Um das Risiko schwankender Zinssätze zu minimieren, kassieren manche Banken ihre Kreditnehmer zusätzlich ab. Dieser Praxis schob der BGH nun endlich einen Riegel vor, meint Olaf Methner. Einige Fragen bleiben aber noch zu klären.
Am Dienstag hatte der Bundesgerichtshof (BGH) erneut über Kostenpositionen in Kreditverträgen zu entscheiden. Mit seinem aktuellen Urteil hat er formularmäßige Vereinbarungen sogenannter Zinscap-Prämien und Zinssicherungsgebühren in variabel verzinslichen Darlehen mit Verbrauchern für unwirksam erklärt (Urt. v. 05.06.2018, Az. XI ZR 790/16).
Worum geht es bei solchen Klauseln? Bei Darlehen mit einem variablen Zinssatz besteht für den Kunden insbesondere das Risiko, dass der Zins während der Vertragsdauer stark ansteigt. Die Bank kann ihm deswegen eine Absicherungsvereinbarung hierfür anbieten. Darin wird ein bestimmter Mindest- und Höchstzinssatz, also ein Zinskorridor, vereinbart. Dieses Angebot gab es bislang aber meist nicht umsonst, denn die Bank hat hierfür eine sogenannte Zinscap-Prämie oder (inhaltlich weitgehend gleichbedeutend) eine Zinssicherungsgebühr in Rechnung gestellt.
Gegen solche Gebührenklauseln hat der Verband "Schutzgemeinschaft für Bankkunden" in einem Musterverfahren nun gegen die Apo-Bank geklagt. Die Vorinstanzen waren sich nicht einig: Das Landgericht (LG) Düsseldorf hatte keine Bedenken gegen diese Gebühren wohingegen das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Gebührenklauseln für unwirksam hielt. Diese Unwirksamkeit hat der BGH nun in letzter Instanz bestätigt.
Unangemessene Benachteiligung und Intransparenz
Umstritten war zunächst die Frage, ob es sich bei der Festlegung der Zinssicherungsgebühr um eine formularmäßige Vereinbarung handelte. Nur dann lässt sich die Angemessenheit der Klausel überprüfen. Bei individuell ausgehandelten Gebühren besteht weitgehende Vertragsfreiheit und eine inhaltliche Kontrolle kommt nicht in Betracht. Der BGH ist aber von Formularbedingungen ausgegangen, weil der Kunde nicht hierüber mit der Bank verhandeln konnte.
Als nächstes mussten die Karlsruher Richter klären, ob es sich bei den Zinssicherungsprämien um einen Bestandteil des Zinses oder um Gebühren handelt. Zinsen der Banken können grundsätzlich gemäß § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht gerichtlich überprüft werden, da sie den Preis für die vertragliche Hauptleistung (die Überlassung des Darlehenskapitals) darstellen. Zinsen sind aber nach § 488 BGB laufzeitabhängige Vergütungen für ein Darlehen. Die Zinssicherungsgebühr fiel hingegen unabhängig von der Vertragslaufzeit an und sollte im Falle einer vorzeitigen Vertragskündigung auch nicht anteilig zurückerstattet werden.
So stellten die Richter fest, dass die Bank das Entgelt für die Zinssicherung (ähnlich wie bei einer Kreditbearbeitungsgebühr) zusätzlich neben den Zinsen vereinnahmen wollte. Wenn der variable Zins die vereinbarte Obergrenze überschreitet, wolle sich die Bank mit der Zinssicherungsgebühr einen Ausgleich für die entgehenden Zinsmehreinnahmen verschaffen, so der BGH. Dies widerspreche aber den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Darlehensvertrags in § 488 BGB, wonach der Kreditnehmer eben nur Zinsen und keine zusätzlichen Entgelte fürs Kapital zahlen muss.
Der BGH sah hierin eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Insbesondere dass auch bei einer vorzeitigen Kreditrückzahlung die Zinssicherungsgebühr für den Kunden in voller Höhe "verloren" ist, sei unangemessen. Gründe für die Bank, diese Gebührenklausel doch als angemessen erscheinen zu lassen, konnte der BGH nicht erkennen.
