Das ZDF hat sich vor Sat.1 die Rechte an der Übertragung der UEFA Champions League in Deutschland von 2012 bis 2015 gesichert. Dafür sollen pro Spielzeit mehr als 50 Millionen Euro an den europäischen Fußballverband gezahlt werden. Ist dieser Coup mit dem gebührenfinanzierten Funktionsauftrag der öffentlich-rechtlichen Sender vereinbar? Florian Jäkel hat Zweifel.
Nachdem bekannt wurde, dass die ARD bald auf Monica Lierhaus als Botschafterin der ARD-Fernsehlotterie setzt und ihr dafür 450.000 Euro pro Jahr zahlen wird war die Entrüstung groß, und es wurde wieder einmal der Ruf nach der sinnvollen Verwendung von Rundfunkgebühren laut.
Eine ähnliche Diskussion blüht nun dem ZDF: Während bisher Sat.1 für die Übertragung der Champions League 40 Millionen Euro zahlte, legt das ZDF noch einmal mindestens zehn Millionen drauf.
Dabei stehen öffentlich-rechtliche Rundfunkanbieter wie ARD und ZDF in Deutschland grundsätzlich unter besonderem Schutz: Die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) "dient" nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) der Aufgabe, freie und umfassende Meinungsbildung durch den Rundfunk zu gewährleisten (ausführlich Urt. v. 22.02.1994, Az. 1 BvL 30/88).
In diesem Rahmen besteht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ein so genannter Funktionsauftrag. Dessen wesentliche Säule ist die "Grundversorgung", die besagt, dass "im Prinzip dafür Sorge getragen sein muss, dass für die Gesamtheit der Bevölkerung Programme angeboten werden, die umfassend (...) informieren und dass Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise gesichert ist" (BVerfG, Beschl. v. 24.03.1987, Az. 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86).
Aus der bloßen Möglichkeit zur Übertragung folgt noch kein Bedarf
Zu dieser Grundversorgung gehört unstreitig gehört auch die Übertragung von Sportveranstaltungen. Doch ist es auch nötig, von den Gebühren der Rundfunknutzer insgesamt etwa 150 Millionen Euro für ein Sportereignis zu zahlen, wenn dies auch durch private Fernsehsender ohne Rückgriff auf die Gebühren geleistet werden könnte?
2007 hat das BVerfG entschieden, dass "zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung" gehört. Rundfunkgebühren sind demnach gerechtfertigt, wenn sie die Rundfunkfreiheit und damit letztlich auch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG sichern (Urt. v. 11.09.2007, Az. 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06).
Die Karlsruher Richter gewähren dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine so genannte Bestandsgarantie, solange die privaten Anbieter den klassischen Rundfunkauftrag nicht in vollem Umfang erfüllen (Urt. v. 05.02.1991, Az. 1 BvF 1/85, 1 BvF 1/88). Dabei hat es allerdings mit der Anforderung eines "vollen Umfangs" eine erhebliche Hürde eingebaut.
Damit dennoch ein Ausgleich zwischen den Interessen der Privaten und dem Auftrag der Öffentlich-rechtlichen geschafft wird, sollten sich die öffentlich-rechtlichen Anbieter nur dann und insoweit betätigen, als dies für ihren Auftrag nötig ist und von diesem umfasst ist. Allein aus der Tatsache, dass das ZDF finanziell aufgrund der Gebühren zur Übertragung der Champions League in der Lage ist, folgt allerdings noch entsprechender Bedarf.
Champions League nicht mit Weltmeisterschaften oder Bundesliga vergleichbar
Ob die Übertragung der Champions League noch als wesentlich im Sinne des Funktionsauftrags gesehen werden kann, ist mehr als fraglich. In Anbetracht der aufgewendeten Gebühren erscheint sie jedenfalls kaum zu rechtfertigen. Zwar sind bei dem Turnier nationale Vereine in einem internationalen Wettbewerb tätig. Allerdings entfaltet die Champions League kaum die nationale Breitenwirkung etwa einer Fußballweltmeisterschaft.
Das gleiche gilt im Vergleich zur Fußball-Bundesliga. Deren Breiten- und damit auch Informationswirkung ist schon allein aufgrund der örtlichen Verbreitung der hier vertretenen Vereine und deren Identifikationswirkung für die Fans eine wesentlich größer. Ungeachtet der Frage, ob auch hier eine Vollübertragung unter öffentlich-rechtlicher Regie nötig wäre: Übertragen wird die - informationell relevantere - Bundesliga im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nur in der Zusammenfassung der Sportschau.
Insbesondere zu beachten ist auch, dass die Ausstrahlung durch einen privaten "Wettbewerber" des ZDF für die Zuschauer keinen informationellen Unterschied machen würde. Auch die gegen den privaten Rundfunk immer wieder vorgebrachten Argumente wie Konzentrationsdruck und Vielfaltsverengung sind im Bereich von Sportübertragungen keine überzeugenden Argumente: Angesichts jahrelanger Praxis wären private Anbieter offensichtlich zur Ausstrahlung in der Lage gewesen. Auch würde eher die im ZDF wohl geplante ausschließliche Ausstrahlung der Champions League an Dienstag Abenden eine Vielfaltsverengung darstellen.
Letztlich ist auch das "Überbieten" der privaten Sender unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten fraglich. Dass dem ZDF eigenes Sponsoring nach 20 Uhr nach dem ab 2013 geltenden Rundfunkstaatsvertrag weitestgehend untersagt sein wird, spielt an dieser Stelle hoffentlich keine Rolle.
Florian Jäkel ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand an der Philipps-Universität Marburg. Seine Forschungs- und Interessenschwerpunkte liegen dabei im Bereich des Internet-, Rundfunk- und Persönlichkeitsschutzrechtes.
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Fußballübertragungsrechte: . In: Legal Tribune Online, 06.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2962 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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