EuGH zum Verleih von E-Books: Digital oder analog? Egal!

Technisch könnte eine Bibliothek ein E-Book mehrfach verleihen. Rechtlich erkennt der EuGH aber keinen Grund, zwischen digitalem und gedrucktem Lesestoff zu unterscheiden. Warum sich Büchereien freuen dürfen, erklärt André Niedostadek.

Die Digitalisierung berührt nicht nur das Kulturgut Buch, das sich über Jahrhunderte bewahrt hat, sondern auch die gesamte Bibliothekslandschaft. Infolge des digitalen Wandels sehen sich Bibliotheken mit ganz neuen Herausforderungen konfrontiert. So ging es nun in einem aktuellen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) um den Verleih von E-Books.

Dieser kann unter bestimmten Voraussetzungen dem Verleihen herkömmlicher Bücher gleichgestellt werden, entschieden die Luxemburger Richter. In einem solchen Fall findet die Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen Anwendung, die unter anderem eine angemessene Vergütung für Urheber vorsieht (Urt. v. 10.11.2016, Az. C-174/15).

Das hat weitreichende Folgen. Wer beispielsweise ein herkömmliches Buch ausleiht, kennt das: Ist das Buch verliehen, steht es anderen Nutzern währenddessen nicht zu Verfügung. Man spricht hier auch vom "One-copy-one-user"-Modell. Lässt sich das auf E-Books übertragen, womit anderen Nutzern der Zugriff darauf während der Ausleihe ebenfalls verwehrt wäre? Technisch lässt sich das jedenfalls einrichten. Für Büchereien geht es bei dieser Frage aber rechtlich um mehr.

Knackpunkt: E-Book-Verleih kann aufwendig sein

Dem Verfahren liegt ein Fall aus den Niederlanden zugrunde. Bibliotheken, die dort E-Books verleihen, müssen dazu der gängigen Praxis entsprechend eine gesonderte Lizenzvereinbarung  mit den Rechtsinhabern schließen. Nach Ansicht der Vereniging Openbare Bibliotheken (VOB), einem niederländischen Zusammenschluss öffentlicher Bibliotheken, ist das ein nicht hinnehmbarer administrativer Aufwand. Vielmehr dürfe der Verleih von E-Books von Urheber und Verlage bei einer angemessenen Vergütung nicht verweigert werden. Ganz anders sieht das die Stichting Leenrecht. Sie nimmt, wie hierzulande die VG Wort, die Vergütungsinteressen der Urheber wahr.

Das erstinstanzlich mit der Sache befasste Bezirkgsgericht in Den Haag sah hier europäisches Recht berührt. Tatsächlich gewährt eine Richtlinie aus dem Jahr 2006 (Richtlinie 206/115/EG) Rechtsinhabern, also Autoren und Verlagen, das ausschließliche Recht, den Verleih von Büchern zu erlauben oder zu verbieten. Bei der Umsetzung der europäischen Vorgaben in nationales Recht konnten die Mitgliedsstaaten jedoch Ausnahmen speziell für öffentliche Bibliotheken vorsehen, jedenfalls soweit es sich um herkömmliche Bücher handelt und eine angemessene Vergütung gezahlt wird. 

Der EuGH hatte sich nun im Wege der Vorabentscheidung mit der Frage zu befassen, ob diese Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen auch für das Verleihen von E-Books nach dem "One-copy-one-user"-Modell gilt.

Das "One-copy-one-user"-Modell für E-Books?

Nach Ansicht der Luxemburger Richter gibt es keinen zwingenden Grund, das Verleihen von digitalen Kopien pauschal aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herauszunehmen. Dies gelte umso mehr, da es gerade ein Anliegen der Richtlinie sei, das Urheberrecht an neue wirtschaftliche Entwicklungen anzupassen. Zudem sei ein prinzipieller Ausschluss des digitalen Verleihs nicht mit dem Grundsatz vereinbar, Urheber möglichst zu schützen.

Damit könne auch das öffentliche Verleihen einer digitalen Buchkopie nach dem "One-copy-one-user"-Modell unter Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie fallen. Die Richter betonten dabei die Bedeutung des öffentlichen Verleihens von E-Books sowie die kulturpolitische Zielsetzung. Letztlich sei das Verleihen digitaler und gedruckter Werke miteinander vergleichbar.

Zusätzlich bleibt es den Mitgliedstaaten unbenommen, ergänzende Voraussetzungen festzulegen, um die Rechte von Urhebern zu verbessern. Im konkreten Fall sehen beispielsweise die niederländischen Vorgaben vor, dass öffentlichen Bibliothek ihre zur Verfügung gestellte digitale Kopie eines Buches entweder durch einen Erstverkauf oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung erhalten müssen. Kopien aus illegalen Quellen, so das Gericht weiter, unterliegen explizit nicht der Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen. Schließlich ziele die Richtlinie auch auf die Bekämpfung von Piraterie ab.

Zitiervorschlag

André Niedostadek, EuGH zum Verleih von E-Books: . In: Legal Tribune Online, 10.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21119 (abgerufen am: 04.11.2024 )

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