Ein Berliner Strafverteidiger will es wissen: Er verlangt von der Bundesregierung, Cannabis aus dem BtMG zu streichen. Dabei hofft er auch auf das BVerfG.
Über 90 Seiten umfasst die Klage, die Rechtsanwalt Volker Gerloff für seinen Mandanten Thomas H. beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin eingereicht hat. Am Mittwoch wollen die Verwaltungsrichter darüber verhandeln.
Gerloffs Mandant ist ein 69-jähriger Szene-Anwalt aus Berlin-Kreuzberg, der sich zum Ziel gesetzt hat, in seinem Ruhestand selbst angebautes Cannabis zu konsumieren sowie ein Geschäft zum Verkauf von Cannabisprodukten zu betreiben. Er hat laut Prozessvertreter Gerloff "in seinem Berufsleben viele zerstörte Lebensläufe von Cannabis-Konsumenten aufgrund der Kriminalisierung von Cannabis miterleben" müssen. Diese Erfahrungen hätten seinen Mandanten bereits früh zu einem "Anhänger der Legalisierungsbewegung" gemacht.
Was der Vision eines von Haschisch und Marihuana geprägten Ruhestandes des Klägers allerdings faktisch entgegensteht, ist bislang die deutsche Rechtslage, konkret das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Zu den verbotenen bzw. "nicht verkehrsfähigen" Substanzen im Sinne von § 1 Abs. 2 BtMG zählt aktuell auch Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen). Damit gehen auch zahlreiche Sanktionen einher, die das deutsche Betäubungsmittelstrafrecht parat hält.
Von der Bundesregierung begehrt H. deshalb mit seiner Klage den Erlass einer Rechtsverordnung, mit der Cannabis aus dem BtMG gestrichen und damit von dessen Anwendungsbereich ausgenommen sowie ordnungs- und strafrechtlich legalisiert wird. Dabei geht die Klage davon aus, dass die Chancen einer Legalisierung deren Risiken erheblich überwiegen würden. Einen "wirksamen Jugendschutz" würde, so die Begründung, eine Legalisierung ebenso ermöglichen wie das "Trockenlegen" des Schwarzmarktes.
Bundesregierung hält Klage für unzulässig
Geltend gemacht werden in der Klage diverse Grundrechtsverletzungen, etwa von Art. 2 Abs. 1 (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit), des Rechts auf Freiheit nach Art. 2 Abs. 2 GG, des Rechts auf freie Berufsausübung (Art.12 Abs.1 GG) sowie des Rechts auf Gleichbehandlung nach Art.3 Abs.1 GG.
Da das Cannabis-Verbot regelmäßig mit der Gefährlichkeit der Pflanze begründet wird, verwendet die Klage außerdem großen Aufwand darauf, darzustellen, warum der Konsum von Cannabisprodukten nach der derzeitigen Erkenntnislage weder für die körperliche und geistige Gesundheit noch für die Gestaltung des sozialen Zusammenlebens eine solch erhebliche Gefahr dar, dass ihre Pönalisierung (noch) gerechtfertigt wäre. Insbesondere der Vergleich zu Alkohol und Tabak lasse das Cannabis-Verbot absurd erscheinen. "Nur in autoritären Regimen werden bestimmte Moralvorstellungen durch staatliche Repression durchgesetzt", heißt es in der Klageschrift.
Die beklagte Bundesregierung allerdings winkt ab: Die Klage sei bereits unter anderem deshalb unzulässig, weil der Kläger keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Erlass einer Rechtsverordnung habe, sondern dies nach dem Prinzip der Gewaltenteilung dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben müsse. Im Übrigen sei für die Bundesregierung die Klage jedenfalls unbegründet, "weil nichts dafür ersichtlich sei, dass die ein weitgehendes Verbot des Umgangs mit Cannabisprodukten tragenden Erwägungen des Gesetz- und Verordnungsgebers offensichtlich fehlsam seien", gibt eine Presseerklärung des VG Berlin die Auffassung der Bundesregierung wieder.
"Massive Grundrechtsverletzung"
Der "Legalisierungs-Anhänger" hält allerdings Zweifel an der Zulässigkeit seiner Klage für unbegründet. "Wenn eine geltende gesetzliche Regelung massiv Grundrechte verletzt und es der Bundesregierung möglich ist, diesen Zustand per Verordnung zu ändern, dann kann sich der Gestaltungsspielraum der Regierung so reduzieren, dass der Kläger einen Anspruch auf die entsprechende Verordnung hat“, meint Rechtsanwalt Gerloff.
Während eine Verurteilung der Bundesregierung durch das VG Berlin wohl eher unwahrscheinlich ist, hofft die Klägerseite doch zumindest darauf, dass das VG Berlin das Verfahren aussetzt und nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einholt, weil es die aktuelle Rechtslage für verfassungswidrig hält.
In Karlsruhe sieht sich der Kläger im Vorteil: Zwar habe das BVerfG 1994 entschieden, dass das Cannabis-Verbot verfassungskonform sei. Angesichts der dünnen Basis an wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Gefährlichkeit von Cannabis habe das Gericht der Bundesregierung aber aufgegeben, die Wissenschaft in dieser Hinsicht zu beobachten und das Verbot ggf. zu überdenken. Aus Sicht des Kreuzberger Anwalts aber ist die Bundesregierung weitgehend untätig geblieben.
Als weltweit zweiter Staat nach Uruguay hatte im Oktober Kanada den Anbau und Verkauf von Cannabis unter staatlicher Kontrolle erlaubt. In einigen anderen Ländern, etwa den Niederlanden, werden Anbau und Verkauf zum Teil geduldet.
In Deutschland hatten sich zuletzt Kriminalbeamte öffentlich für eine Legalisierung ausgesprochen. Ebenso wie mehr als 100 Strafrechtsprofessoren, die seinerzeit eine entsprechende Petition beim Deutschen Bundestag eingereicht hatten. Die Durchsetzung des Drogenverbots sei zwecklos, zu teuer und schädige Gesellschaft und Konsumenten.
Klage vor dem VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 26.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32331 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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