Gesetzliche Regelung der Patientenverfügung : Versuch der Lösung eines unlösbaren Problems?

Kaum ein Gesetz hat im Vorfeld die Gemüter so erhitzt wie die gesetzliche Regelung der Patientenverfügung. Ein Jahr danach ist es um das Thema erstaunlich ruhig geworden. Sind etwa alle Probleme gelöst oder ist dies nur die Ruhe vor dem Sturm?

Als der Bundestag am 29. Juli 2009 das "Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts" mit der gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung verabschiedete, rieb sich auch mancher Experte verwundert die Augen, war man doch der Überzeugung gewesen, dass es ein solches Gesetz niemals geben würde, so unterschiedlich und unvereinbar schienen die Ansichten über den möglichen Inhalt.

Das Zustandekommen des Gesetzes ist auch nicht etwa der eifrigen Arbeit der Ministerialverwaltung zu verdanken, sondern es kam aus "der Mitte des Bundestages". Über die Parteigrenzen hinweg wurde das Gesetz kurz vor Ende der Legislaturperiode beschlossen. Dies muss kein Nachteil sein - aber hat das Gesetz gehalten, was es versprochen hat?

Verbindlichkeit der Patientenverfügung für Arzt und Angehörige

Im Kern war Zweck des Gesetzes, die Patientenverfügung verbindlich auszugestalten. Während der einwilligungsfähige Patient auch im Sterbeverlauf autonom über den Behandlungsabbruch entscheiden und jede auch noch so sinnvolle Behandlung ablehnen kann, steht dem einwilligungsunfähigen Patienten diese Entscheidung in der konkreten Situation nicht offen.

Hier kann nur der rechtzeitig festgelegte Wille des Patienten helfen. Ärzte und Angehörige sollten sich an diesen zuvor festgelegten Willen des Patienten halten. Dies war nicht so revolutionär, wie es sich anhörte, hatte doch der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Jahr 2003 entschieden, dass der Arzt den zuvor festgelegten Anordnungen in der Patientenverfügung Folge zu leisten hat, auch wenn aus medizinischer Sicht eine andere Entscheidung anzuraten wäre.

Allerdings hatte der BGH den Vorrang des Patientenwillens zunächst nur für die unumkehrbar tödlich verlaufenden Krankheiten festgestellt. Das Gesetz zur Regelung der Patientenverfügung geht einen Schritt weiter: Der Behandlungsabbruch aufgrund vorheriger Patientenverfügung muss auch dann vorgenommen werden, wenn der Patient nicht an einer unumkehrbar tödlich verlaufenden Krankheit leidet.

Bedeutung hat dies vor allem für das Anbringen und Entfernen der in der Bevölkerung gefürchteten, in der Pflegepraxis aber sehr beliebten Magensonde.

Gestuftes Verfahren zur Ermittlung des Patientenwillens

Neu ist auch ein kompliziertes Verfahren zur Feststellung des Patientenwillens. Das Gesetz sieht eine gestufte Überprüfung vor. Zunächst hat der Bevollmächtigte oder der Betreuer den Willen des Patienten zu ermitteln und festzustellen, ob die Anordnungen für die konkrete Lebens- und Behandlungssituation des Patienten zutreffen.

Danach hat der Arzt die medizinisch angeratene Behandlung mit dem Bevollmächtigten oder Betreuer im Hinblick auf den Willen des Patienten zu erörtern. Sind beide über die Vornahme oder Nichtvornahme der Behandlung einig, wird entsprechend verfahren.

Kommen Arzt und Betreuer im Hinblick auf den Willen des Patienten zu unterschiedlichen Einschätzungen, hat das Betreuungsgericht den Willen des Patienten zu ermitteln und Maßnahmen anzuordnen oder abzulehnen.

Der Teufel steckt im Detail: "Bestimmte" Maßnahmen

Die Probleme stecken vor allem im Detail. Das Gesetz verlangt nämlich für die Patientenverfügung die Anordnung oder Ablehnung "bestimmter" ärztlicher Maßnahmen.

Bekanntlich sind aber im Zeitpunkt der Abfassung der Patientenverfügung der denkbare Sterbeverlauf und die in diesem Zusammenhang ratsamen Maßnahmen völlig ungewiss. Wie soll also der Patient für diesen Fall "bestimmte" Maßnahmen anordnen oder ablehnen?

Dieses Dilemma wird meist in der Weise gelöst, dass die Patientenverfügung eher allgemein gehalten wird. Damit entfernt sich der Patient wieder ein Stück von der Chance eines selbstbestimmten Sterbeverlaufs und überträgt die Entscheidung vor allem auf den Bevollmächtigten.

Dieser trägt damit auch ein großes Risiko. Handelt er gegen den Willen des Patienten etwa beim verlangten Behandlungsabbruch, kann dies weitreichende Folgen auch für den Betreuer haben. Denn der Schmerzensgeldanspruch des Patienten ist vererblich.

Versucht man, ein vorläufiges Fazit zu ziehen, ist damit der Bevollmächtigte oder Betreuer letztlich der Gewinner oder Verlierer des neues Gesetzes. Er hat Deutungshoheit und Deutungspflicht über den Patientenwillen. Für den Patienten bleibt nur die Erkenntnis, dass es nicht möglich ist, einem ärztlich Rat zu folgen oder ihn abzulehnen, wenn er noch gar nicht erteilt ist. Dieses Problem wird weder durch das 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz noch durch zukünftige Gesetze gelöst werden können.

Es wird nur eine Frage der Zeit sein, bis die rechtpolitische Diskussion um die Patientenverfügung erneut beginnen wird, um ein Gesetz zu schaffen, das ein unlösbares Problem lösen will.

Der Autor Dr. Maximilian Zimmer ist Notar in Wernigerode und beschäftigt sich vor allem mit dem Recht älterer Menschen. Zu diesem Thema hat er auch zahlreiche Veröffentlichungen verfasst.

Zitiervorschlag

Maximilian Zimmer, Gesetzliche Regelung der Patientenverfügung : . In: Legal Tribune Online, 16.06.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/744 (abgerufen am: 21.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen