BAG hält Aufhebungsvertrag für weiterhin anfechtbar: Kein Klageverzicht bei widerrechtlicher Kündigungsandrohung

von Sascha B. Greier

14.03.2015

Wenn der Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung wegen Verfehlungen droht, flüchten viele Arbeitnehmer übereilt in einen Aufhebungsvertrag. Praktisch, wenn der schon vorbereitet ist und zudem einen Klageverzicht enthält. Das BAG hat aber entschieden, dass der Aufhebungsvertrag dennoch anfechtbar bleiben kann, wenn die Kündigungsandrohung widerrechtlich war, erklärt Sascha B. Greier.

Seit 2001 war der Mitarbeiter, der sich bis nach Erfurt klagte, bei einem Einzelhandelsunternehmen beschäftigt. Der für ihn geltende Manteltarifvertrag für den Einzelhandel NRW vom 25.Juli 2008 trifft in § 11 Abs. 10 Regelungen für Aufhebungsverträge: Der Arbeitnehmer erhält Bedenkzeit und kann binnen drei Werktagen widerrufen, worauf er schriftlich verzichten kann.

Am 27. Dezember 2012 nahm der Arbeitnehmer in der Pause eine Fertigsuppe zu sich. Die 'Heiße Tasse' hat einen Verkaufswert zwischen 0,99 und bis 1,09  Euro. Eine weitere geöffnete Packung hatte er zuvor in den Mülleimer geworfen. Die Herkunft der beiden Packungen, die im Warenbestand der Filiale geführt werden, war streitig.

Am Tag darauf wurde der Mitarbeiter in das Büro des Filialleiters gerufen. Den Grund für dieses Gespräch hatte ihm zuvor niemand mitgeteilt. Nun hielt man ihm vor, dass er am Vortag zwei Fertigsuppen aus dem Lagerbestand entnommen und verzehrt habe, ohne diese in die Liste der Personalkäufe einzutragen bzw. bezahlt zu haben.

Der Arbeitnehmer erklärte darauf, er habe die eine Suppe von einem Kunden erhalten, der reklamiert habe, dass die Packung geöffnet gewesen sei. Der Kunde habe weder eine neue Suppe noch sein Geld zurückverlangt. Die zweite Packung habe er zwischen dem 19. und 22. Dezember 2012 in der eigenen Filiale gekauft. Aus einer so genannten Journal-Recherche aus den Kassendaten der Filiale ergab sich aber, dass in der angegebenen Zeit keine derartige Suppe verkauft worden war.

Um die angedrohte Kündigung zu umgehen: Aufhebungsvertrag

 

Der Arbeitgeber kündigte daher an, man werde wegen des Diebstahls der Suppen die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen und Strafanzeige erstatten. Zudem habe der Arbeitnehmer mit einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld zu rechnen.

Um das zu vermeiden, solle er einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen. Eine Vereinbarung hatte der Filialleiter bereits vorbereitet und legte sie ihm vor.  Der Arbeitnehmer erklärte sich für überfordert  und bat um eine Bedenkzeit, um sich beraten zu lassen. Diese wurde ihm nicht gewährt. Daraufhin unterzeichnete er den Aufhebungsvertrag.

Der Aufhebungsvertrag datierte auf den 28. Dezember 2012. Er enthielt u.a. die Klausel, dass Urlaub in natura gewährt wurde sowie dass der Arbeitnehmer ausdrücklich auf Bedenkzeit, die Möglichkeit eines Widerrufs sowie auf weitere Hinweise des Arbeitgebers bzgl. etwaiger arbeits-, steuer- sowie sozialversicherungsrechtlicher Konsequenzen aus dem Aufhebungsvertrag verzichtet habe.

Noch am selben Tag focht sein Anwalt die Erklärung an und reichte schließlich Klage ein auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Androhung einer außerordentlichen Kündigung sei angesichts des langjährigen, unbelasteten Bestands des Arbeitsverhältnisses nicht vertretbar gewesen.

Zitiervorschlag

BAG hält Aufhebungsvertrag für weiterhin anfechtbar: . In: Legal Tribune Online, 14.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14946 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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