2/2: Noch nicht kompliziert genug? Im öffentlichen Sektor gelten eigene Regeln
Zu diesen bundesweit gültigen, eher reaktiven Ansätzen gesellen sich in der letzten Zeit vermehrt Sonderregeln für öffentliche Aufträge, die präventiv ausgerichtet sind. Diese Regeln folgen aus der partiellen Gesetzgebungskompetenz der einzelnen Bundesländer für das Vergaberecht, die es ihnen erlaubt, Sozialkriterien im eigenen Land festzulegen.
Auf diese Weise wurden in den vergangenen Jahren Mindeststundenlöhne für öffentliche Aufträge festgelegt, die zwischen 8,50 Euro in Brandenburg und 9,18 Euro in Schleswig-Holstein rangieren. Dabei ist es unerheblich, welcher Branche der Auftrag zuzurechnen ist. Eine solche Regel existiert derzeit in zehn Bundesländern, was dazu führt, dass sich zu dem bereits vorhandenen System ein (inner-)deutscher Flickenteppich für öffentliche Aufträge gesellt, der durch einzelne, durch die Länder für verbindlich erklärte Tarifverträge im Bereich des ÖPNV, noch weiter ergänzt wird.
Diese Konstruktion ist vor dem Hintergrund der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit allerdings alles andere als unumstritten. Schon im Jahr 2008 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine ähnliche Regelung des niedersächsischen Vergabegesetzes, die noch direkt auf Tarifverträge abstellte, als unvereinbar mit den Grundfreiheiten abgelehnt (Urt. v. 03.04.2008, Az. C-346/06). Und auch das neuere Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalens (TVgG - NRW) liegt dem EuGH bereits zur Vorabentscheidung vor (Vorabentscheidungsersuchen der Vergabekammer Arnsberg v. 22.10.2013, Az. VK 18/13).
Flächendeckender Mindestlohn als Chance, das Chaos zu beseitigen
Diese föderalen Unterschiede machen nicht nur eine grenzüberschreitende Auftragsvergabe aufwändig und kompliziert. Sie verhindern auch die bundesweite Einführung einer vorwettbewerblichen Eignungsprüfung, die im Dschungel der vergaberechtlichen Vorschriften oft als Allheilmittel angesehen wird.
Die Zersplitterung der Mindestlohnlandschaft ist offensichtlich. Es gibt eine große Bandbreite von Branchen, Wirtschaftszweigen, Bundesländern und Sektoren, in denen teilweise Mindestlöhne gelten. Diese Masse an Vorschriften birgt für alle Teilnehmer am Wirtschaftsleben erhebliche Rechtsunsicherheit.
Ein flächendeckender Mindestlohn hat daher nicht nur das Potential, die wirtschaftliche Situation vieler Arbeitnehmer zu verbessern, sondern ist vor allem geeignet, die Widersprüche zwischen verschiedenen Bereichen des geltenden Mindestlohnsystems zu beseitigen. Dies gilt aber nur dann, wenn er wirklich flächendeckend und allgemeinverbindlich ist und nicht mit zahlreichen Ausnahmeregelungen das bestehende Flickwerk noch vergrößert.
Der Autor André Siedenberg ist Referent im Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen. Er ist vor allem mit dem allgemeine Vergaberecht und dem Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalens befasst.
Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns: . In: Legal Tribune Online, 31.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10851 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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