2/2: Steuerliches Aufteilungs- und Abzugsverbot
Der Fiskus zeigte lange Zeit eine sehr restriktive Handhabung. Es galt das auch von der Rechtsprechung akzeptierte komplette Aufteilungs- und Abzugsverbot, wenn sich private Lebensführung und Erwerbssphäre nicht eindeutig trennen ließen. Wenn Ausgaben auch nur teilweise privat veranlasst waren, durften sie überhaupt nicht berücksichtigt werden. Danach darf etwa ein Bankmitarbeiter seinen Anzug steuerlich nicht absetzen, denn er kann ihn ja auch privat tragen.
Dieses strenge Aufteilungs- und Abzugsverbot hat die Rechtsprechung vor Jahren gelockert. Damals hatte ein Steuerpflichtiger eine berufliche Fortbildungsreise um einige private Urlaubstage verlängert. Das Finanzamt verweigerte den Abzug der Fortbildungskosten, da die Reise auch privaten Zwecken gedient habe und wegen dieser Vermischung überhaupt nicht mehr absetzbar sein. Wiederum der Große Senat des BFH entschied 2009, dass eine Kostenaufteilung in einen privaten und einen zu berücksichtigenden beruflichen Anteil vorzunehmen sei, wenn hierfür objektive Kriterien vorliegen (Beschl. v. 21.09.2009, GrS 1/06).
Seitdem war eine häufigere Berücksichtigung gemischt veranlasster Aufwendungen erkennbar. Darum keimte auch Hoffnung hinsichtlich der gemischt genutzten Arbeitszimmer auf. Diesen Dammbruch aus Sicht des Fiskus hat der BFH nun aber verhindert. Ausschlaggebend war die Erwägung, dass die Aufteilung in private und berufliche Arbeitszimmernutzung objektiv kaum möglich und noch weniger nachprüfbar ist. Im Gegensatz etwa zu einem Fahrtenbuch lasse sich ein "Nutzenbuch" des Arbeitszimmers nicht durch andere Informationen abgleichen.
Grundrechtsschutz verkehrt sich quasi in einen "Nachteil"
Wegen der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Grundgesetz seien den Finanzbehörden nämlich weitgehend die Hände gebunden, die Behauptungen der Steuerpflichtigen zu den beruflichen Nutzungsanteilen zu überprüfen. Überspitzt gesagt kehrt sich hier der Grundrechtsschutz zu Lasten des Bürgers um: Weil seine Privatsphäre besonders geschützt ist, misstraut der Staat den Angaben und lässt gar keinen Abzug zu.
Für die Bürger bleibt es also bei der bisherigen Rechtslage. Findigen Steuerpflichtigen bleiben aber Auswege und Alternativen: Ein außerhäusliches Arbeitszimmer bleibt komplett abziehbar. Dazu reicht schon ein Raum außerhalb der eigenen Wohnung, etwa auf einer anderen Etage aus. Und die Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer betrifft nur den Raum selbst. Die Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Computer oder Büromaterial sind sowieso eigenständig abziehbar.
Der Autor Prof. Dr. Dennis Klein ist Professor für Wirtschafts- und Steuerrecht sowie Rechnungslegung an der Leibniz-Fachhochschule in Hannover und zugleich Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht in Toppenstedt bei Hamburg.
Strenge Regeln für häusliches Arbeitszimmer bleiben: . In: Legal Tribune Online, 29.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18307 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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