Am Pranger von RTL 2: "Man kann nur noch die Scherben zusam­men­kehren"

LTO-Redaktion

15.10.2010

Das RTL-2-Format "Tatort Internet" stand seit seinem Sendestart in der Kritik. Nun wurde einer der Männer, die per Chat angeblich Minderjährige sexuell anzüglich kontaktiert hatten, trotz Unkenntlichmachung identifiziert. LTO sprach mit Presserechtler Dr. Carsten Brennecke über Prangerwirkung, die Vorverlagerung von Strafbarkeit und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen.

LTO: Die in der letzten Woche auf RTL 2 angelaufene Sendung "Tatort Internet" hat es sich nach eigenen Angaben zum Ziel gesetzt, Zuschauer für das Thema Kinderpornographie im Netz zu sensibilisieren. Konzeptionell geschieht dies dadurch, dass eine Journalistin sich in Chatrooms als Minderjährige ausgibt und sich nach dieser Kontaktaufnahme mit den potentiellen "Kinderschändern" trifft. Anders als im US-amerikanischen Vorbild-Format sollen diese nicht erkennbar sein, ihre Gesichter werden großflächig gepixelt, ihre Stimmen deutlich verfremdet. Wieso ist das erforderlich?

Brennecke: Auch Kinderschänder haben Persönlichkeitsrechte. Niemand hat das Recht, sie öffentlich an den Pranger zu stellen. Denn wir leben nicht mehr im Mittelalter. Damals wurden Menschen an Schandpfähle gebunden und der öffentlichen Beschimpfung preisgegeben. Viele wünschen sich bei Straftätern, die besondere Abscheu erregen, solche Zustände zurück. Das gilt vor allem für Pädophile. Solche Täter würde mancher am liebsten einen Kopf kürzer machen. Als Vater eines 5-jährigen Jungen kann ich das zwar emotional sehr gut nachvollziehen, aber es ist eben nicht erlaubt. Und das ist auch richtig so.

Bei der Sendung "Tatort Internet" kommt noch etwas hinzu: Hier geht es um Personen, von denen man noch nicht einmal weiß, ob sie sich schon einmal strafbar gemacht haben. Immerhin gilt die Unschuldsvermutung.

Allenfalls weiß man, dass sie sich im Planungsstadium einer Straftat befinden – oder noch genauer: sich möglicherweise im Planungsstadium befinden (siehe Nachtrag d. Red. unten). Sicher wissen kann man schließlich nicht, was sie tun werden, wenn sie sich mit dem vermeintlichen Kind treffen. Also haben auch diese Menschen erst einmal alle Rechte auf Privatheit, die unsere Verfassung uns gewährt.

"Allenfalls im Planungsstadium einer Straftat – nicht vogelfrei"

Sie sind nicht vogelfrei, sondern müssen unkenntlich gemacht werden, so dass ihr Umfeld sie nicht erkennen kann. Dazu gehört, dass ihr Name und ihr Gesicht nicht gezeigt werden dürfen. Und auch aus sonstigen Angaben zum Beispiel zu Wohnort, Alter oder Beruf darf man nicht auf ihre Identität schließen können.

Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen. Wenn es sich um eine besonders schwere Straftat handelt oder um eine Straftat, die ein ganz besonderes öffentliches Interesse auch an der Identität des Tatverdächtigen selbst auslöst, kann eine Identifizierung ausnahmsweise erlaubt sein. Das ist vor allem der Fall, wenn prominente Persönlichkeiten im Verdacht stehen, eine Straftat begangen zu haben – zum Beispiel ein deutscher Welfenprinz, der im Verdacht steht, mit dem Auto erheblich zu schnell gefahren zu sein.

Oder nehmen Sie einen gemeingefährlichen vorbestraften Kriminellen, der nach einem Banküberfall auf der Flucht ist. In solchen Fällen kann ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit bestehen, einen solchen Täter zu identifizieren.

"Identifizierbarkeit und Identifizierung: Klar rechtswidrig"

LTO: Einer der von dem Format Verdächtigten, der nach einer solchen Kontaktaufnahme bei der persönlichen Konfrontation anonymisiert dargestellt werden sollte, ist nun nach Medieninformationen identifiziert worden. Die Verantwortlichen der Sendung gaben eine Information zu viel über den Mann preis, sein Name wurde einfach im Internet recherchierbar. Die Produktionsfirma von "Tatort Internet" berief sich darauf, die potentiellen Täter seien verfremdet, ihre Sprache sei unkenntlich gemacht und Hinweise auf Klarnamen seien entfernt worden. Welche Sorgfaltsanforderungen muss ein solches Format erfüllen, um die angesprochenen Persönlichkeitsrechte zu schützen?

Brennecke: Das halte ich für klar rechtswidrig. Die Medien müssen verhindern, dass der Mann an den Pranger gestellt werden kann. Dass man einen Menschen mit bestimmten Informationen im Internet identifizieren kann, muss ein TV-Sender wissen. Er hat alles zu unterlassen, was es der Öffentlichkeit und selbst dem unmittelbaren persönlichen Umfeld des mutmaßlichen Täters ermöglicht, diesen zu erkennen.

LTO: In einem Forum wurden Adresse, Telefonnummer, Arbeitgeber und Bilder des Mannes veröffentlicht. Hinzugefügt wurde der Vermerk, bei einem Kinderschänder sei das ja wohl in Ordnung.

Brennecke: Diese Ansicht ist falsch. Noch einmal: Bei den "Kinderschändern" aus der Sendung "Tatort Internet" handelt es sich nicht um verurteilte Straftäter. Es handelt sich vielmehr um Männer, die sich allenfalls in einem sehr frühen Anfangsstadium beziehungsweise in einem Vorbereitungsstadium zu einer möglichen Straftat befanden. Solche Männer sind nicht rechtlos. Die Foreneinträge sind eindeutig rechtswidrig.

