Bei Vollzug eines Europäischen Haftbefehls kann der Inhaftierte durch wiederholten Widerstand unter Umständen seine Freilassung erreichen. Warum dies so ist, erläutert Franz-Josef Schillo anhand eines aktuellen EuGH-Urteils.
Kann ein verurteilter Straftäter seine Haftentlassung erreichen, wenn er sich wiederholt einer Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls widersetzt? Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Mittwoch ist dies grundsätzlich möglich. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Inhaftierte sein Wehren ankündigt oder der Hinderungsgrund konkret absehbar war (Urt. v. 25.01.2017, Az. C-640/15).
Der EuGH betont zwar die Möglichkeit und Pflicht der an einer Auslieferung beteiligten Mitgliedstaaten zur mehrfachen Durchführung einer Übergabe. Der ausliefernde Staat muss aber angemessene Vorsorge gegen die erkennbare Wiederholung von Übergabehindernissen treffen. Erfolgt diese nicht und kommt es daher zu einer Fristüberschreitung, ist die inhaftierte Person freizulassen.
Diese auf den ersten Blick nicht nachvollziehbare Konsequenz der Entscheidung ist folgerichtig und Teil eines angewandten europäischen Grundrechtsschutzes. Sowohl der den Haftbefehl erlassende als auch der übergebende Staat haben diesen bei der Übergabe sicherzustellen. Hierzu gehören auch die fristgemäße Umsetzung und eine angemessene Vorsorge.
Der Fall und die Entscheidung
Gegen den in Irland inhaftierten Betroffenen wurden von litauischen Behörden zwei Europäische Haftbefehle erlassen. Die Justizbehörde in Irland stimmte der Übergabe zu. Diese sollte mittels eines gewerblichen Flugs stattfinden. Zu dem vereinbarten Zeitpunkt wurde der Betroffene jedoch aggressiv und weigerte sich, an Bord zu gehen. Der Pilot reagierte darauf, indem er den Inhaftierten nicht an Bord ließ. Zwei Wochen später wiederholte sich der Vorgang in ähnlicher Art und Weise. Eine daraufhin vereinbarte dritte Übergabe mittels See- und Landtransport führte zur Aufhebung und Haftentlassung durch den irischen High Court. Diese Entscheidung focht der irische Justizminister vor dem Court of Appeal an.
Auf Vorlage des Court of Appeal bestätigte nun der EuGH zwar die generelle Zulässigkeit und sogar die Pflicht zur Festsetzung eines weiteren Übergabetermins. Allerdings gilt dies nach Auffassung der Luxemburger Richter nur, wenn der Hinderungsgrund nicht absehbar und daher angemessene Vorsorge nicht möglich war. Unter Umständen muss nämlich mit dem Widerstand des Betroffenen gerechnet werden, insbesondere, wenn dieser sich zuvor schon gegen die Auslieferung im Flugzeug wehrte. Ob dies im vorliegenden Fall so gewesen ist, hat nun die irische Gerichtsbarkeit zu prüfen.
Die Entscheidung vom Mittwoch ist Teil der Entwicklung einer einheitlichen europäischen Strafrechtspflege mit eigenständigen europarechtlichen Prüfungsmaßstäben. Sie zwingt letztlich sowohl den ausstellenden Staat als auch den übergebenden Staat nicht nur zur Förderung der schnellstmöglichen Übergabe, sondern auch zur Sicherstellung eines rechtmäßigen Verfahrens.
Bisher: BVerfG erweitert Überprüfungsmöglichkeiten
Bei Einführung des Europäischen Haftbefehls war zunächst keine Überprüfungsmöglichkeit durch den übergebenden Staat beabsichtigt. Vielmehr sollte eine generelle Anerkennung und Umsetzung von Entscheidungen anderer EU-Staaten durch direkte Zusammenarbeit der Justizbehörden der beteiligten Staaten erfolgen. Auch die Auslieferung eigener Staatsangehöriger sollte davon umfasst sein, selbst bei Nichtstrafbarkeit im ausliefernden Staat. Der Rechtschutz gegen den Haftbefehl sollte sodann allein im ausstellenden Staat erfolgen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sah diese Entwicklung des Europäischen Strafbefehls von Anfang an kritisch. So erklärte es am 18. Juli 2005 die erste Umsetzung des europäischen Rahmenbeschlusses für verfassungswidrig und nahm einen Verstoß gegen das Asylrecht des Art. 16 Grundgesetz (GG) und die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG an. Am 2. August 2006 ist das Europäische Haftbefehlsgesetz (EuHbG) vom 20. Juli 2006 in Kraft getreten, das den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung trägt. Bei deutschen Staatsangehörigen ist danach grundsätzlich ein maßgeblicher Auslandsbezug erforderlich, bevor es zu einer Überstellung in den Haftbefehl erlassenden Mitgliedstaat kommt. Erfolgt keine Auslieferung, wird die ausländische Strafe in Deutschland vollstreckt.
Auch bei Ausländern nahm das BVerfG weitere Einschränkungen auf der Grundlage des Grundgesetzes vor. So stoppte das BVerfG erst im Dezember 2015 die Auslieferung eines Ausländers nach Italien. Sofern die Menschenwürde verletzt werde, sei die Umsetzung eines Europäischen Haftbefehls in Deutschland nach Art. 1 Abs. 1 GG nicht möglich.
Fortführung der Grundrechtsüberprüfung durch den EuGH
Der EuGH orientierte sich mit seiner Entscheidung vom 5. April 2016 an der deutschen Betrachtung. Der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die umsetzenden Entscheidungen der mitgliedstaatlichen Gerichte sind danach an die Grundrechte, allerdings denjenigen der EU, gebunden. So darf die Vollstreckung eines Haftbefehls nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen. Diesen Schutz der Menschenwürde haben die beteiligten EU-Staaten im gesamten Verfahren sicherzustellen.
Die nun gefällte Entscheidung führt diesen Weg fort und konkretisiert die vorzunehmenden europarechtlichen Sicherstellungen und Überprüfungen durch die involvierten Staaten und deren Gerichte weiter. Neben der Betonung, den Vollzug des Europäischen Haftbefehls weiter fördern zu wollen, nimmt die aktuelle Entscheidung die Mitgliedstaaten in die Pflicht, angemessene Vorsorge zur Verhinderung sowohl einer Verfahrensverzögerung als auch einer unnötigen Verlängerung der Haft zu treffen. Sie hat damit zumindest mittelbar hohe praktische Relevanz für alle europäischen Auslieferungsverfahren.
Der Autor und Rechtsanwalt Franz-Josef Schillo ist bundesweit tätiger Strafverteidiger mit Sitz in Dresden. Er ist Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Sachsen und wirkt an deren Stellungnahmen zur Ausgestaltung des Europäischen Strafrechts mit.
EuGH zu Vollzug des Europäischen Haftbefehls: . In: Legal Tribune Online, 25.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21895 (abgerufen am: 06.11.2024 )
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