Catcalling: Straf­bare Pfiffe?

Gastbeitrag von Dr. Alexandra Windsberger

20.02.2021

Hinterherpfeifen, Kussgeräusche und sexistische Bemerkungen: Eine Petition fordert, dass sogenanntes Catcalling strafbar werden muss. Aber ob das Strafrecht wirklich das richtige Mittel ist, und was sich von Frankreich lernen lässt, erläutert Dr. Alexandra Windsberger.

"Nicht jeder Mann mache es, aber jede Frau kenne es", so bringt es eine Petition auf den Punkt. Mittlerweile haben über 67.000 Befürworter:innen die Petition "it is 2020, catcalling should be punishable" unterzeichnet. Sie meinen, in Deutschland sei es Zeit für ein neues Gesetz, das das sogenannte Catcalling unter Strafe stellt. In Frankreich ist die sexistische Beleidigung im öffentlichen Raum bereits seit 2018 sanktioniert. In Deutschland will die Urheberin der Petition eine Gesetzeslücke ausgemacht haben. Catcallern gehe es um das Ausnutzen von "Dominanz und Macht" auf der Straße und öffentlichen Plätzen.

Bei anzüglichen Bemerkungen wie "geiler Arsch", aber auch obszönen Gesten wie Pfiff-, Schmatz-, und Kussgeräuschen sei die Grenze des Flirtversuchs überschritten und strafrechtlich relevantes Terrain betreten. Es heißt, die verbale sexuelle Belästigung verletzte das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung, es führe zu einer Abwertung der Person und schade dem Selbstwertgefühl. Doch wo verläuft die Grenze zwischen Kompliment, Anmache, Anstandslosigkeit und strafbedürftiger Tat? Und welche Kriterien sind maßgeblich, um Catcalling als kriminell zu bewerten?

Gibt es in Deutschland eine Gesetzeslücke und muss sie gefüllt werden?

Rein verbale, sexistisch konnotierte Äußerungen werden über Delikte wie sexuelle Nötigung, sexueller Übergriff, Vergewaltigung, Bedrohung, Nachstellung, Exhibitionismus und sexuelle Belästigung im Strafgesetzbuch nicht erfasst. Die Sexualdelikte der §§ 177 ff. Strafgesetzbuch (StGB) knüpfen an eine sexuelle Handlung von gewisser Erheblichkeit an. Sie verlangen also den körperlichen Kontakt. Sexuelle Belästigungen unterhalb dieser Erheblichkeitsschwelle werden neuerdings nach § 184i und § 184j StGB bestraft. Sie wurden 2016 nach den Vorfällen der Kölner Silvesternacht eingeführt und bestrafen erstmals auch das "Begrabschen" oberhalb der Bekleidung und das Bedrängen aus Gruppen heraus.

Sexuelle Äußerungen, ganz ohne Körperkontakt können daher allenfalls als (sexuelle) Beleidigung gemäß § 185 StGB bewertet werden. Dann muss die Äußerung aber zusätzlich eine entwürdigende, herabsetzende Bewertung des Opfers enthalten und hat daher hohe Hürden.

Hierzu führte der Bundesgerichtshof (BGH) zuletzt aus: "Im Zusammenhang mit der Vornahme sexuell motivierter Äußerungen liegt ein Angriff auf die Ehre nur vor, wenn der Täter zum Ausdruck bringt, der Betroffene weise insoweit einen seine Ehre mindernden Mangel auf. (…)." Aussagen wie etwa "Geiler Arsch" aber auch Geräusche (Schmatzen, Pfeifen) erfüllen diese Hürden offenkundig nicht, da der Täter damit nicht zwingend eine Herabsetzung der betroffenen Person zum Ausdruck bringt.

Catcalling ist damit nur in Ausnahmefällen als Beleidigung strafbar. Eine Gesetzeslücke, wie vorgetragen, ist damit nicht von der Hand zu weisen. Aber: Genügt das Argument für die Fixierung von Kriminalität? Und eine weitere Frage: In welchem Rahmen sind straffreie Räume in gewissen Bereichen gesellschaftlichen Zusammenlebens vielleicht sogar hinzunehmen? Hängt die Beantwortung dieser Fragen von den Moralvorstellungen und der Betroffenheit der Adressat:innen ab? Oder aber von den Absichten und Motiven der Täter?

Was bedarf überhaupt einer Regelung durch das Strafrecht?

Das Strafrecht als Steuerungsinstrument hat sich an strengen verfassungsrechtlichen Vorgaben auszurichten. Zu diesen gehören im Wesentlichen Subsidiarität ("ultima ratio") und Fragmentarität. Geschützt werden daher nicht alle denkbaren Rechtsgüter und erfasst sind auch nicht alle Angriffsarten. Nicht jede Störung oder Irritation innerhalb des gesellschaftlichen Zusammenlebens bedarf der Intervention durch das Strafrecht. Nach John Rawls ist der einzige gute Grund dafür, die Freiheit des Menschen durch strafrechtliche Verbote einzuschränken der, dass das erfasste Verhalten andere Menschen schädigt. Damit ist zumindest ein wesentliches Minimalkriterium angesprochen: Sozialschädlichkeit.