"Unter dem Schutz der Unschuldsvermutung"

LTO: Könnte sich das Ihrer Einschätzung nach bald ändern? Stephanie zu Guttenberg, Präsidentin des Vereins "Innocence in danger" und Ministergattin, die das Sendeformat begleitet und der gemeinsam mit ihr auftretende ehemalige Hamburger Polizeipräsident und Innsensenator Udo Nagel definierten als erklärtes Ziel der Sendung eine Gesetzesänderung, die grooming, also die sexuelle Anmache von Kindern im Netz, unter Strafe stellt.

Brennecke: Die jetzt diskutierte Vorverlagerung der Strafbarkeit würde dazu führen, dass schon die sexuell motivierte Ansprache von Kindern im Internet unter Strafe gestellt wird. Ich hielte ein solches Gesetz für sinnvoll.

Doch selbst wenn es bereits heute strafbar wäre, Kinder im Internet sexuell anzusprechen, würde dies nicht dazu führen, dass man die mutmaßlichen Täter im Fernsehen hätte erkennbar machen dürfen. Denn auch dann stünden diese Täter unter dem Schutz der Unschuldsvermutung, weil sie der Tat noch nicht rechtskräftig überführt beziehungsweise noch nicht verurteilt wären.

LTO: In diesem rechtlichen Kontext ist nicht ganz uninteressant, ob sich eigentlich die Tatsache, dass die von dem Format als potentielle Kinderschänder Bezeichneten von der Journalistin, die sich als Minderjährige ausgibt, ermutigt, manchmal geradezu dazu provoziert werden, ihre sexuell motivierten Anzüglichkeiten im Chat fortzusetzen. Hätte dies Auswirkungen auf die Verwertbarkeit der von dem TV-Format ermittelten Informationen, wenn die Staatsanwaltschaft zu ermitteln begönne?

Brennecke: Von nichtstaatlichen Organen, das heißt Privatleuten oder Pressevertretern ermittelte Beweise sind grundsätzlich im Strafverfahren verwertbar, auch wenn potentielle Täter vorsätzlich zu den Taten herausgefordert werden. Dies gilt damit auch für Beweise, die ein Fernsehsender recherchiert. Zu den genaueren Voraussetzungen und Grenzen der Verwertbarkeit müsste man allerdings einen Experten für Strafprozessrecht befragen.

"Ist der Ruf erst runiniert: Man kann nur noch Scherben zusammenkehren"

LTO: Dem nun vorgeblich versehentlich identifizierten Betroffene nutzt es wenig, dass er nicht hätte identifizierbar sein dürfen, weil er keine Straftat begangen hat. Er wurde nach eigenen Angaben gegenüber SPIEGEL ONLINE seitdem mit Telefonanrufen überschüttet, seine Familie wurde bedroht. Wer ist dafür rechtlich verantwortlich?

Brennecke: Natürlich der Sender und die Produktionsfirma, aber auch die Forenteilnehmer, die bei seiner Identifizierung geholfen haben. Wenn Medien einen Menschen zu unrecht erkennbar machen, kann der Betroffene unter Umständen Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen.

LTO: Die Folgen für das Leben des Betroffenen, der sich, so weit dies derzeit einschätzbar ist, jedenfalls keiner Straftat schuldig gemacht hat, können erheblich sein.

Brennecke: Wir vertreten viele Unternehmen, aber auch prominente und nicht-prominente Personen, denen genau das passiert ist. Sie wurden an den Pranger gestellt und medial durch den Dreck gezogen – vielfach zu Unrecht, wie sich später herausstellte. Dann ist es jedoch zu spät. Der Ruf ist ruiniert und man kann nur noch die Scherben zusammenkehren und Schadensbegrenzung betreiben. Genau deshalb ist es so wichtig, dass die Medien die Rechte von Menschen und Unternehmen, über die sie berichten, sorgfältiger beachten.

LTO: Kann der Betroffene auf einen Ausgleich durch RTL 2 hoffen? Und wie kann ein solcher aussehen, wenn die entstandenen Schäden gerade nicht unmittelbar finanziell messbar sind?

Brennecke: Ich habe bislang keine Folge dieser Sendung gesehen. Nach dem, was Sie mir schildern, halte ich es aber für sehr wahrscheinlich, dass die unfreiwilligen Protagonisten eine nochmalige Ausstrahlung verbieten und Schadensersatz sowie Schmerzensgeld verlangen können.

LTO:  Herr Dr. Brennecke, wir danken Ihnen für dieses Gespräch.

Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke ist Partner der Sozietät Höcker Rechtsanwälte in Köln. Sein Schwerpunkt liegt im Bereich des Presserechts.

Das Interview führte Pia Lorenz.

Nachtrag. d. Red. (20.10.2010): Wir möchten darauf hinweisen, dass im Jahr 2003 die Vorschrift des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB eingefügt wurde, die es unter Strafe stellt, auf ein Kind durch Schriften einzuwirken, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen.

Nicht nur der Tatbestand, sondern schon seine Anwendbarkeit auf die Kontaktanbahnung im Internet sind allerdings im einzelnen sehr umstritten. Im konkreten Fall von "Tatort Internet" dürfte eine Strafbarkeit der "Überführten" aber wohl schon deshalb ausscheiden, weil es tatsächlich zu keiner Kontaktaufnahme zu einem Kind kommt und der Versuch der Tat nicht strafbar ist.

Zitiervorschlag

Am Pranger von RTL 2: . In: Legal Tribune Online, 15.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1727 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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