BGH erschwert Umgehung des Urheberrechts: Wer­bung für Rep­li­kate in Deut­sch­land illegal

von Dr. Robert Heine, LL.M. (Chicago)

06.11.2015

2/2: Kann schon die Werbung Urheberrechte verletzen?

Die Anbieterin der Replikate hatte sich gegen die Klagen u.a. mit dem Argument verteidigt, dass das deutsche Verbreitungsrecht nicht betroffen sei. Sie bringe die Möbel nicht in Deutschland in Verkehr. Übergabe und Eigentumsübergang fänden in Italien statt. In der Werbung allein liege keine Verletzung des inländischen Verbreitungsrechts.

Der BGH hat diese Argumentation nun endgültig zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung verletzt das Anbieten und Bewerben urheberrechtlich geschützter Produkte in Deutschland auch dann das inländische Verbreitungsrecht der Urheber, wenn die Veräußerung und Übergabe der Produkte im Ausland erfolgen soll und das Werk dort urheberrechtlich nicht geschützt ist.

Exakt dieselbe Position hatte der BGH schon 2007 in seinem Urteil Wagenfeld-Leuchte eingenommen und entschieden, dass schon das Anbieten und das Bewerben geschützter Werke die Verwertungsinteressen des Rechteinhabers im Inland beeinträchtigen, unabhängig davon, wo die anschließende Veräußerung stattfindet (Urt. v. 15.02.2007, Az. I ZR 114/04).

EuGH-Rechtsprechung ließ Zweifel aufkommen

Der Grund, aus dem sich der BGH erneut mit der Frage befassen musste, liegt in Luxemburg: Das Verbreitungsrecht aus § 17 Abs. 1 UrhG, um dessen Auslegung es geht, ist unionsrechtlich harmonisiert, und zwar durch Art. 4 Abs. 1 der sog. InfoSoc-RL (2001/29/EG). Die letztverbindliche Auslegungsbefugnis des Verbreitungsrechts liegt daher beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH).

Dieser hatte in einem Urteil aus dem Jahr 2008 entschieden, dass die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Produkte im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der InfoSoc-RL Handlungen voraussetze, die "mit einer Eigentumsübertragung verbunden sein" müssen (Urt. v. 17.04.2008, Rs. C-456/06, Peek & Cloppenburg/Cassina).

Das bloße Anbieten und Bewerben beinhaltet jedoch noch keine solche. Das Urteil des EuGH hatte daher Zweifel aufkommen lassen, ob die Rechtsaufassung des BGH richtlinienkonform ist, auch wenn dem EuGH-Urteil ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen hatte, und zwar die Ausstattung einer Ruhezone in einem Kaufhaus mit Le-Corbusier-Möbeln.

Auch ein weiteres Urteil des EuGH (Rs. C-5/11, Donner) hatte zwischenzeitlich keine eindeutige Klärung gebracht. Der EuGH hatte dort entschieden, dass das Verbreitungsrecht auch Handlungen umfasse, die vom Abschluss eines Kaufvertrags bis zu dessen Erfüllung durch die Lieferung an ein Mitglied der Öffentlichkeit reichten. Ob die dem Kaufvertragsschluss zeitlich vorgelagerte Bewerbung unter den Verbreitungsbegriff zu fassen ist, blieb nach dem Urteil aber unklar.

Hohes Schutzniveau in Deutschland bleibt

Vor diesem Hintergrund sah sich der BGH daran gehindert, an seiner Rechtsprechung aus dem Urteil Wagenfeld-Leuchte festzuhalten. Er legte dem EuGH die Frage vor, ob das Verbreitungsrecht nach Art. 4 Abs. 1 der InfoSoc-RL auch die hier fraglichen Handlungen des Anbietens und Bewerbens umfasse (Beschl. v. 11.04.2013, Az. I ZR 91/11).

Mit Urteil vom 13. Mai 2015 bejahte der EuGH die Vorlagefrage (Rs. C-516/13, Dimensione Direct Sales ua/Knoll International). Die Richtlinie gebiete ein hohes Schutzniveau. Werbungen fielen deshalb auch dann unter den Begriff der Verbreitung, wenn sie nicht unmittelbar zum Erwerb führten.
Mit dieser Entscheidung ebnete der EuGH dem BGH den Weg, an seiner urheberfreundlichen Rechtsprechung zum Tatbestand der Verbreitung festzuhalten.

Dass diese Rechtsprechung nicht nur den Handel mit Möbelreplikaten betrifft, zeigt ein zeitgleich ergangenes drittes Urteil des BGH vom Donnerstag (Urt. v. 05.11.2015, Az. I ZR 88/13). Dort ging es um den nichtautorisierten Mitschnitts eines Gitarren-Konzerts in Japan, den der Beklagte in Deutschland auf DVD im Internet angeboten hatte. Auch hier sah der BGH bereits das bloße Anbieten und Bewerben der DVD über das Internet als Verletzung des inländischen Verbreitungsrechts des ausübenden Künstlers an.

Der Autor Dr. Robert Heine, LL.M. (Chicago) ist Rechtsanwalt bei Raue LLP in Berlin. Er ist u. a. auf das Urheber- und das Medienrecht spezialisiert.

Zitiervorschlag

BGH erschwert Umgehung des Urheberrechts: . In: Legal Tribune Online, 06.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17462 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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