Der Rubik's Cube ist ein weltweit bekanntes Spielzeug. Der EuGH muss bald beurteilen, ob dessen Eintragung als Unionsmarke überhaupt rechtens war. Die zum "Nein" tendierenden Schlussanträge des Generalanwalts ordnet Nadja Siebertz ein.
Heute kennt ihn jedes Kind: den "Zauberwürfel" beziehungsweise "Rubik's Cube", ein berühmter dreidimensionaler Würfel, dessen Elemente sich in Reihen zu einer Würfelform nach Farbe sortiert anordnen lassen. Erfunden wurde dieser von dem ungarischen Ingenieur Ernő Rubik in den siebziger Jahren, der mit diesem Geduldspiel seinen Studenten das räumliche Denken erleichtern wollte. Der Würfel, patentrechtlich seit 1976 in Ungarn geschützt, hielt insbesondere in den achtziger Jahren einen Siegeszug durch die Zimmer aller großen und kleinen Tüftler.
Im Jahr 1996 meldete dann die Firma Seven Towns, die die Rechte des geistigen Eigentums am "Rubik's Cube" verwaltet, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Form des Zauberwürfels als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke für die Waren der Klasse 28 "Dreidimensionale Geduldsspiele" an. Die inzwischen von der Rubik's Brand Ltd. gehaltene Unionsmarke wurde schließlich unter dem 06.04.1999 mit der Registernummer 000162784 eingetragen.
Grundlage der Eintragung war Art. 4 Unionsmarkenverordnung (UMV, vormals Gemeinschaft markenverordnung), der grundsätzlich allen grafisch darstellbaren Zeichen, einschließlich der Form oder Aufmachung einer Ware, einen Zugang zum markenrechtlichen Schutz ermöglicht.
Keine Begrenzung der Schutzdauer der Marke
Die Eintragung einer dreidimensionalen Marke hat für dessen Inhaber enorme Vorteile. Die Marke ist nämlich, anders als das Patent, keiner zeitlichen Begrenzung unterworfen und kann – solange eine rechtserhaltende Nutzung erfolgt und dem Zeichen grundsätzlich keine Schutzausschließungsgründe entgegenstehen – bei regelmäßiger Zahlung der entsprechenden Verlängerungsgebühren im 10-Jahres-Rhythmus unendlich lange aufrechterhalten werden.
Die gesetzgeberische Intention hierfür ist klar: Ästhetische Schöpfungen, die dem Designschutz zugänglich sind, und technische Erfindungen, die dem patentrechtlichen Schutz (in Deutschland zusätzlich auch dem gebrauchsmusterrechtlichen Schutz) zugänglich sind, sollen nach einem gewissen Zeitraum dem allgemeinen Formenschatz beziehungsweise Stand der Technik zufallen, der dann ja wieder Grundlage für Weiterentwicklungen sein können muss. Ansonsten würde bei einer immerwährenden Monopolisierung bestimmter Formen oder technischer Erfindungen ein Entwicklungsstillstand drohen.
Dies ist im Falle des Markenschutzes nicht der Fall. Ein Kennzeichenrecht, das seiner Natur nach im Wesentlichen eine Herkunftsfunktion erfüllen soll, also die Waren und Dienstleistungen eines Herstellers von denen eines anderen Herstellers unterscheiden soll, ist stets nur auf dessen Inhaber und Verwender bezogen. Dessen Bemühungen um die Nutzung der Marke, deren Etablierung und Verteidigung im Verkehr sollen auch nur dem Hersteller und Verwender zugute kommen. Ein etwaiges berechtigtes allgemeines Interesse an einer Freigabe dieser individualisierenden Kennzeichenrechte besteht nicht.
EuGH zu Rubik's-Cube-Marke: . In: Legal Tribune Online, 25.05.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19481 (abgerufen am: 03.11.2024 )
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