Nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, können ihren Vater ebenso beerben wie dessen eheliche Nachkommen. Das gilt allerdings nur, wenn dieser nach dem 29. Mai 2009 verstorben ist. Diese Einschränkung ist verfassungsgemäß, beschloss das BVerfG. Vielleicht noch immer nicht die letzte in einer langen Reihe von Entscheidungen, meint Herbert Grziwotz.
Zwei vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder machen ein Erbrecht nach ihren Vätern geltend, die vor dem 29. Mai 2009 verstorben sind. Am Tag zuvor hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGH, Urt. v. 28.03.2009, Az. 3545/04 - Brauer/Deutschland) die bis dahin geltende Regelung des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder für europarechtswidrig erklärt. Sie erkannte allen vor dem 1. Juli 1949 geborenen unehelichen Kindern keinerlei Erb- und Pflichtteilsrechte nach ihren Vätern zu. Die Gleichbehandlung nichtehelicher und ehelicher Kinder gehöre aber zu den vorrangigen Geboten der Konvention, argumentierten die Straßburger Richter.
Mit dem Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 12. April 2011 hat der Gesetzgeber es für die Fälle, in denen nichteheliche Väter vor dem 29. Mai 2009 verstorben sind, bei den bisher geltenden Vorschriften belassen. Verstarb der Vater nach diesem Datum, ist auch das vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kind einem ehelichen gleichgestellt, also erbberechtigt. Starb der Erblasser aber vor dem 29. Mai 2009, bleibt es dabei, dass das vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kind kein Erbrecht hat. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält diese Regelung für verfassungsgemäß. Sie verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, entschieden die Karlsruher Richter mit einem am Mittwoch bekannt gewordenen Beschluss (BVerfG, Beschl. v. 18.03.2013, Az. 1 BvR 2436/11 und 3155/11).
21 Jahre für die Umsetzung eines Verfassungsauftrags
Art. 6 Abs. 5 Grundgesetz enthält den Verfassungsauftrag in Bezug auf das gesetzliche Erb- und- Pflichtteilsrecht, durch die Gesetzgebung für „uneheliche“ Kinder die gleichen Lebensbedingungen zu schaffen wie für eheliche Abkömmlinge. Der Gesetzgeber brauchte jedoch länger als 21 Jahre nach Inkrafttreten der Verfassung, um diesen Auftrag mit dem Nichtehelichengesetz (NEhelG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243) mit Wirkung ab 1. Juli 1970 umzusetzen.
Er stellte allerdings dabei nichteheliche Kinder von Vätern den ehelichen nicht gleich, sondern gestand diesen nur einen Erbersatzanspruch (§ 1934a Bürgerliches Gesetzbuch, BGB a. F.) zu. So sollte vermieden werden, dass nichteheliche Kinder mit den ehelichen Kindern und einer Ehefrau Mitglieder einer Erbengemeinschaft werden.
Gleichzeitig führte der Gesetzgeber eine zeitliche Grenze ein: Alle nichtehelichen Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren und damit am 1. Juli 1970 nach der damaligen Regelung schon volljährig waren, wurden von jeglichem gesetzlichen Erbrecht nach ihrem Vater und dessen Verwandten ausgeschlossen (Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a. F.). Die Kinder seien bereits versorgt und bedürften des Erbrechts nicht mehr, lautete die damalige Begründung.
Wirrwarr nach der Wiedervereinigung
Bei dieser zeitlichen Grenze blieb es trotz späterer Erbrechtsgleichstellungen. Das Bundesverfassungsgericht hat dies gebilligt (BVerfG, Beschluss v. 20.11.2003, Az. 1 BvR 2257/03).
Allerdings sah das Recht der ehemaligen DDR (§ 365 Abs. 1 ZGB-DDR) ein Erbrecht der nichtehelichen Kinder nach ihrem Vater und den väterlichen Verwandten vor. Nach der Wiedervereinigung kam es also zu einer uneinheitlichen Gesetzeslage. Hatte er Vater am 3. Oktober 1990, dem Zeitpunkt der Wiedervereinigung, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte in den neuen Bundesländern, haben die nichtehelichen Kinder das volle Erb- und Pflichtteilsrecht. Lebte er in den alten Bundesländern, galt die zeitliche Grenze und die vor dem 1. Juli 1949 Geborenen hatten Pech gehabt (Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB).
Eines dieser nichtehelichen Kinder ging bis nach Straßburg, um Erbe nach seinem Vater zu werden, der in den neuen Bundesländern wohnte und weder eine Ehefrau noch direkte Abkömmlinge hinterließ. Vater und Tochter hatten sowohl während der Teilung als auch nach der Wiedervereinigung stets persönlichen Kontakt zueinander gehabt. Der Gerichtshof gab ihr Recht und erklärte die deutsche Regelung für europarechtswidrig.
