2/2: Wie Farben als Marke geschützt werden können
Als Marke schutzfähig sind Zeichen aller Art, neben Wörtern oder Grafiken also insbesondere auch Farben als solche. Die grundsätzliche Schutzfähigkeit von Farben bedeutet allerdings noch nicht, dass jeder eine Farbe als Marke eintragen und so Dritte von der Verwendung dieser Farbe ausschließen kann. Die Erfordernisse sind hoch, denn ein Markenschutz setzt voraus, dass das Zeichen im Hinblick auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung Unterscheidungskraft aufweist, vom Verkehr also als Herkunftshinweis verstanden wird.
Hiervon ist bei Farben nicht ohne weiteres auszugehen. Dies hängt damit zusammen, dass der Verkehr, anders als bei Wortzeichen, nur in geringem Maße daran gewöhnt ist, dass Farben als Hinweis der Herkunft von Waren oder Dienstleistungen dienen, da sie meist nur eine dekorative Funktion erfüllen. Zudem besteht ein Interesse der Allgemeinheit an der freien Verfügbarkeit von Farben für alle Wirtschaftsteilnehmer. Entsprechend können Farben für bestimmte (enge) Waren- und Dienstleistungen nur dann als Marke angemeldet werden, wenn diese bereits verkehrsdurchgesetzt sind, vom Verkehr also als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen angesehen werden. In den meisten Fällen ist eine Farbe daher nicht von sich aus unterscheidungskräftig und kann Markenschutz nur dann erlangen, wenn der Anmelder nachweist, dass sie kraft Benutzung verkehrsdurchgesetzt ist. Hierfür wird von der deutschen Rechtsprechung ein Mindestzuordnungsgrad von 50 % gefordert, erst dann kommt eine Verkehrsdurchsetzung in Betracht.
Um die Verkehrsdurchsetzung nachzuweisen, muss der Markenanmelder Verkehrsgutachten vorlegen. Schwierigkeiten bereitet dabei in der Praxis die Anfertigung aussagekräftiger Gutachten, da der von den Gutachtern gewählte Befragungsansatz von den Gerichten häufig als nicht aussagekräftig kritisiert wird, da die Fragen häufig suggestiv gestellt werden. Befragungsvorschläge wie die in den Richtlinien des DPMA enthaltenen stellen zwar gerade für den Farbmarkenschutz einen bedeutenden Wegweiser dar, müssen aber fortlaufend weiterentwickelt werden, um auf möglichst breite nationale und internationale Akzeptanz bei den unterschiedlichen Gerichten und Markenämtern zu stoßen.
Zahlreiche Farben sind bereits als Marke geschützt
Farbmarkenschutz zu erlangen ist also nicht einfach, da zumeist umfassende Nachweise zur Verkehrsdurchsetzung erforderlich sind. Die in letzter Zeit zur Schutzfähigkeit abstrakter Farbmarken ergangenen Entscheidungen der deutschen und europäischen Gerichte haben die Voraussetzungen des Schutzes von Farbmarken jedoch erheblich präzisiert und so Rechtssicherheit geschaffen. Entsprechend gewinnt der Farbmarkenschutz in Deutschland weiter an Bedeutung. Jüngst hat der BGH in der Langenscheidt-Gelb-Entscheidung etwa die Schutzfähigkeit der Farbe Rapsgelb für zweisprachige Wörterbücher bestätigt, über den Bestand der für "Körperpflegeprodukte" eingetragenen Marke Niveau-Blau hat derzeit des BPatG zu entscheiden.
Dass Farben Marken darstellen können, ist über Deutschland hinaus anerkannt. So ist die Farbmarke nicht nur in der kürzlich reformierten Unionsmarkenverordnung (VO (EG) Nr. 207/2009) erstmals ausdrücklich genannt, auch Japan hat jüngst den Schutz von Farben als Marken eingeführt. Ein gänzlich neues Phänomen sind die Farbmarken nicht. Die älteste deutsche und für "Schokoladenwaren" eingetragene Farbmarke datiert aus dem Jahr 1994 und zeigt die von der Milka-Schokolade bekannte Farbe Lila. Auch der Magenta Farbton der Telekom ist seit langem als Farbmarke geschützt, unter anderem für "Telekommunikationsdienstleistungen".
Wie sich die Sparkassen auf eine Löschung ihrer Marke vorbereitet hatten
Nach jahrelangem Rechtsstreit über mehrere Instanzen (DPMA, BPatG, EuGH, BGH) ist das Schicksal der "Sparkassen-Rot" Farbmarke durch die Entscheidung des BGH vorerst besiegelt: Sie bleibt als Marke eingetragen.
Die Sparkassen hatten aber bereits für den Fall vorgesorgt, dass ihre Farbmarke aus dem Jahr 2002 gelöscht worden wäre und diese vorsorglich im Jahr 2013 noch einmal neu angemeldet. Nachdem "Sparkassen-Rot" nun endgültig als Marke geschützt bleibt, kann die Sparkasse in Zukunft gegen die Verwendung "ihrer" Farbe im Bankensektor vorgehen, solange die Benutzung nicht nur dekorativ erfolgt. Nicht auszuschließen ist daher, dass die Gerichte bald wieder "rot sehen" werden.
Die Autoren Dr. Michael Fammler (Partner) und Dr. Markus Hecht (Associate) sind Rechtsanwälte im Bereich des Gewerblichen Rechtschutzes bei Baker & McKenzie.
Michael Fammler und Markus Hecht, BGH zur Schutzfähigkeit abstrakter Farbmarken: . In: Legal Tribune Online, 21.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20074 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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