Wer mit Klagen gegen Abschiebungen vorgeht, arbeitet seiner Meinung nach für die "Anti-Abschiebe-Industrie" und sabotiert "Bemühungen des Rechtsstaates". Zeit, nochmal kurz den Rechtsstaat zu erklären. Und was Anwälte damit zu tun haben.
Im Oktober ist Landtagswahl in Bayern und mit Reden gegen das Asylsystem lassen sich womöglich Stimmen holen. Das ist die einzige denkbare Erklärung für die Aussagen, die CSU-Landesgruppenchef Alexander Dobrindt am Wochenende tätigte. Zu seiner genauen Motivation war keine Stellungnahme zu erhalten – der Politiker weilt zur Klausurtagung der Fraktionsführungen von Union und SPD auf der Zugspitze.
Ein Blick auf die Rechtslage funktioniert indes ohnehin besser ohne den Soziologen. Der hatte gegenüber der Bild am Sonntag gesagt, wer mit Klagen versuche, die Abschiebung von Kriminellen zu verhindern, arbeite nicht für das Recht auf Asyl, sondern gegen den gesellschaftlichen Frieden. Und weiter: "Es ist nicht akzeptabel, dass durch eine aggressive Anti-Abschiebe-Industrie bewusst die Bemühungen des Rechtsstaates sabotiert und eine weitere Gefährdung der Öffentlichkeit provoziert wird."
Die Sache mit dem Rechtsstaat
Der Deutsche Anwaltverein wertet die Kritik Dobrindts als schweren Angriff auf den Rechtsstaat. Präsident Ulrich Schellenberg sagte, "kein Demokrat kann das einfach so stehen lassen". Einzelne Personengruppen vom Zugang zum Recht auszuschließen und ihnen den Weg zu unabhängigen Gerichten verwehren zu wollen, sei ein schwerer Angriff auf die Grundlagen unseres Rechtsstaats.
Der Rechtsstaat nämlich ist nicht das, was der Staat tut, weil er Recht hat. Das Gegenteil ist der Fall. Ein Rechtsstaat zeichnet sich dadurch aus, dass er seinen Bürgern Rechtsschutz bietet. "Der Rechtsschutz ist eine rechtsstaatliche Errungenschaft für den Bürger, sich gegen den Staat zu wehren", erklärt Professor Dr. Klaus F. Gärditz, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Friedrich-Wilhelms Universität Bonn und Richter am OVG im Nebenamt. Die Probleme bei Abschiebungen liegen nicht im Rechtsschutz. "Sie sind praktischer und politischer Natur, weil es Abschiebehindernisse gibt, wenn etwa die Herkunftsstaaten keine Papiere ausstellen".
Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz dagegen, das in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) geregelt ist, ist rechtlicher Natur. Es gibt Menschen das Recht, staatliche Gerichte anzurufen. Es gilt für jedermann und beinhaltet auch das Recht, durch die Instanzen zu gehen. Es steht, da dort auch nicht explizit von Deutschen die Rede ist, als sog. Jedermann-Grundrecht jedermann zu.
Was im bayerischen Wahlkampf vermutlich auch eher untergeht: Gerade das Asylrecht lässt Rechtsmittel nur sehr eingeschränkt zu, zwei der sonst im Verwaltungsrecht üblichen fünf Zulassungsgründe für eine Berufung fehlen hier. Zudem muss der Rechtsmittelführer das Vorliegen der Zulassungsgründe erläutern – auch daran scheitert tatsächlich vielfach die Zulässigkeit der Berufung. Zudem gibt es formale Hürden für die Berufungszulassung.
Neben dem Asylverfahren gibt es, das ist etwas anderes, noch das Aufenthaltsrecht. Und ja, auch gegen eine Abschiebung kann ein Betroffener mit oder ohne einen Anwalt noch einmal vorgehen. Denn auch dafür gilt, wir erinnern uns, das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.
Die Sache mit der Anti-Abschiebe-Industrie
Dann sagte Dobringt noch den Satz mit der Anti-Abschiebe-Industrie. Eine negativ konnotierte Industrie in diesem Sinne kennen wir seit der Abmahnindustrie – also einer Welle von – häufig unberechtigten – Abmahnungen an arme Verbraucher, durch die sich raffgierige Anwälte bereichern.
Also fragen wir uns: Kennen Sie einen Anwalt, der mit Asyl- und/oder Aufenthaltsrecht reich geworden ist? Nun, das Gebührenrecht ist eine fiese Materie – aber gut: Der Gegenstandswert eines Falles richtet sich nach § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Danach liegt in Asylverfahren der Gegenstandswert in der Hauptsache bei 5.000 Euro, im einstweiligen Rechtsschutz bei 2.500 Euro. Das sind, noch einmal zur Erinnerung, nicht die Einnahmen der Anwälte, sondern nur der Gegenstandswert für das Mandat.
Die Gebühren ergeben sich aus den Anlagen zum RVG und sind abhängig von der konkreten Sache. Das sind für die Hauptsache 303 Euro, im einstweiligen Rechtsschutz verdient der Advokat 201 Euro pro Gebühr, zu multiplizieren mit 1,3 jeweils für diese Verfahren. Hinzu kommt ggf. eine Termingebühr bei einer mündlichen Verhandlung oder eine Berufungszulassungsgebühr.
Manche Flüchtlinge haben das Geld, viele von ihnen zahlen in Raten. Andere bekommen Prozesskostenhilfe, dann bekommt der Anwalt das Geld vom Land – allerdings ist die Gebühr dann noch einmal reduziert im Vergleich zum oben genannten Regelfall. In manchen Fällen übernehmen Vereine, Verbände oder Kirchengemeinden die Kosten für die Verfahren.
Die Rechtsanwaltskammer (RAK) Berlin findet zu der "von Dobrindt erhobenen Unterstellung, Rechtsanwälte würden sich bei der Wahrnehmung ihrer kraft Verfassung zugewiesenen Aufgaben als Teil einer aggressiven Anti-Abschiebe-Industrie‘ verdingen, klare Worte: Das sei "nicht nur ein schwerer Schlag ins Gesicht aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sondern legt zugleich die Axt an die Wurzeln unseres Rechtsstaates", teilte Dr. Marcus Mollnau, Präsident der RAK Berlin mit. Und weiter: "Diese Auffassungen von Herrn Dobrindt offenbaren nicht nur eklatante Defizite beim Erfassen der einen Rechtsstaat determinierenden Strukturen, sondern sind zudem ein alarmierender Beleg des bewussten Zündelns, um den gesamtgesellschaftlichen Konsens in unserem Land zu zerstören."
Mit Material von dpa
Tanja Podolski, Alexander Dobrindts "Anti-Abschiebe-Industrie": . In: Legal Tribune Online, 07.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28491 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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