Das Ende des Vertrauens: Der 28. Mai 2009
Der deutsche Gesetzgeber hat auf diese Entscheidung mit dem Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 12. April 2011 reagiert (BGBl. I S. 615). Um nicht unzählige bereits abgeschlossene Erbfolgen wieder aufrollen zu müssen, behielt er die zeitliche Grenze bei.
Er wählte eine Aufhebung ab der Entscheidung des EGMR. Ab diesem Zeitpunkt bestand kein Vertrauen anderer Angehöriger mehr in die Aufrechterhaltung der Erbrechtsstellung. Auch der EGMR forderte nicht, die beanstandete Vorschrift unbedingt aufzuheben. Das mit dem zeitlichen Stichtag verfolgte Ziel, nämlich die Wahrung der Rechtsicherheit und der Schutz des Erblassers und seiner Familie, sahen die europäischen Richter nämlich als im Grundsatz legitim an.
Es gab aber im Fall keinen Grund, die nichteheliche Tochter aus den alten Bundesländern vom Erbrecht auszuschließen. Sie hatte eine Beziehung zu ihrem Vater, welcher in der Ex-DDR weder Ehefrau noch nahe Verwandte hatte, aufgebaut und über Jahrzehnte gepflegt hatte. Auch die Erwartung entfernterer Verwandter des Vaters auf eine Erbschaft sei nicht schützenswert, meinte der EGMR.
Mit dieser Umsetzung ist Gesetzgeber größtenteils den Vorgaben der Verfassung und des europäischen Rechts gefolgt, stellt das BVerfG nun klar.
Die teilweise Beibehaltung der Stichtagsregelung für Erbfälle vor dem 29. Mai 2009 sei nicht gleichheitswidrig. Es werde nicht nach persönlichen Merkmalen, nämlich dem Geburtsdatum, sondern nach dem zufälligen, von außen kommenden Ereignis, dem Datum des Erbfalls, differenziert. Die darin noch liegende Ungleichbehandlung sei allenfalls von geringer Intensität und verletze nicht den Gleichheitssatz, argumentierte die 2. Kammer des Ersten Senats, welche die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annahm. Der Gesetzgeber überschreite seinen Spielraum mit der Regelung, die auch das Vertrauen in geschlossene Erbfolgen schütze, damit nicht.
Familiäre Beziehung und kein Erbrecht?
Offen ist auch nach der Entscheidung aus Karlsruhe weiter, ob der Ausschluss des nichtehelichen Kindes vom Erbrecht nicht doch gleichheitswidrig ist, wenn der Vater bei seinem Tod vor dem 29. Mai 2009 weder verheiratet war noch andere Kinder hatte.
Beim Erbrecht des Fiskus hat der Gesetzgeber eine Einschränkung gemacht (Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG). Gegen den Staat hat das nichteheliche Kind zumindest einen Ersatzanspruch in Höhe des Wertes der ihm entgangenen erblichen Ansprüche. Wenn der nichteheliche Vater und sein Kind persönliche Beziehungen unterhalten haben, fallen sie unter den Schutzbereich der familiären Beziehung (Art. 8 EMRK).
Erben nur weiter entfernte Verwandte, dürfte jedenfalls, wenn persönliche Beziehungen zwischen dem Vater und seinem Kind bestanden, kein anerkanntes Interesse daran bestehen, das nichteheliche Kind von der Erbschaft auszuschließen. Wie auch der Vater der Erbin, die bis vor den EGMR zog, machen viele nichteheliche Väter sich keinerlei Gedanken darüber, dass ihr Kind von der Erbfolge ausgeschlossen sein könnte.
Die diesbezügliche Anpassung des deutschen Rechts an die nach der Konvention gebotene Gleichbehandlung nichtehelicher und ehelicher Kinder, wenn zwischen den nichtehelichen Kindern und den Vätern familiäre Beziehungen bestehen, ist überfällig. Die Gründe, die im Jahr 1969 noch zur zeitlichen Beschränkung des Erbrechts nichtehelicher Kinder führten, vermögen längst nicht mehr zu überzeugen. Insbesondere der Schutz der Ehe begründet keine Besserstellung der ehelichen gegenüber den nichtehelichen Kindern mehr, wie damals unter anderem argumentiert wurde.
Der Autor Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz ist Notar in Regen und Zwiesel und Verfasser zahlreicher familienrechtlicher Abhandlungen, insbesondere auch zum Abstammungsrecht.
Herbert Grziwotz, BVerfG bestätigt Stichtagsregelung: . In: Legal Tribune Online, 18.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8546 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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