BAG zur Bestimmtheit des Klageantrags: Gewerk­schaft muss Mit­g­lieder nicht beim Namen nennen

Gastbeitrag von Dr. Alexander Willemsen

14.10.2021

Gewerkschaften können "vorerst anonym" die Rechte ihrer Mitglieder geltend machen, so das BAG. Damit lockerte das Gericht die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags, erklärt Alexander Willemsen

Die Gewerkschaftszugehörigkeit eines Mitarbeitenden ist ein zweischneidiges Schwert: Einerseits sind viele Rechte mit ihr verbunden. Andererseits möchten Mitarbeitende und vor allem Gewerkschaften sie nicht immer offenlegen. Diese "Verschwiegenheit" kann jedoch dazu führen, dass Gewerkschaften ihre Rechte aus Tarifverträgen nicht mehr effektiv durchsetzen können.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat ihnen mit einem neuen Urteil jedoch eine Brücke gebaut, über die sie künftig auch "vorerst anonym" die Rechte ihrer Mitglieder geltend machen können (Urt. v. 13.10.2021, Az. 4 AZR 403/20).  

Gewerkschaft: Haustarifvertrag mit dem Bayerischen Rundfunk verletzt 

Der Bayerische Journalisten-Verband e.V hatte mit dem Beklagten, dem Bayerischen Rundfunk, einen Haustarifvertrag geschlossen, aus dem sich ein "Honorarrahmen Fernsehen" und ein "Honorarrahmen Hörfunk" ergaben. Verschiedene Leistungen, die die Mitarbeitenden jeweils erbrachten, waren nach sogenannten "Honorarkennziffern" geordnet.  

Abweichend davon hatte der Beklagte seit Ende 2016 pauschale Schichthonorare gezahlt, anstatt die Leistungen als Einzelaufträge zu vergüten. Der Bayerische Journalisten-Verband sah darin eine Verletzung des Haustarifvertrages. Er klagte auf die Anwendung von im Einzelnen näher benannten Honorarkennziffern für die bei der Beklagten Beschäftigten. 

In prozessualer Hinsicht stand die klagende Gewerkschaft dabei vor einem Dilemma. Wenn sie verlangt, den Haustarifvertrag in der gewünschten Weise auf alle Mitarbeitenden der Beklagten anzuwenden, schießt sie über das Ziel hinaus: Als Gewerkschaft kann die Klägerin nämlich nur die Rechte ihrer eigenen Mitglieder – also der tarifgebundenen Mitarbeitenden – einklagen, für die tarifungebundenen war sie hingegen nicht zuständig. Zwar fand der Haustarifvertrag aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmen auch auf diese "Außenseiter" Anwendung. Es ist allerdings deren Sache, die Einhaltung ihrer arbeitsvertraglichen Regelungen selbst geltend zu machen. 

Das Dilemma der Gewerkschaften 

Um dieses Risiko zu umgehen, hatte der Bayerische Journalisten-Verband hilfsweise beantragt, die begehrte Anwendung des Haustarifvertrages lediglich für die tarifgebundenen Mitarbeitenden der Beklagten gerichtlich festzustellen. Doch auch dieser Antrag war problematisch.  

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein Klageantrag hinreichend bestimmt sein. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn ein stattgebendes Urteil die Leistung so genau bezeichnet, dass der Schuldner ohne Weiteres erkennen kann, durch welche Verhaltensweisen er dem Urteilsspruch nachkommen kann (vgl. BAG, Urt. v. 26.7.2012, Az. 6 AZR 221/11; Urt. v. 25.1.2006, Az. 4 AZR 552/04).  

In seinem Antrag bezeichnete der Kläger die Gewerkschaftsmitglieder jedoch nicht namentlich. Deshalb hätte der Beklagte bei einer Verurteilung nicht unmittelbar aus dem Urteil entnehmen können, welche Mitarbeitenden nun der von der Gewerkschaft begehrten Anwendung des Haustarifvertrages unterlagen. Die Vorinstanzen hielten den Antrag dementsprechend für unbestimmt und wiesen die Klage insgesamt ab. 

