2/2: Allgemeine Geheimhaltungsklauseln nützen nichts
Wer sich die Bestrebungen auf EU-Ebene ansieht, erkennt, dass es nicht ausreichen wird, sich auf allgemeine Compliancemaßnahmen, übliche Geheimhaltungsklauseln, konformen Datenschutz im Betrieb, IT-Sicherheit usw. zu berufen:
Vielmehr wird ein umfassendes Know-how-Schutzkonzept nötig sein. Dies erfordert in tatsächlicher Hinsicht, "Mitwisserkreise" und Zugangsberechtigungen zu begrenzen und die Mitarbeiter zu schulen. Darüber hinaus zwingt das Konzept vor allem zu einer Änderung der Vertragspraxis: Die bislang wettbewerbsrechtlich ohnehin unwirksame Klausel "Der Arbeitnehmer verpflichtet sich auch bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zur Geheimhaltung" wird sich demnach schlicht als wertlos erweisen.
Die Herausforderung für die "interne" Vertragscompliance wird in Zukunft vielmehr darin bestehen, Unternehmensgeheimnisse nach Schutzklassen zu klassifizieren und Berechtigungen der Mitarbeiter beim Zugang etwa zu Geheimrezepten abzustufen. Daneben müssen die Unternehmen ihre Angestellten im Hinblick auf konkret bezeichnete Unternehmensgeheimnisse, die z.B. keinem Sonderrechtsschutz unterliegen, sensibilisieren und zur Geheimhaltung verpflichten.
Interne und externe Compliance
Aber damit nicht genug: Auch die "externe" Vertragscompliance wird man "umschreiben" müssen: Etwa in Forschungs- und Entwicklungsverträgen, in denen die bisherigen Standardklauseln nicht mehr ausreichen werden, um sich gegen den Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bzw. Know-how angemessen abzusichern.
All das ist die Kernaufgabe des Informationsmanagements im Betrieb. Unternehmen müssen dringend weg von dem Denken, wonach Innovationen und Ideen nur dann geschützt werden, wenn sie patent-, urheberrechts- oder markenfähig sind. Wer sein geistiges Eigentum auf diese Art sortiert, dürfte in Zukunft auf dem Markt den Kürzeren ziehen.
Und nochmal: Das gilt nicht allein für Technologieunternehmen, sondern genauso für Versicherungs- Handels– oder Dienstleistungsunternehmen. Für diese sind bestimmte Informationen ebenso bestandskritisch und vertraulich - so zum Beispiel im in der Praxis häufigen Fall von Kundendaten oder Kalkulationen, die ein ehemaliger Mitarbeiter "mitgehen" lässt. Hier gilt der Grundsatz: Was der Wettbewerber nicht kennt, kann er nicht kopieren. Wer hier nachlässig handelt und es darauf ankommen lässt, wird in Zukunft vor Gericht schlechte Karten haben.
Der Autor David Ziegelmayer ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei CMS Hasche Sigle in Köln. Er ist als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert auf den Schutz von Know-how- und Reputation von Unternehmen.
David Ziegelmayer, Know-how-Schutz im Umbruch: . In: Legal Tribune Online, 21.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16675 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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