BGH legt Sampling dem EuGH vor: Streit um 2 Sekunden geht in die nächste Runde

von Sven Schonhofen, LL.M.

02.06.2017

Verletzt Sampling die Rechte eines Tonträgerherstellers? Kraftwerk und Moses Pelham streiten seit 20 Jahren. Nun soll der EuGH entscheiden. Ein Schutz schon kleinster Tonfetzen ist nicht überzeugend, meint Sven Schonhofen

Sampling ist ein musikalisches Gestaltungsmittel. Die Musiker verarbeiten Klänge aus unterschiedlichen Tonquellen in einem neuen Musikstück. Durch den technischen Fortschritt und den Einsatz von digitalen Samplern, die ein kostengünstiges Sampeln ermöglichen, gewann das Gestaltungsmittel, insbesondere in der Musikrichtung Hip Hop, erheblich an Bedeutung. Die Sampleverwender wollen dabei häufig gerade, dass das Original erkennbar ist.

Die Zulässigkeit von Sampling ist in Deutschland noch immer ungeklärt. Das ist auch deshalb bemerkenswert, weil es in dem "Metall auf Metall"-Rechtsstreit, über den der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag erneut entschied, mittlerweile schon sechs gerichtliche Entscheidungen gibt. Es geht um den gleichnamigen Song der Band Kraftwerk aus dem Jahr 1977. Beklagte sind die Komponisten und die Musikproduktionsgesellschaft des Hip Hop-Titels "Nur mir", den die Sängerin Sabrina Setlur im Jahr 1997 eingespielt hat. Zur Herstellung des Titels entnahm Produzent Moses Pelham eine zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Song "Metall auf Metall" und unterlegte dem Titel "Nur mir" damit. Die Sequenz wird in einer um 5 Prozent verlangsamten Geschwindigkeit wiederholt ("Loop").

Kraftwerk sieht ihre Rechte als Tonträgerhersteller aus § 85 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) verletzt. Demnach steht Tonträgerherstellern das ausschließliche Recht zu, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Das Leistungsschutzrecht der Tonträgerhersteller schützt die im Tonträger verkörperte technische und wirtschaftliche Herstellerleistung.

20 Jahre Rechtsstreit um zwei Sekunden Musik

Zunächst sah es danach aus, als ob Kraftwerk den Rechtsstreit gewinnen würde. Das Landgericht (LG) Hamburg (Urt. v. 8.10.2004, Az.308 O 90/99) und das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg (Urt. v. 07.06.2006, Az,5 U 48/05) gaben ihrer Klage statt.

Der BGH bestätigte dann in "Metall auf Metall I" (Urt. v.  20.11. 2008, Az. I ZR 112/06), dass ein Eingriff in das Tonträgerherstellerrechtvorliege. Ein solcher sei bereits dann gegeben, wenn einem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen würden. Der I. Zivilsenat verwies die Sache aber an das OLG Hamburg zurück. Das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob der Eingriff vorliegend durch das Recht zur freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG gerechtfertigt sei. Das OLG Hamburg verneinte das (mit Urt. v. 17.08. 2011, Az.5 U 48/05) im wiedereröffneten Berufungsverfahren. Pelham und Co. hätten die übernommene Sequenz vielmehr selbstständig in gleichwertiger Weise einspielen können.

Der BGH wies die hiergegen eingelegte Revision* der Beklagten in "Metall auf Metall II" (Urt.  v. 13.12.2012, Az. I ZR 182/11) zurück. Der Zweck von  § 24 Abs, 1  UrhG, eine Fortentwicklung des Kulturschaffens zu ermöglichen, rechtfertige nicht den Eingriff in die unternehmerische Leistung des Tonträgerherstellers. Aus der Kunstfreiheit lasse sich kein Recht ableiten, die Tonaufnahme ohne Einwilligung des Tonträgerherstellers zu nutzen.

Eine Kehrtwende in dem Verfahren gab es auf die von den Beklagten hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Kunstfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stärkte die Rechte der Sampleverwender. Karlsruhe bestätigte, dass die Entscheidungen in das Grundrecht der Produzenten auf künstlerische Betätigung eingriffen (BVerfG, Urt. v. 31.05.2016, Az. 1 BvR 1585/13). Der Eingriff in die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3. S. 1 Grundgesetz ) sei auch nicht gerechtfertigt. Die Hersteller bei der lizenzfreien Übernahme kleinster Rhythmussequenzen erlitten keine erheblichen wirtschaftlichen Nachteile, in ihr grundrechtlich geschütztes Eigentum werde nur geringfügig eingegriffen. Das BVerfG  hat die Sache an den BGH zurückverwiesen. Und deutete bereits an, dass möglicherweise eine Vorlage an den EuGH notwendig sei.

*Sachlich korrigiert am 02.06.2017, 12:28h

Zitiervorschlag

BGH legt Sampling dem EuGH vor: . In: Legal Tribune Online, 02.06.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23095 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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