Inkriminierte Verhaltensweisen müssen sonach eine gewisse Unrechtsgravität aufweisen. Ein Blick auf das französische Catcalling-Gesetz zeigt, in welche Richtung das gehen könnte: Art. 621 des code pénal belegt sexuell konnotierte Äußerungen, mit einem Bußgeld, sofern sie geeignet sind, die Würde der Person, auf Grund ihres erniedrigenden, herabwürdigenden Charakters, zu verletzten. Währenddessen muss das Verhalten für das Opfer zusätzlich eine einschüchternde oder feindselige Situation schaffen.

Was die Sozialschädlichkeit angeht, verweist die Petition hierzulande darauf, dass sich diese sowohl aus der großen Anzahl an Betroffenen als auch aus den psychischen Folgen unter denen die Opfer leiden, ergebe: "Menschen, die ständige Objektifizierung erleben, neigen dazu, sich öfter selbst zu objektifizieren."

Strafwürdigkeit: eine Frage der Betrachtung?

Laut einer aktuellen sozialwissenschaftlichen Pilotstudie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erleben zwar 44 Prozent der Frauen und 32 Prozent der Männer in Deutschland Situationen, in denen sie Adressaten:innen sexistischer Zeichen und Übergriffe sind. Dennoch werten längst nicht alle Betroffenen dies als strafbedürftiges Unrecht. Hinterherpfeifen, Anstarren, feixende Bemerkungen, aber auch plumpe Sprüche sollten nach Meinung der Mehrheit nicht als strafrechtlich relevant gelten.

Als entscheidend für die jeweilige Wahrnehmung konnte die Zugehörigkeit zum sozialen Milieu ausgemacht werden, es gebe eben nicht die eine Lebenswelt, die alle teilen. Was für den einen sexistisch ist, ist für den anderen flirten. Eine Äußerung ist demzufolge nicht per se sexistisch, sondern sie wird es durch die Motive des Handelnden, die Situation, den Kontext und die Interpretation im Kopf der Betroffenen. Diskrepanzen zwischen dem Motiv des Täters und der Bewertung durch die Betroffene, sowie Kommunikationsirritationen seien denkbar.

Ein Kausalzusammenhang dergestalt, dass Catcalling, wie von der Petition behauptet, per se sozialschädlich ist, weil es die sexuelle Selbstbestimmung verletze, ist daher empirisch (noch) nicht belegbar und rein postulatorischer Natur. Catcalling belästigt die Betroffenen sicherlich, determiniert sie aber nicht in ihrem Sexualverhalten. Eine Gesetzeslücke ist danach zwar auszumachen, dies ist aber auch nicht weiter schlimm, weil das Strafrecht nicht ubiquitär, sondern fragmentarisch ist und dies auch von Verfassungs wegen so sein soll.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität. Wenn Strafrecht ultima ratio zur Durchsetzung von Rechtsfrieden sein soll, sind Verwaltungs- und Zivilrecht zum Ausgleich von Interessenkollisionen vorrangig. Auch der französische Gesetzgeber hat Catcalling zwar gesetzlich erfasst, aber nicht im Kernstrafrecht, sondern im Abschnitt "contraventions". Es handelt sich also um eine bloße Ordnungswidrigkeit.

Eine solche Unterscheidung zwischen Kriminalstrafe und Ordnungswidrigkeit ist aber auch in Deutschland zentral: mit Kriminalstrafe erfolgt ein Tadel, ausgedrückt wird ein sozialethisches Unwerturteil gegenüber dem Täter. Ordnungswidrigkeiten setzen hingegen im untersten Bereich von Unrecht an. Zuständig für die Verfolgung und Bestrafung von Straftaten sind Staatsanwaltschaft und Richterschaft, Ordnungswidrigkeiten werden in einem Verwaltungsverfahren von der Bußgeldbehörde geahndet. Es gilt das Opportunitätsprinzip nicht das Legalitätsprinzip.

Ordnungswidrigkeit nach französischem Vorbild?

Wenn Frauen auf der Straße belästigt und als Sexobjekt diskriminiert werden, ist der Wunsch nach Strafbarkeit nachvollziehbar, um ein effektives Mittel zu haben, das zur Gegenwehr eingesetzt werden kann. Gegen verbale Äußerungen, jenseits beleidigendem und bedrohendem Verhalten, gibt es derzeit aber keine gesetzliche Regelung im Kern- und Nebenstrafrecht.

Für solches Verhalten ist aber das Kriminalstrafrecht auch nicht vorgesehen. Ob die Belegung mit einem Bußgeld hilfreich wäre, um Catcalling figurativ einen eigenen Platz im Gesetz zu verschaffen, kann diskutiert werden. Hier lohnt sich ein Blick auf das französische Pendant, mit dem durchaus etwas Vorbildhaftes geschaffen worden ist. Auch wenn es partiell schwer zu ertragen ist, aber Strafe ist kein symbolischer Akt zur Durchsetzung von Etikette, Sitte und Anstand, sondern das schärfste Mittel eines Staates gegen sozialschädliches Verhalten.

Zitiervorschlag

Catcalling: . In: Legal Tribune Online, 20.02.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44317 (abgerufen am: 02.11.2024 )

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