Einheitliche Unternehmensbesteuerung in der EU: Glä­s­er­nere Kon­zerne ohne Schlupflöcher

09.02.2016

2/2: "BEPS" soll Schlupflöcher schließen

Neben den Datenaustauschvereinbarungen und dem Ziel, eine einheitliche Steuerbemessungsgrundlage zu vereinbaren, wird momentan auch die BEPS-Initiative (Base Erosion and Profit Shifting) diskutiert. Diese ist auf die Bekämpfung von Steuervermeidungen ausgerichtet, also das Verschieben von Gewinnen in Staaten, in denen eine niedrigere Steuer veranschlagt wird als in anderen Staaten. Gerade große, multinationale Konzerne (aber auch international agierende Mittelständler) nutzen solche Steuerreduzierungsmöglichkeiten.

Dem soll ein Riegel vorgeschoben werden: Am 28. Januar stellte Pierre Moscovici, EU-Kommissar für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll, konkrete Maßnahmen vor, die sich auf das BEPS-Maßnahmenpaket stützen und nun an den Europäischen Rat zum Beschluss weitergeleitet wurden. Diese verfolgen mehrere Ansätze.

Die einzelnen BEPS-Maßnahmen

So wirken sich einige der BEPS-Maßnahmen direkt auf internationale Unternehmen aus. Konzerne sollen wirksam daran gehindert werden, Einkünfte auf ausländische Tochtergesellschaften zu übertragen und so der Besteuerung vor Ort zu entgehen. Ein weiterer Punkt tangiert unmittelbar die Konzernpraxis. Um BEPS durch Konzerne wirksam einzudämmen, sollen Gewinnverkürzungen durch Abzug von Zins- oder sonstigen finanziellen Aufwendungen begrenzt werden.

Das Anheben des Schuldenniveaus auf Ebene der einzelnen Konzerneinheiten durch interne Finanzierung führt nicht selten zu überhöhten Zinsaufwendungen, die wiederum teilweise das Erzielen steuerfreier Erträge finanzieren. Auch unter Wettbewerbsfähigkeitsgesichtspunkten erscheint eine Begrenzung der Zinsabzüge sachdienlich. Im Ergebnis soll eine Verknüpfung der Nettozinsabzüge einer Konzerneinheit mit den steuerpflichtigen Einkünften erfolgen.

Weitere Aktionspunkte zielen darauf, Zinsaufwendungen in Konzernen als "Steuerverschiebungsmöglichkeit" zu unterbinden oder Vereinbarungen mit einzelnen Staaten, sogenannte "Tax-Rulings", zu unterbinden. Diese gewähren besondere Vergünstigungen in der Besteuerung. Solche besonderen Vereinbarungen sollen künftig unter den EU-Mitgliedsstaaten offenzulegen sein.

Somit wird nicht nur der Privatmann, sondern jedes Unternehmen für die Finanzbehörden in der EU künftig gläserner werden. Auf diese Weise wird nicht nur Rechtsmissbrauch, sondern jeder steueroptimierenden Gestaltung bereits früh von Seiten der Finanzbehörden entgegen getreten. Im Extremfall kann jede Finanzbehörde damit Druck auf die Steuerpflichtigen ausüben, um den Steueranteil zu erhöhen. Nur wer sich hier richtig positioniert und diesem Druck durch die Finanzbehörden professionell und international organisiert entgegentritt, wird in dieser herausfordernden Steuerumgebung bestehen.

Der Autor Dr. Björn Demuth ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht. Er ist Partner bei CMS Hasche Sigle in Stuttgart.

Zitiervorschlag

Einheitliche Unternehmensbesteuerung in der EU: . In: Legal Tribune Online, 09.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18394 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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