EU-Kommission plant Mehrwertsteuerreform: Ende eines jahr­zehn­te­langen Pro­vi­so­riums?

von Prof. Dr. Dennis Klein

10.10.2017

2/2 Lücke für Karussellgeschäfte schließen

Mit der jetzt vorgeschlagenen Reform möchte die EU-Kommission solchen Karussellgeschäften den Boden entziehen. Die Reform sieht im Kern vor, die vor 25 Jahren eigentlich nur übergangsweise eingeführte Aufteilung in eine steuerfreie Exportlieferung und in einen steuerpflichtigen Erwerb wieder aufzugeben. Stattdessen sollen grenzüberschreitende Lieferungen zwischen Unternehmern wie inländische Lieferungen steuerpflichtig sein.

Da zukünftig keine steuerfreie Exportlieferung zwischengeschaltet wäre, entfiele eine Besteuerungslücke. Der Fiskus müsste nicht mehr Vorsteuer erstatten, ohne die nachfolgende Lieferung besteuern zu dürfen. Dieses Kontrolldefizit wäre geschlossen und dem Karussellgeschäft sein krimineller Charme genommen.

Zugleich darf eine Reform nicht den Binnenmarkt behindern. Die weiterhin unterschiedlichen Steuersätze in den Mitgliedstaaten könnten Wettbewerbsverzerrungen bewirken. An diesem Punkt wartet der Kommissionsvorschlag mit wirklichen Neuerungen auf. Es soll nämlich der Steuersatz des Bestimmungslandes gelten. Wenn beispielsweise ein deutscher Unternehmer an einen niederländischen Unternehmer Ware liefert, soll künftig nicht mehr der deutsche Umsatzsteuersatz von 19 %, sondern der niederländische Steuersatz von 21 % anfallen.

Grenzüberschreitende Inkassodienste

Der deutsche Fiskus würde in diesem Fall aber nicht mehr Umsatzsteuer einnehmen. Die eingenommene Umsatzsteuer müssten die deutschen Finanzbehörden vielmehr an die niederländische Finanzverwaltung abliefern. Die Finanzverwaltung des liefernden Unternehmers hätte lediglich die Rolle eines Inkassodienstleisters für den Bestimmungsstaat.

Einen ersten zaghaften Versuch in diese Richtung gibt es in Deutschland seit 2015 mit dem sogenannten Mini-One-Stop-Shop für elektronische Leistungen an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten. Solche elektronischen Leistungen sind beispielsweise der Download von Software, die Bereitstellung von Websites oder Webhosting. Für diese Leistungen gilt bereits das Bestimmungslandprinzip, ohne dass deutsche Unternehmer in jedem Ansässigkeitsstaat ihrer Kunden Umsatzsteuererklärungen vornehmen müssten. Stattdessen dürfen sie unter bestimmten Bedingungen eine einheitliche Meldung an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern vornehmen, das sich dann um die Verteilung an die Mitgliedstaaten kümmern muss.

Der jetzt vorgelegte Reformvorschlag betrifft aber viel mehr Unternehmern und ein deutlich höheres Umsatzvolumen. So praktizierte Kooperation wäre auf Ebene der Finanzverwaltungen ein großer Schritt der europäischen Integration. Nach einem Vierteljahrhundert des Provisoriums sieht die EU-Kommission die Zeit hierfür gekommen. Vielleicht ist aber auch nur der Leidensdruck aus den ungelösten Karussellgeschäften zu groß geworden – auch in den Mitgliedstaaten.

Prof. Dr. Dennis Klein ist Professor für Wirtschafts- und Steuerrecht sowie Rechnungslegung an der Leibniz-Fachhochschule in Hannover und zugleich Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht in Toppenstedt bei Hamburg.

Zitiervorschlag

EU-Kommission plant Mehrwertsteuerreform: . In: Legal Tribune Online, 10.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24935 (abgerufen am: 07.11.2024 )

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