Ein Bio-Fleisch-Hersteller verwendete Gemüsekonzentrat anstelle von künstlichem Nitrit. Dies sei aber kein Lebensmittel und damit als Zusatzstoff unzulässig, stellte das BVerwG fest. Das sollte man ändern, meint Eva Ghazari-Arndt.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass nitratreiche Gemüsekonzentrate, die bei der Herstellung von Fleisch- und Wurstwaren zur Stabilisierung der roten Farbe und als Antioxidationsmittel eingesetzt werden, keine Lebensmittel, sondern zulassungspflichtige Lebensmittelzusatzstoffe sind (Urt. v. 10.12.2015, Az. 3 C 7/14). Sie ohne die Zulassung für Bio-Fleischwaren zu verwenden, ist damit rechtswidrig. Zulässig hingegen wäre die Verwendung der künstlichen Zusatzstoffe E 205 und E 252.
Dieser Entscheidung ging die Klage eines Fleischwarenherstellers aus Niedersachsen voraus, der Mitglied des Anbauverbandes Bioland e.V. ist. Er stellte in den vergangen Jahren Kochschinken und Fleischwurst her und vermarktete diese unter dem Biosiegel "Bioland". Bei der Herstellung seiner Fleisch- und Wurstwaren verwendete er eine pulverförmige, konzentrierte Gemüsemischung sowie ein Gemüsesaftkonzentrat. Damit wollte er für Verbraucher ökologischer und natürliches Lebensmittel eine Alternative zur Verwendung der Zusatzstoffe E 205 und E 252, künstliches Natriumnitrit und –nitrat, finden.
Fleischwaren wie Räucher- und Pökelwaren werden mit generell künstlichen Nitritpökelsalz für den Herstellungsprozess haltbar gemacht und erhalten zudem das gewünschte Pökelaroma sowie durch die sog. Umrötung eine stabile Färbung. Es ist jedoch auch möglich, nitrathaltigen Gewürzen und Gemüsen das Wasser zu entziehen und so das Nitrat zu gewinnen, welches dann im Fleisch mit Hilfe von ebenfalls beigefügten Bakterien in Nitrit umgewandelt wird.
Der beklagte Landkreis Hildesheim untersagte im Mai 2011 dem Hersteller jedoch die Verwendung der als Ersatz für Nitritpökelsalz gedachten Gemüsekonzentrate mit der Begründung, diese seien nicht als Lebensmittelzusatzstoffe im Sinne der EU-Rechtsvorschriften zugelassen. Der Fleischwarenhersteller hingegen hielt die beanstandeten Stoffe nicht für Zusatzstoffe im Sinne des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB), weil diese selbst Lebensmittel, also Gemüse und Gewürze, seien.
Was ist ein Lebensmittelzusatzstoff?
Die Klage des Fleischwarenherstellers blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Auch das BVerwG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Damit hat das Gericht letztinstanzlich entschieden, dass der beklagte Landkreis Hildesheim die Untersagungsanordnung rechtmäßig erlassen hat.
Nach dem europäischen Lebensmittelrecht, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 (Lebensmittelzusatzstoffverordnung-LMZSVO), dürfen Zusatzstoffe in Lebensmitteln nur verwendet werden, wenn sie dafür zugelassen sind. Der Begriff des "Lebensmittelzusatzstoffs" wird in Art. 3 Abs. 2 lit. a) LMZSVO definiert.
Dieser ist "ein Stoff mit oder ohne Nährwert, der in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet wird und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt wird, wodurch er selbst oder seine Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können".
BVerwG zu natürlichem Nitrit in Bio-Fleisch: . In: Legal Tribune Online, 11.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17836 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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