Außerdem erschien den Richtern die Erhebung der Zinssicherungsgebühr intransparent. Der Kunde sei hier nicht hinreichend deutlich darüber aufgeklärt worden, dass er bei einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrages keine anteilige Rückerstattung der Zinssicherungsgebühr erhält. Dies hätte ihm aber deutlich erläutert werden müssen.
Konsequente Rechtsprechung: Alles außer Zinsen ist unzulässig
Mit seinem Urteil vom Dienstag hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zu Gebühren in Kreditverträgen bestätigt: Im Wesentlichen sind alle Gebührenklauseln unzulässig, die unabhängig von der Laufzeit den Bankkunden mit zusätzlichen Entgelten neben den Zinsen belasten. Dies hat er zuletzt genauso für die Kreditbearbeitungsgebühren, für Kontoauszugs- und Kontoführungsgebühren sowie für die Erstattung diverser Auslagen entschieden.
Die Aussage dahinter ist stets die gleiche: Nach der gesetzlichen Konzeption schuldet der Kreditnehmer als einziges Entgelt für die Kapitalüberlassung die ausgewiesenen Zinsen. Zusätzliche Gebühren kann die Bank nur verlangen, wenn dies durch besondere Interessen oder durch besondere Leistungen der Bank für den Kunden gerechtfertigt ist. Dies ist aber praktisch äußerst selten der Fall. Eine Ausnahme könnte nur gelten, wenn die Bank tatsächlich eine echte (zusätzliche) Gegenleistung für die Gebühr erbringt, wenn hier also eine Zinssicherungsgebühr nachweislich auch nur für die Zinssicherung anfällt und bei einer vorzeitigen Rückführung des Darlehens auch zumindest teilweise erstattet wird.
Letztlich ist diese Rechtsprechung konsequent, denn im Wettbewerb der Kreditanbieter stellt der Zinssatz für den Kunden die wesentliche Vergleichsmöglichkeit dar. Wenn der Kunde aber noch Kostenpositionen hinzurechnen und sich fragen muss, ob diese Kosten in jedem Fall auch bei einer vorzeitigen Darlehensrückführung anfallen, wird diese Vergleichsmöglichkeit deutlich erschwert. Die Bank hätte sonst auch die Möglichkeit, zusätzliche Gebühren zum Beispiel in den hier für unzulässig erklärten Zinscap-Prämien zu verstecken, wenn sie schon keine Kreditbearbeitungsgebühren mehr erheben darf.
Ein paar Fragen bleiben offen
Da es sich in dem Fall um eine sogenannte Verbandsklage gemäß § 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) handelt, stellt das BGH-Urteil zunächst "nur" eine grundsätzliche Muster-Entscheidung dar. Die Umsetzung, also die individuelle Rückforderung der unberechtigten Gebühren, muss jeder Kunde selbst geltend machen.
Ein paar Fragen hierzu bleiben noch: Gilt die Entscheidung auch für gewerbliche Kredite? Dies hatte der BGH bislang in ähnlichen Urteilen bejaht, zum Beispiel in Entscheidungen zu Bearbeitungsgebühren. Und wie sieht es mit der Verjährung aus? Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, setzt aber die Kenntnis des Kunden von seinem Anspruch und damit von der Unwirksamkeit der Zinssicherungsgebühr voraus. Außerdem könnte der Kunde möglicherweise die Gebührenrückerstattung mit einer offenen Kreditforderung der Bank verrechnen. All dies wird noch in Einzelverfahren zu klären sein.
Auf jeden Fall sollten Betroffene wegen des möglichen Verjährungsdrucks nun zügig handeln und ihre Rückforderungsansprüche geltend machen.
Rechtsanwalt Dr. Olaf Methner ist Fachanwalt u.a. für Bank- und Kapitalmarktrecht in der Kanzlei Baum Reiter & Collegen in Düsseldorf sowie Lehrbeauftragter u.a. für Bankrecht an der FOM – Hochschule für Oekonomie & Management, Essen. Er hat an der Humboldt-Universität Berlin zum Thema unzulässiger Zins- und Gebührenberechnungen in Kreditverträgen promoviert. Zudem war er mehrfach als Sachverständiger im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages an Beratungen zu bank- und kapitalmarktrechtlichen Gesetzgebungsverfahren beteiligt.
Zinscap-Prämien und Zinssicherungsgebühren unzulässig: . In: Legal Tribune Online, 05.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28975 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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