Intersexualität: Ende des verordneten Geschlechts

Ab dem 1. November muss das Geburtenregister keine Aussage mehr über das Geschlecht eines Neugeborenen treffen. Die Rechte intersexueller Kinder werden damit gestärkt. Sie können später selbst entscheiden, ob sie sich eher als Mann oder Frau fühlen. Auch wenn der Gesetzgeber damit fast ein neues Grundrecht geschaffen hat, gibt es immer noch keine echte Geschlechtsfreiheit, meint Herbert Grziwotz.

Das Geschlecht eines Menschen wurde bisher im Geburtenregister erfasst und in seiner Geburtsurkunde eingetragen. Was im Einzelfall einzutragen war, gab das Gesetz allerdings nicht vor. Auch über die Art der Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit traf es keine Aussage. Das deutsche Recht ging vielmehr stillschweigend davon aus, dass es nur zwei Geschlechter gibt, Männer und Frauen.

Und es setzte ebenfalls voraus, dass sich das Geschlecht aufgrund äußerer, körperlicher Merkmale ergibt. Diese Selbstverständlichkeit hat der Gesetzgeber nun mit dem Personenstandsrechtsänderungsgesetz aufgegeben. § 22 PStG, in dem es bisher nur um den fehlenden Vornamen eines Kindes ging, wird ein dritter Absatz hinzugefügt, der folgenden Wortlaut hat: "Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen."

Nahezu ein neues Grundrecht

Die neue Vorschrift könnte für Intersexuelle, das heißt für Menschen, die nicht eindeutig in die Geschlechtskategorien Mann und Frau eingeordnet werden können, nahezu zu einem Grundrecht werden. Jedenfalls ist sie revolutionär. Weicht damit das deutsche Recht doch von dem binären System der Zweigeschlechtlichkeit und vor allem davon ab, einem Kind bei seiner Geburt zwingend ein Geschlecht zuzuweisen.

Grund für die Neuregelung ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Transsexualität. Die Verfassungsrichter hielten es für nicht mit dem Persönlichkeitsrecht vereinbar, dass sich Transsexuelle einer geschlechtsändernden Operation aussetzen mussten, um personenstandsrechtlich im empfundenen Geschlecht anerkannt zu werden (Beschl. v. 11.01.2011, Az. 1 BvR 3295/07).

Transsexualität betrifft zwar – anders als die Intersexualität – nicht die äußeren Geschlechtsmerkmale, sondern die Abweichung zwischen dem körperlichen und dem psychischen Geschlecht, das heißt dem sexuellen Fühlen einer Person. Das höchste deutsche Gericht hat damit aber das Geschlecht von körperlichen Merkmalen unabhängig gemacht. Relevant ist nicht mehr der "kleine Unterschied", sondern im Wesentlichen das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität sowie der eigenen sexuellen Orientierung.

Auch der Deutsche Ethikrat fordert in seiner Stellungnahme zur Intersexualität neben den Einträgen "männlich" und "weiblich" als dritten Geschlechtseintrag "anderes" (BT-Drs. 17/9088, S. 59).

Echte Geschlechtsfreiheit gibt es noch nicht

Verlässliche Zahlen über die Häufigkeit von Intersexualität existieren nicht. Schätzungen gehen davon aus, dass fast jedes 200. Neugeborene intersexuell ist. Neu ist das Phänomen nicht. Bereits das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 enthielt fünf Paragrafen, die sich mit den Rechten von (im damaligen Sprachgebrauch) Zwittern befassten. Nach der Geburt sollten "die Aeltern" bestimmen, "zu welchem Geschlechte sie erzogen werden sollen".

Das damalige Recht war erstaunlich modern. "Einem solchen Menschen" wurde "nach zurückgelegtem 18 Jahre" die Wahl frei gelassen, "zu welchem Geschlecht er sich halten wolle." Die ab November geltende Regelung entspricht dem im Ergebnis mit dem einzigen Unterschied, dass  nach der Geburt kein Geschlecht eingetragen werden muss, die Eltern werden also zu keiner Entscheidung verpflichtet.

Echte "Geschlechtsfreiheit" gibt es aber auch heute noch nicht. Sowohl die Ehe als auch die eingetragene Lebenspartnerschaft knüpfen an die Geschlechtszugehörigkeit an, wenn auch unabhängig von äußeren Geschlechtsmerkmalen. Ein "Neutrum" kann weder heiraten noch eine Lebenspartnerschaft eingehen. Die Neuregelung ist deshalb lediglich ein erster Schritt dahin, intersexuelle Menschen zumindest gesetzlich nicht mehr zu diskriminieren.

Kinderrechte: Eltern dürfen nicht über alles entscheiden

Wesentlich an der Neuregelung des Gesetzes ist, dass die betroffenen Kinder nicht mehr von ihren Eltern in die Schablonen "männlich" oder "weiblich" gepresst werden müssen. Sie können vielmehr später selbst entscheiden, zu welchem Geschlecht sie sich zugehörig fühlen.

Damit werden auch ganz wesentlich die Rechte der Kinder anerkannt. Kinder dürfen im Kern ihrer Menschenwürde nicht Gegenstand von Entscheidungen ihrer Eltern sein. Das bedeutet auch, dass operative Eingriffe zur Herstellung der "Eingeschlechtlichkeit" unterbleiben müssen, bis das Kind selbst darüber befinden kann.

Erkennt man derartige Kinderrechte an, müssen sie freilich auch im Hinblick auf andere Eingriffe gelten. Nicht nur der Gesetzgeber, auch die Religionsgemeinschaften sollten darüber nachdenken, ob Kinder nicht selbst darüber entscheiden können sollten, ob sie ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Konfession mit einem operativen Eingriff dokumentieren wollen.

Der Autor Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz ist Notar in Regen und Zwiesel.

Zitiervorschlag

Herbert Grziwotz, Intersexualität: . In: Legal Tribune Online, 05.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9497 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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