Gewinnbeteiligung an "Das Boot": Dem Urheberrecht droht der Schiffbruch

Patrick Jacobshagen

16.08.2011

Das Kriegs-Drama "Das Boot" schlug vor dreißig Jahren Menschen weltweit in seinen Bann und spülte Millionen in die Kinokassen. Für den Kameramann des Streifens zahlte sich der Erfolg bisher nicht aus, er klagt nun in mehreren Verfahren auf Nachvergütung. Angesichts der aktuellen Rechtslage wird er dabei vor allem eines brauchen: Einen langen Atem. Von Patrick Jacobshagen.

Im Jahre 1981 kam "Das Boot" in die deutschen Kinos und wurde zum Meilenstein des deutschen Films. Kameramann in der Enge des U96 war Jost Vacano, der nicht nur wegen seiner Oscar-Nominierung zu einem der bekanntesten und angesehensten seiner Zunft in Deutschland zählt.

Den enormen Erfolg des Films konnte er freilich nicht vorhersehen. Inzwischen weit über 70 Jahre alt, streitet Vacano deshalb zur Zeit in gleich mehreren Verfahren um eine angemessene Beteiligung.

Der Kameramann erhielt damals eine Bezahlung von 180.000 D-Mark. In seinen Augen steht dies im krassen Missverhältnis zu dem, was mit dem U-Boot-Streifen letztlich eingenommen wurde.

Nur ältere Urheber wagen die Klage

Dreh- und Angelpunkt des Streits ist der 2002 neu eingefügte § 32a Urheberrechtsgesetz (UrhG), der den so genannten Bestseller-Paragrafen ablöste. Demnach hat der Urheber einen Anspruch auf eine weitere Beteiligung, wenn die Vergütung in einem Missverhältnis zu den Erträgen des Verwerters steht. Auf diesen Anspruch stützen sich die Hoffnungen aller Urheber, die an einem Erfolg beteiligt waren, der so bei der Honorarverhandlung – wie im Fall Vacano - nicht vorherzusehen war.

Das Verfahren des "Das Boot"-Kameramanns gegen den Produzenten und den koproduzierenden Sender ist inzwischen nach zwei zusprechenden Entscheidungen des Münchener Landgerichts und Oberlandesgerichts vor dem Bundesgerichtshof, ein weiteres gegen die ausstrahlenden TV-Sender der ARD vor dem Landgericht in Stuttgart. Beide Klagen sind allerdings erst einmal auf Auskunft über die Höhe der Erträge gerichtet; die Zahlungsklage würde sich im Obsiegensfall anschließen.

Der erfahrene Jurist ahnt es: Derartige Verfahren dauern ewig. So fragte dann auch der Vorsitzende, ob die Verwerterseite angesichts des hohen Alters von Jost Vacano auf eine "biologische Lösung" setze. Ähnlich geht es der "Pumuckl" Erfinderin, die etwa im gleichen Alter ist und die trotz zusprechender Entscheidungen bald ein zehnjähriges Prozessjubiläum feiert.

Tatsächlich stellt der Anwalt von Jost Vacano, Nikolaus Reber fest, dass überhaupt nur ältere Urheber, die nicht mehr aktiv sind, die Klage wagen. Alle anderen fürchteten wohl, nach Klageeingang nie wieder beschäftigt zu werden.

Reformen haben allein Stellung der Verwerter verbessert

Auffällig ist auch, dass die Prozesse regelmäßig verloren gehen, wenn nicht etwas sehr Bekanntes und sehr Angesehenes wie eben "Das Boot" Gegenstand der Klage ist. Autoren von Serien sind quasi chancenlos, auch wenn diese teilweise im Wochentakt wiederholt werden und damit gewaltige Werbeeinnahmen für den TV-Sender generieren.

Auch haben die Gerichte nie die Grenze gezogen, wann dem Urheber eine angemessene Beteiligung zusteht. Dabei hatte ihnen der Gesetzgeber diese Aufgabe laut Gesetzesbegründung ausdrücklich zugewiesen. Folglich konnte sich auch kein Automatismus herausbilden, der festlegt, dass  dem Urheber zum Beispiel nach einer Anzahl von verkauften Exemplaren, TV-Ausstrahlungen, DVD's, erfolgten Downloads oder Kinozuschauern ein Ausgleich zusteht. 

