Ein Mann und eine Frau lernen sich über ein Dating-Portal kennen. Die Frau gebärt ein Kind, der Gentest belegt zu 99,9 Prozent die Vaterschaft des Mannes. Doch der will die Vaterschaft nicht anerkennen, mit einem gewagten Argument.
Nur weil ein Paar sich über eine Dating-Plattform kennengelernt hat, leiten sich nicht zwingend Zweifel an einer Vaterschaft ab. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main festgestellt: Ein "nur möglicher, aber weder wahrscheinlicher noch bewiesener Mehrverkehr" reiche nicht aus, eine bewiesene Vaterschaft infrage zu stellen (Beschl. v. 01.02.2024, Az.: 1 UF 75/22).
Das OLG wies mit seiner Entscheidung die Beschwerde eines Vaters zurück. Der Mann wollte einen entsprechenden Beschluss des Amtsgerichts nicht akzeptieren, das – auf Bitte der Mutter hin – seine Vaterschaft gemäß § 1600d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anerkannt hatte.
Wenn ein Mann mit der gebärenden Frau verheiratet ist oder die Vaterschaft anerkannt hat, gilt er als Vater (§§ 1592, 1593 BGB). Wenn eine solche Konstellation nicht vorliegt kann auf Antrag des Kindes oder der Mutter die Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich festgestellt werden. Über den Feststellungsantrag entscheidet das zuständige Familiengericht in einem Abstammungsverfahren.
Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.
Zur Klärung wird Mann zu einer genetischen Untersuchung (DNA-Analyse, meist durch Abgabe einer Blutprobe) aufgefordert. Ergibt das genetische Abstammungsgutachten eine hinreichend sichere Wahrscheinlichkeit der genetischen Abstammung zwischen dem Mann und dem Kind, wird das Gericht die Vaterschaft feststellen.
Auch ein Mann kann die gerichtliche Feststellung seiner Vaterschaft beantragen, wenn er davon ausgehen kann, Vater des Kindes zu sein, die Mutter jedoch seiner Vaterschaftsanerkennung nicht zustimmt.
Das Gericht holte ein Abstammungsgutachten ein, das "die Übereinstimmung sämtlicher untersuchter genetischer Merkmale von Mutter, Kind und dem Vater" belegte. Auch die Beweisaufnahme ergab wenig Zweifel an der Darstellung der Frau, schließlich hatte das Gutachten bereits eine Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft von 99,99 Prozent errechnet.
Die Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft sei deshalb so hoch, "dass sich daraus für den Senat ein Grad an Gewissheit ergibt, der Zweifeln an der Vaterschaft Schweigen gebietet", teilt das OLG Frankfurt mit. Die Zweifel des Mannes seien unbegründet: Allein aus der Tatsache, dass sich das Paar über ein Internetportal kennengelernt habe, könne man nicht schließen, dass die Mutter in der Empfängniszeit noch mit Anderen geschlechtlich verkehrt habe. Auch vermochte er keine Angaben zu machen, die entsprechende Hinweise darauf geben würden.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
dpa/jb/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt zu Vaterschaftsanfechtung: . In: Legal Tribune Online, 09.04.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54290 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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