Schlussanträge vor dem EuGH: Dublin-III-VO gewährt Asyl­be­wer­bern Rechte

von Dr. Timo Tohidipur

21.06.2017

Die EuGH-Generalanwältin ist der Auffassung, dass Asylbewerber rechtlich gegen die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat vorgehen können, wenn die Staaten die Fristen zur Klärung der Zuständigkeit gerissen haben. Von Timo Tohidipur.

Die Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Eleanor Sharpston hält in ihren Schlussanträgen vom Dienstag Rechtsmittel eines Asylbewerbers gegen eine Zurückschiebung nach der Dublin-III-Verordnung (Dublin-III-VO) für unionsrechtlich möglich, wenn die betroffenen EU-Mitgliedstaaten die einschlägigen Fristen zur Klärung der Zuständigkeit versäumt haben (Az. C-670/16).

In diesem vor dem EuGH noch zu verhandelnden Verfahren geht es insbesondere darum, ob Schutzsuchende Rechte aus Fristenregeln der Dublin-III-VO (Nr. 604/2013) haben, die eigentlich für die Feststellung der Zuständigkeit zwischen Mitgliedstaaten relevant sind, und ob diese Rechte dann vor nationalen Gerichten eingeklagt werden können. Weiterhin muss geklärt werden, wann ein Antrag auf internationalen Schutz als formell korrekt gestellt gilt, da ab diesem Zeitpunkt die Fristenregelungen der Dublin-III-VO zu laufen beginnen.

Das VG Minden legt vor

Grundlage des Verfahrens vor dem Gerichtshof ist eine Vorlage des Verwaltungsgerichts (VG) Minden (Az. 10 K 5476/16.A). Dort ist die Klage eines eritreischen Staatsangehörigen anhängig, der von Libyen aus über das Mittelmeer am 4. September 2015 erstmals in Italien in das Unionsgebiet einreiste und danach auf dem Landweg am 12. September 2015 in Deutschland ankam und um Asyl ersuchte. Zunächst stellten die deutschen Behörden dem Antragsteller am 14. September 2015 auf sein formloses Asylgesuch eine Bescheinigung aus. Erst Monate später, am 22. Juli 2016, konnte der Schutzsuchende beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen förmlichen Antrag auf internationalen Schutz stellen.

Die am 19. August 2016 durchgeführte Eurodac-Anfrage ergab, dass dem nun vor dem VG Minden klagende Mann in Italien Fingerabdrücke abgenommen wurden, er dort aber keinen Asylantrag gestellt hatte. Das noch am selben Tag an die italienischen Behörden gerichtete Aufnahmegesuch Deutschlands blieb unbeantwortet. Das BAMF sah darin gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO eine implizite Stattgabe Italiens zum Aufnahmegesuch aus Deutschland. Es lehnte daraufhin mit Bescheid vom 10. November 2016 den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Italien an, denn Italien sei nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO für die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers zuständig.

Die hiergegen am folgenden Tag vom Antragsteller eingereichte Klage veranlasste das VG Minden  gemäß Art. 267 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um eine Vorabentscheidung des EuGH im beschleunigten Verfahren gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu ersuchen. Es wurden insgesamt acht Vorlagefragen formuliert, deren vollständige Beantwortung sich aus der bisher vorliegenden Pressemitteilung noch nicht ergibt.

Sharpston hat nach dem bisher bekannten Inhalt der Schlussanträge allerdings klargestellt, dass ihrer Ansicht nach dem einzelnen Schutzsuchenden aus der Dublin-III-VO unmittelbar Rechte zustehen, die sich auf die Zuständigkeit des Mitgliedstaates auswirken, der den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen hat.

Zitiervorschlag

Timo Tohidipur, Schlussanträge vor dem EuGH: . In: Legal Tribune Online, 21.06.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23238 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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