Kurzum: Der neue § 32a UrhG ist gescheitert.

Etwas perfide ist, dass die Notwendigkeit und das Erfordernis der Urheberrechtsreformen mit einer Verbesserung der Stellung der Urheber begründet wurde. Immer wieder wurde das in der Tat traurige Beispiel der Übersetzerin der "Donald Duck"- Comics herangezogen, die den Erfolg wesentlich prägte und pro Buch nur etwas über tausend D-Mark erhielt - für Bücher, die sich dann jeweils millionenfach verkauften.

Übersetzer und Film-Urheber waren von Anfang an vom "Bestseller-Paragrafen" ausgeschlossen; für die meisten anderen Urheber war die Schwelle des Bestsellers zu hoch gesetzt, als dass sich hier für alle eine echte Verbesserung abzeichnen hätte können. Stattdessen konzentrierte man sich auf die Verwerter: Für sie müsse nun auch etwas getan werden - und tatsächlich gab es dann zumindest für diese Gruppe eine ganze Reihe merklicher Verbesserungen.

Für die Urheber auf der anderen Seite ist es Realität, dass durch TV-Ausstrahlungen, DVD Verkäufe und kostenpflichtige Downloads tagtäglich geltendes Urheberrecht hunderttausendfach gebrochen wird. Dabei freue die Verwerter jeder Tag, an dem es kein Urteil gibt, denn allein sie profitierten erheblich, beklagt der Geschäftsführer des Bundes Verbandes Kamera Michael Neubauer.

Bedenkliche Amerikanisierung des deutschen Rechts

Angesichts dieser Rechtswirklichkeit wird der Gesetzgeber nicht umhin kommen, ein weiteres Mal zu reagieren. Denkbar sind dabei mehrere Varianten: Entweder wird der Anspruch der Urheber pauschal den bestehenden Urheber-Verwertungsgellschaften zugewiesen - diese gibt es für jedes Urhebersegment, zum Beispiel für Kunst, Bild, Wort, Musik und Film. Vorteil: Diese Gesellschaften haben einen langen Atem, die Mittel und die Kraft, die erforderlichen Verhandlungen und Prozesse zu führen, und die Urheber bleiben verschont vor Prozesskosten, ungewissem Ausgang der Urteile und Stigmatisierung.

Oder aber der Gesetzgeber bekennt sich zum "work made for hire". Dabei bekommt der Urheber das, was er verhandelt – nicht mehr und nicht weniger. Das ist zwar hart, aber wenigstens ehrlich und entspricht der Realität. Alternativ dazu wäre noch die Abschaffung des so genannten Buy-Out-Vertrages denkbar und ein gesetzlicher Ausschluss von pauschalen Vergütungen – dies würde aber wohl Proteste auch bei den Urhebern auslösen, denn auch ein Teil von ihnen freut sich über mehr Geld jetzt, als über die Zahlung von "Kleckerbeträgen" über mehrere Jahre.

Im Ergebnis muss man konstatieren, dass die verniedlicht "Urheberrechtskörbe" genannten Gesetzesänderungen das Gegenteil von dem erreicht haben, was intendiert oder behauptet wurde: Die Stellung der Urheber wurde auf vielen Ebenen geschwächt, die einzige Verbesserung – eben der neue § 32a UrhG - taugt nichts. Das eigentlich als urheberfreundlich geltende deutsche Recht hat damit einen großen Schritt in Richtung des anglo-amerikanischem Systems getan. Dieses misst dem Schutz des wirtschaftlich deutlich schwächeren Urhebers keine Bedeutung zumisst – es sei denn, man ist ein Star. Ob in den "Das Boot"-Verfahren Jost Vacano seine Berühmtheit als Kameramann zugute kommen wird, darf man dabei mit Fug und Recht bezweifeln.

Patrick Jacobshagen ist Rechtsanwalt in Berlin und spezialisiert auf Filmrecht.

 

Mehr auf LTO.de:

LG Stuttgart: Kameramann klagt auf Nachvergütung für "Das Boot"

OLG München zu "Tatort"-Vorspann: Kult allein garantiert noch keinen Geldsegen

Klage gegen Staatsvertrag: Das ZDF und die Politik

Zitiervorschlag

Gewinnbeteiligung an "Das Boot": . In: Legal Tribune Online, 16.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4030 (abgerufen am: 23.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen