Die EU plant bis Juni 2016 die Einführung einer einheitlichen Berechnungsbasis und die Umsetzung von Maßnahmen, um die Steuervermeidung von internationalen Konzernen zu unterbinden. Nicht ohne Folgen für den Mittelstand, zeigt Björn Demuth.
Schon vor drei Jahren erstaunten Frankreich und Deutschland mit der Intention, eine einheitliche Steuerberechnungsgrundlage schaffen zu wollen, nun ist es soweit: Die EU strebt eine einheitliche Steuerbemessungsgrundlage an. Der Plan verwundert deshalb, weil bisher jeder EU-Mitgliedstaat die Steuerberechnung nach eigenen Maßstäben vollzieht. Warum ist aber eine Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlage interessant für die Mitgliedsstaaten und was hat das mit Informationsaustausch zu tun?
Zunächst einmal bedeutet die Einführung einer europaweit einheitlichen Steuerbemessungsgrundlage, dass sich alle EU-Mitgliedstaaten auf ein einheitliches Gewinnermittlungsverfahren bei der Steuererhebung festlegen. Dies zieht bei ernstgemeinter Umsetzung für in der Union tätige Unternehmen eine enorme Vereinfachung der Buchhaltung nach sich. Erst durch eine einheitliche Steuerbemessungsgrundlage ist einfach zu erkennen, wo und wie Gewinne entstanden sind, sodass die Wertschöpfung an dem Ort besteuert werden kann, wo sie entstanden ist.
Damit ist allerdings noch nicht die Höhe der zu zahlenden Steuer in jedem der EU-Mitgliedsstaaten vereinheitlicht. Vielmehr ist einmal nur die Ausgangsbasis für die Erhebung von Einkommens- und Körperschaftsteuern geschaffen. Jeder Mitgliedsstaat kann weiterhin den anzuwendenden Steuersatz, mögliche Befreiungstatbestände oder andere für die Steuererhebung relevante Aspekte selbst berücksichtigen. Trotzdem erleichtert die Vereinheitlichung der Steuerbemessungsbasis jeder Finanzbehörde innerhalb der EU zu vergleichen, wo Gewinne entstanden sind und welche Steuern darauf entfallen.
Positive und negative Effekte einer gemeinsamen Bemessungsgrundlage
Im Zusammenhang mit den geplanten EU-weiten Auskunftsverfahren ist die Vereinheitlichung besonders interessant: Wenn jede Firma innerhalb der Union ihre Gewinne nach demselben Schema ermittelt, kann ein Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedsstaaten viel einfacher erfolgen. Missdeutungen der einzelnen Positionen wären damit hinfällig. Lediglich die für die finale Besteuerung maßgebenden landesspezifischen Besonderheiten müssten berücksichtigt werden.
Die Vereinheitlichung hat aber nicht nur Vorteile für die Mitgliedsstaaten. Durch die Vergleichbarkeit können Mitgliedsstaaten auch ersehen, wo die Erträge angesetzt werden. Dies gibt Anlass zu Diskussionen über die Verteilung von Gewinnen, denn kein Staat ist bereit, Gewinnanteile an andere Staaten abzugeben. Wenn also dieser Aspekt der Verteilung nicht geregelt wird, werden sich die Mitgliedsstaaten über die Verteilung streiten. Dieser Streit wird vorwiegend auf dem Rücken der Steuerpflichtigen ausgetragen.
Einheitliche Unternehmensbesteuerung in der EU: . In: Legal Tribune Online, 09.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18394 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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