2/2 Was sich auf dem Clubgelände befindet, ist Vereinsvermögen
Motorräder, die auf einem Clubgelände verwahrt werden und dort von unterschiedlichen Vereinsmitgliedern genutzt werden können, gehören demnach mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Vereinsvermögen.
Beruft sich ein Vereinsmitglied darauf, dass dies nicht der Fall ist, wird es ihm gelingen müssen, nachzuweisen, dass es sich eigenverantwortlich um das Motorrad gekümmert hat und dass es auch keine Direktiven oder Empfehlungen zu dessen Nutzung gegeben hat. Das dürfte aufgrund der seitens des Bundesverwaltungsgerichts beschriebenen engen Verbundenheit, die innerhalb der Rockvereine herrschen soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2015 – 6 C 1/14), schwer fallen.
Ebenfalls eine wichtige Rolle spielen die Vorstandsmitglieder eines Vereines: Sie vermitteln als dessen Repräsentanten Gewahrsam an denjenigen Gegenständen, derer sich der Verein zur Erreichung seiner Zwecke bedient.
Handelt es sich also um einen Verein, dessen Mitglieder öffentlich demonstrativ mit ihren schweren Motorrädern auftreten und so eine Drohkulisse aufbauen, so liegt es nahe, sie dem Einflussbereich des Vorstandes und somit dem Vereinsvermögen zuzuordnen (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 24.10.2016 – 3 A 612/16). Die aktuelle Verbotsverfügung aus Nordrhein-Westfalen stützt sich hierauf allerdings nicht.
Gemeinsame Ausfahrten in Kutte
Schwierig wird die Zuordnung indes dann, wenn sich die Gegenstände im Gewahrsam einfacher Mitglieder des Vereins befinden. Der weite Begriff des Vereinsvermögens kann in verhältnismäßige Bahnen gelenkt werden, wenn in diesen Fällen nur solche Gegenstände dazu gezählt werden, die eindeutig, also aus der Sicht eines nicht fachkundigen Betrachters, unzweifelhaft zum Vereinsvermögen gehören (VG Braunschweig, Urt. v. 13.12.2016 – 5 A 196/14).
Bei einem Motorrad wäre dies z. B. dann der Fall, wenn es ausschließlich oder ganz überwiegend für gemeinsame Ausfahrten in Rockerkutten genutzt wurde und Umbauten oder Kennzeichen aufweist, die es unmittelbar einem verbotenen Verein zuordnen.
Eine solche Zuordnung von Motorrad und Fahrer zu einem verbotenen Verein wird aufgrund der erst kürzlich zum Jahresanfang erfolgten Verschärfung des Vereinsgesetzes, die es Mitgliedern von Rockervereinen unter Strafandrohung untersagt, ihre Kennzeichen in der Öffentlichkeit zu verwenden, kaum mehr möglich sein. Dies wird man auch hinsichtlich der erfolgten Sicherstellung der Motorräder im Falle des Verbots des Hells Angels MC Concrete City zu beachten haben.
Insgesamt dürften sich die Chancen der Rocker dank der Initiative des Bundesgesetzgebers verbessert haben. Die Reaktion der Verwaltungsgerichte darf mit Spannung erwartet werden.
Florian Albrecht M.A. (Polizeiwissenschaften) ist Oberregierungsrat und hauptamtlich Lehrender für die Rechtsfächer an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Brühl. Er ist Mitherausgeber und -autor eines Kommentars zum Vereinsgesetz. Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Verfassers wieder.
Florian Albrecht, Nach der Beschlagnahme von Vereinsvermögen: . In: Legal Tribune Online, 02.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25329 (abgerufen am: 07.11.2024 )
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