EuGH zur Haftung von Marktplatzbetreibern für Plagiate: Was online gilt, gilt auch off­line

von Dr. Markus Hecht

07.07.2016

2/2: Kontrollpflicht für den Marktbetreiber zumutbar

Die Entscheidung des EuGH ist vor dem Hintergrund der L’Oreal ./. eBay Entscheidung konsequent und führt zu einer deutlichen Stärkung der Position von Rechteinhabern. In der Praxis lassen sich so die Rechte von Markeninhabern effektiver durchsetzen. Diese müssen nicht (wiederholt) gegen jeden einzelnen und oft schwer zu greifenden Händler vorgehen, sondern können unmittelbar den Betreiber des Marktplatzes auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch nehmen, um sicherzustellen, dass keine rechtsverletzenden Waren mehr auf dem Marktplatz gehandelt werden.

Markenrechtsverletzungen auf großen Marktplätzen sind - ob online oder offline - an der Tagesordnung. Daher ist es sachgerecht, die Pflicht zur Überwachung der Marktstände dem Vermieter aufzubürden, da dieser am besten dazu in der Lage ist Rechtsverstößen schnell und effektiv ein Ende zu setzen. So kann er etwa den mit dem Verkäufer der Plagiate geschlossenen Mietvertrag kündigen und diesen aus seinen Markthallen verbannen. Dem Vermieter diese Prüfpflichten aufzuerlegen ist angemessen, um zu verhindern, dass er selbst über die Miete vom Verkauf rechtsverletzender Waren profitiert.

Letztlich führt dies zwar dazu, dass Vermieter von Verkaufsflächen in Zukunft ihre Mieter kontrollieren müssen. Unzumutbaren Überwachungs- und Prüfpflichten können den Vermietern aber nicht abverlangt werden, was der EuGH in seiner Entscheidung noch einmal klargestellt hat. Insbesondere dürfen die dem Vermieter abverlangten Maßnahmen für diesen nicht übermäßig kostspielig sein und keine Schranken für den rechtmäßigen Handel errichten. Zudem wird man fordern müssen, dass der Rechteinhaber den Vermieter dem Gedanken des im online-Bereich etablierten notice-and-takedown-Verfahrens entsprechend über die erstmalige Rechtsverletzung in Kenntnis setzt, um überhaupt Kontrollpflichten auszulösen, da auch im offline-Bereich eine anlasslose präventive Prüfpflicht unzumutbar wäre.

Rahmenbedingungen müssen nationale Gerichte erarbeiten

Die mitunter nicht einfache Aufgabe, die Reichweite der Überwachungs- und Prüfpflichten im Einzelfall zu bestimmen, bleibt den nationalen Gerichten überlassen. Wichtige Hinweise zur Bestimmung zumutbarer Prüfpflichten hat der EuGH aber bereits in seiner Entscheidung L’Oreal ./. eBay gegeben, auch wenn sich diese nicht immer eins-zu-eins von virtuellen auf reale Marktplätze übertragen lassen. Anders als im Internet, lassen sich etwa die Kontrollmaßnahmen auf physischen Marktplätzen nicht technisch-automatisiert durchführen, sondern müssen händisch von Mitarbeitern des Vermieters vorgenommen werden.

Letztlich gilt es - wie immer bei der Haftung von Vermittlern - eine sinnvolle Lastenverteilung zu finden, um sicherzustellen, dass durch Inanspruchnahme des an der Schnittstelle sitzenden Vermieters effektiv gegen Rechtsverletzungen vorgegangen werden kann, ohne diesem uferlose Kontrollpflichten aufzubürden. Diese Gratwanderung wird die Gerichte in Zukunft noch beschäftigten. Schon jetzt lässt sich aber absehen, dass in der Europäischen Union in Zukunft deutlich weniger gefälschte Waren auf Märkten zu finden sein werden. Sehr zum Wohle der Rechteinhaber und letztlich auch der Verbraucher.

Dr. Markus Hecht ist Rechtsanwalt im Bereich des Gewerblichen Rechtschutzes bei Baker & McKenzie.

Zitiervorschlag

Markus Hecht, EuGH zur Haftung von Marktplatzbetreibern für Plagiate: . In: Legal Tribune Online, 07.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19918 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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