am: 20.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag