Leiharbeitsrichtlinie: EuGH schweigt zur dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung

Mit Spannung haben Arbeitsrechtler die Entscheidung erwartet: Der EuGH hatte im Rahmen eines finnischen Vorlageverfahrens erstmals überhaupt Gelegenheit, die Leiharbeitsrichtlinie auszulegen. Wie lange "vorübergehend" ist, ließ das Gericht aber ebenso unbeantwortet wie die Frage, ob dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung gegen die Leiharbeitsrichtlinie verstößt, erklärt André Zimmermann.

Seit Ende 2011 bestimmt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in § 1 Abs. 1 S. 2, dass die Überlassung von Arbeitnehmern "vorübergehend" erfolgt. Was das aber konkret heißt, haben die Instanzgerichte bislang sehr unterschiedlich beantwortet.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) konnte diese für die betriebliche Praxis wichtige Frage bislang offenlassen – und sah sich im Übrigen nicht verpflichtet, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) bei Auslegungsfragen zu der Vorschrift anzurufen, die im Rahmen der Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie (RL) 2008/104/EG Ende 2011 eingeführt worden war. Das hat dem Gericht einige Kritik eingebracht.

Ein finnisches Arbeitsgericht sah das dann – für das finnische Recht – auch anders und hat den EuGH Ende 2013 mit mehreren Vorlagefragen zur Leiharbeitsrichtlinie angerufen.

Kann ein Tarifvertrag Leiharbeit einschränken?

Die Gewerkschaft der Transportarbeiter AKT klagt gegen ein Transportunternehmen und einen Arbeitgeberverband, die, so sehen es die Arbeitnehmervertreter, gegen tarifvertragliche Regelungen über den Einsatz von Leiharbeitnehmern verstoßen. Die Gewerkschaft verlangt die Verurteilung zu einer Strafzahlung, weil das Unternehmen seit 2008 in erheblichem Umfang Leiharbeitnehmer für Aufgaben einsetze, die identisch seien mit denen der eigenen Arbeitnehmer.

Nach den maßgeblichen Tarifverträgen sind Unternehmen aber verpflichtet, den Einsatz von Leiharbeitnehmern auf den Ausgleich von Arbeitsspitzen oder begrenzte Aufgaben zu beschränken, die wegen der Dringlichkeit, der begrenzten Dauer der Arbeit, erforderlicher beruflicher Kenntnisse und Spezialgeräte oder ähnlichen Gründen Stammarbeitnehmern nicht übertragen werden können.

"Unlauter" ist es nach den Tarifverträgen, wenn die Leiharbeitnehmer während eines längeren Zeitraums normale Arbeiten des Unternehmens neben den Stammarbeitnehmern und unter derselben Leitung ausführen.

Die Vorlagefrage: Unvereinbare Einschränkung der Leiharbeit?

Die Arbeitnehmervertreter argumentieren: Das Transportunternehmen setze in erheblichem Umfang Leiharbeitnehmer zur Erledigung von Aufgaben ein, die identisch seien mit denen der Stammarbeitnehmer. Das sei nach den Tarifverträgen unzulässig.

Der Arbeitgeber und sein Verband wenden ein, der Einsatz der Leiharbeitnehmer sei gerechtfertigt. Es sollten hauptsächlich Urlaubs- und Krankheitsvertretungen von Stammarbeitnehmern abgedeckt werden. Zudem schränkten die tarifvertraglichen Regelungen den Einsatz von Leiharbeitnehmern ungerechtfertigt ein und verstießen damit gegen die Leiharbeitsrichtlinie.

Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie können aber nur Gründe des Allgemeininteresses  Verbote oder Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit rechtfertigen. Aufgezählt werden hier der Schutz der Leiharbeitnehmer, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie die Notwendigkeit, das reibungslose Funktionieren des Arbeitsmarktes zu gewährleisten und eventuellen Missbrauch zu verhüten. An einer solchen Rechtfertigung fehle es hier. Das Gericht dürfe die Regelungen daher nicht anwenden, so der Arbeitgeber.

Das finnische Arbeitsgericht hat daraufhin das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH im Vorlageverfahren unter anderem die Fragen vorgelegt, ob die tarifvertraglichen Regelungen eine mit Art. 4 Abs. 1 der Leiharbeitsrichtlinie unvereinbare Einschränkung der Leiharbeit darstellen, die das Gericht verhindern müsse, und ob der längerfristige Einsatz von Leiharbeitnehmern neben Stammarbeitnehmern im Rahmen der gewöhnlichen Arbeitsaufgaben verboten ist.

Zitiervorschlag

André Zimmermann, Leiharbeitsrichtlinie: . In: Legal Tribune Online, 17.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14974 (abgerufen am: 03.11.2024 )

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