Die Entscheidungen der Vorinstanzen stellte Gewerkschaften vor eine schwierige Wahl. Entweder riskierten sie, ihren Anspruch auf ordnungsgemäße Durchführung geschlossener Tarifverträge gerichtlich nicht durchsetzen zu können, weil sie bereits an der Bestimmtheit der jeweiligen Klageanträge scheitern. Oder sie müssten in derartigen Verfahren die Namen ihrer Mitglieder offenlegen, was bislang in Gewerkschaftskreisen als Sakrileg galt. Denn nicht jeder möchte gegenüber seinem Arbeitgeber ungewollt als Gewerkschaftsmitglied "geoutet" werden. 

BAG stellt sich auf die Seite der Gewerkschaften 

Das BAG hat sich in seinem Urteil auf die Seite der Gewerkschaften gestellt. Anstatt sie zu zwingen, die Namen regelmäßig preisgeben zu müssen, um die Durchführung von Tarifverträgen durchzusetzen, lockert es die prozessualen Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrages. Damit entschied es gegen die Vorinstanzen für die klagende Gewerkschaft und sprach ihr die erstrebte Anwendung des Haustarifvertrages zu – auch wenn sich aus dem Urteil nicht unmittelbar ergibt, welche Arbeitsverhältnisse nun davon erfasst sind. 

Diese Entwicklung war absehbar. Bereits in einem Urteil aus dem Jahre 2012 hatte das BAG festgestellt, dass die Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und die Umstände des Einzelfalls maßgeblich bei der Prüfung der Bestimmtheit eines Antrages seien. Auf der einen Seite stehen das Interesse des Beklagten, sich erschöpfend gegen die Klage verteidigen zu können, sowie sein Interesse an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Der Kläger kann demgegenüber ebenfalls ein Interesse an wirksamem Rechtsschutz geltend machen. 

Generalisierende Formulierungen mögen dabei im Einzelfall unvermeidlich sein. Sonst würde die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert oder sogar beseitigt (BAG, Urt. v. 26.7.2012, Az. 6 AZR 221/11).

BAG: Gewerkschaftsmitglieder müssen ihre Namen irgendwann nennen 

Im Ergebnis ist das Urteil richtig. Zugunsten der klagenden Gewerkschaft muss man berücksichtigen, dass wirksamer Rechtsschutz nicht durch prozessuale Anforderungen erschwert werden sollte.

Ohnehin wäre es wohl wenig praktikabel, eine namentliche Nennung der Gewerkschaftsmitglieder in entsprechenden Klageanträgen zu verlangen: Bei Personalfluktuation und Ein- und Austritten wäre die Gewerkschaft gezwungen, stets neu zu klagen, um eine einmal festgestellte Anwendung eines Tarifvertrages für alle aufrechtzuerhalten – dies kann nicht im Sinne der Prozessökonomie sein.  

Welche Erwägungen das BAG genau angestellt hat, bleibt abzuwarten – bislang liegt nur eine Pressemitteilung vor. Darin findet sich lediglich der Hinweis, dass es für die Zulässigkeit des Klageantrages nicht darauf ankäme, dass die Gewerkschaftsmitglieder "bereits im Erkenntnisverfahren" (also dem arbeitsgerichtlichen Prozess) namentlich benannt werden.  

Offenbar geht das BAG davon aus, dass sich die Gewerkschaftsmitglieder irgendwann zu erkennen geben müssen. Das wird spätestens der Fall sein, wenn sie sich auf die ausgeurteilte – und für sie günstige – Anwendung des Tarifvertrages berufen wollen. 

Der Autor Dr. Alexander Willemsen ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er ist Partner bei der Kanzlei Oppenhoff in Köln.

Beteiligte Kanzleien

Zitiervorschlag

BAG zur Bestimmtheit des Klageantrags: . In: Legal Tribune Online, 14.10.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46357 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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