Snowden trifft Klaus Kinski und "Den Wendler": Wenn der Name zur Marke werden soll

von Prof. Dr. Markus Ruttig

14.08.2013

Jemand hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke "Edward Snowden" beantragt. Der international bekannte Sicherheitsexperte selbst kann es kaum gewesen sein. Würde die Marke für den Dritten eingetragen, könnte dieser Schutz für "Computer und Software" verlangen. Möglicherweise auch für Abhörgeräte? Markus Ruttig knüpft sich den Sachverhalt vor.

Bereits im Mai erfolgte durch ein kalifornisches Unternehmen, ebenfalls in der Warenklasse 9, die Anmeldung der Bezeichnung "PRISM" als Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt. Die Aktivitäten des amerikanischen Geheimdienstes in Europa wird der Anmelder damit wohl kaum verhindern können, auch kann er die NSA nicht für den fortdauernden Einsatz ihres Programms zur Kasse bitten. Vielleicht hofft er ja auf einen massenhaften Vertrieb der Bespitzelungssoftware unter befreundeten Geheimdiensten in Europa. Erste Testversionen sollen in Deutschland schon im Umlauf sein.

So sehr man über die Sinnhaftigkeit dieser und anderer Markenanmeldungen spekulieren und phantasieren kann, so stellt doch gerade die Anmeldung eines Namens als Marke durch einen anderen als den Namensträger selbst nicht selten ein Eintragungshindernis dar oder führt zu komplizierten rechtlichen Auseinandersetzungen. Besonders knifflig ist die Lage, wenn Gleichnamige gegeneinander klagen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 24.01.2013, Az. I ZR 65/11).

Doch in welchen Fallkonstellationen tragen die Ämter die Marken ein? Bei "Edward Snowden" könnte – wegen des Namensrechts – jedenfalls ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 Markengesetz (MarkenG) entgegenstehen.

Keine Markenrechte bei Bösgläubigkeit

Von der Eintragung ausgeschlossen sind danach nämlich Marken, die bösgläubig angemeldet worden sind. Davon ist auszugehen, wenn der Erwerb des Markenrechts der Behinderung des Wettbewerbs eines anderen Unternehmens auf dem Markt bei der Benutzung des Kennzeichens dient. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind mehrere Fallgruppen der bösgläubigen Anmeldung herausgearbeitet worden:

Erstens die Markenerschleichung, das heißt das Tätigen bewusst falscher Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Umstände durch den Anmelder, um eine Eintragung der Marke zu erreichen. Zweitens die Anmeldung der Marke mit der Absicht einer zweckfremden Nutzung des Zeichens, um Dritte in wettbewerbswidriger Weise zu behindern. Drittens die Anmeldung von Marken mit dem Ziel, den erkannten im Inland bestehenden schutzwürdigen Besitzstand eines Vorbenutzers einer gleichen oder verwechselbar ähnlichen Bezeichnung für gleiche oder ähnliche Waren beziehungsweise Dienstleistungen ohne rechtfertigenden Grund zu stören oder den weiteren Gebrauch der vorbenutzten Bezeichnung durch den Vorbenutzer zu sperren (vgl. BGH, Beschl. v. 02.04.2009, Az. I ZB 8/06). Viertens und letztens schließlich die Anmeldung sogenannter Spekulations- oder Sperrmarken, um Dritte mit Unterlassungs- oder Geldforderungen zu überziehen, ohne dass ein genereller Benutzungswille des Markenanmelders besteht.

Keine Anmeldung von Hinterhalts- und Aggressionsmarken

In den beiden letztgenannten Fällen, die hier nicht vorliegen, spricht man von Aggressions- und Hinterhaltsmarken. Bei diesen Fallkonstellationen ist immer auch ein Verstoß gegen § 4 Nr. 10 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) gegeben. In der Praxis ist es aber oft schwer und bedarf eines hohen Recherche- und Begründungsaufwandes, um die Schädigungsabsicht des Anmelders darzulegen.

Häufig wird den "Spekulanten" jedoch ihre Gier zum Verhängnis. Denn es werden nicht nur ein, sondern gleich mehrere Zeichen angemeldet und bereits kurze Zeit nach ihrer Eintragung setzt eine rege Abmahntätigkeit gegenüber denjenigen ein, die die entsprechenden Zeichen seit Langem nutzen, ohne über einen entsprechenden Markenrechtsschutz zu verfügen (vgl. etwa Bundespatentgericht, Beschl. v. 06.03.2013, Az. 26 W (pat) 50/11).

Zwar ist die Anmeldung grundsätzlich unabhängig von der Person des Anmelders zu prüfen, doch muss das Amt offenkundig entgegenstehende Rechte Dritter berücksichtigen. Die Anmeldung eines noch gebräuchlichen Namens als Marke durch einen anderen als den Namensträger stellt einen Verstoß gegen das Namensrecht aus § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar.

Snowden, Kinski und der doppelte Wendler

Das gilt sogar beim Recht der Gleichnamigen, wie etwa Herr Wendler erfahren musste, der seine Klage gegen "Den Wendler" zwar auf sein Namensrecht, nicht aber auf die erst 2007 angemeldete Marke "Der Wendler" stützen konnte (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.05.2013, Az. I-20 U 67/12). Dem stand das Namensrecht des Beklagten entgegen, der seinerseits widerklagend die Markenlöschung vom Kläger verlangt hatte.

Bei Snowden ist die Sache etwas weniger kompliziert. Selbst wenn das DPMA die Marke "Edward Snowden" eintrüge, könnte dieser nach § 51 Abs. 1 MarkenG ihre Löschung verlangen, weil der Marke nach § 13 MarkenG und § 12 BGB ein Recht mit älterem Zeitrang entgegenstünde.

Für die Anmeldung einer Domain entscheiden die Gerichte entsprechend. Grundsätzlich gilt hier: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Doch kann bereits darin eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 BGB liegen, dass ein Nichtberechtigter den unterscheidungskräftigen Namen eines Dritten als Domainnamen registrieren lässt (Urt. v. 13.12.2012, Az. I ZR 150/11). Dennoch wurde etwa im Fall von Klaus Kinski die Unterlassungsklage der Erben wegen der Nutzung der Domain kinski-klaus.de abgewiesen. Das Namensrecht stehe nur dem Namensträger zu, erlösche aber mit seinem Tod, urteilte der Bundesgerichtshof (Urt. v. 05.10.2006, Az. I ZR 277/03). Wer also zu spät kommt, ….

Der Autor Dr. Markus Ruttig ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei CBH Rechtsanwälte in Köln.

Zitiervorschlag

Markus Ruttig, Snowden trifft Klaus Kinski und "Den Wendler": . In: Legal Tribune Online, 14.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9351 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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