Bundesregierung beschließt Änderung der Außenwirtschaftsordnung: Ber­liner Pro­tek­tio­nismus?

von Dr. Rolf Hempel

14.07.2017

Eine am Mittwoch von der Regierung beschlossene Verordnung stellt klar, in welchen Fällen das BMWi den Erwerb deutscher Unternehmen durch Nicht-EU-Ausländer prüfen und ggf. untersagen kann. Was es damit auf sich hat, erläutert Rolf Hempel.

Die sogenannte sektorübergreifende Prüfung des Erwerbs inländischer Unternehmen durch Nicht-EU-Ausländer wurde bereits im Jahr 2009 eingeführt. Einzug in die öffentliche Debatte fand sie in letzter Zeit im Zusammenhang mit größeren Übernahmen deutscher durch chinesische Unternehmen.

Die Regelungen hierzu finden sich in der Außenwirtschaftsverordnung und geben dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) in ihrer bisherigen Form die Befugnis, zu prüfen, ob durch den Erwerb deutscher Unternehmen durch Nicht-EU-Ausländer die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird. Will das Ministerium den Unternehmenserwerb prüfen, muss es den Käufer innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss des Vertrages über die Verfahrenseinleitung informieren. Nach der Einreichung der für die Prüfung erforderlichen Unterlagen hat das Ministerium dann zwei Monate für den Abschluss der Prüfung und den gegebenenfalls erforderlichen Erlass einer Untersagungsentscheidung.

Für den Käufer besteht jedoch die Möglichkeit, beim Ministerium bereits vorab eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Transaktion einzuholen. Über einen entsprechenden Antrag musste das Ministerium binnen eines Monats entscheiden. Diese Frist entspricht derjenigen für das Bundeskartellamt im Fusionskontrollverfahren. Die Anwendung der Prüfungs- und Untersagungskriterien auf den konkreten Einzelfall ist zwar nicht immer einfach. Wegen der Möglichkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung ergaben sich hieraus allerdings in der Regel keine praktischen Probleme für die Unternehmen.

Verbot möglich, wenn Unternehmen zur "kritischen Infrastruktur" zählen

 

Mit der am Mittwoch erlassenen Änderungsverordnung konkretisiert die Bundesregierung das Prüfungs- und Untersagungskriterium deutlich. Sie nennt fünf Regelbeispiele, in denen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet sein können. In drei der fünf Regelbeispiele nimmt sie auf den Begriff der "Kritischen Infrastruktur" Bezug, der seinerseits im Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik definiert und durch eine Ausführungsverordnung zu diesem konkretisiert wird.

Für die Prüfung des Erwerbs inländischer Unternehmen durch Nicht-EU-Ausländer bedeutet das im Klartext:

Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kann vorliegen, wenn das Zielunternehmen Betreiber einer Kritischen Infrastruktur ist. Kritische Infrastrukturen sind Einrichtungen in den Sektoren Energie, Informationstechnik, Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, aber auch Ernährung und Finanz- und Versicherungswesen, die von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind. Die neue Verordnung definiert diese kritischen Infrastrukturen näher, auch anhand von Schwellenwerten wie beispielsweise der Netto-Nennleistung einer Stromerzeugungsanlage, der gewonnenen Wassermenge aus einem Brunnen oder der Menge der auf einer Produktionsanlage hergestellten Lebensmittel.

Auch Softwareentwickler und IT-Dienstleister können betroffen sein

Ein weiteres Regelbeispiel betrifft Software-Entwicklungsunternehmen. Wann eine Übernahme in diesem Bereich der besonderen Prüfung bedarf, wird in der Änderungsverordnung durch nähere Umschreibung der Software präzisiert. Unter das Regelbeispiel fallen beispielsweise Unternehmen, die Software für die Stromnetzsteuerung, die Telefonnetzsteuerung, den Betrieb von kartengestützten Zahlungssystemen oder auch für Krankenhausinformationssysteme anbieten.

Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kann auch vorliegen, wenn ein Cloud-Computing-Diensteanbieter erworben werden soll. Voraussetzung hierfür ist die Nutzung von Infrastruktur ab einer bestimmten Größe. Das Regelbeispiel zielt auf den Schutz von – beispielsweise verteidigungs- und sicherheitskritischen – Daten.

Weitere Regelbeispiele betreffen Unternehmen, die mit Überwachungsmaßnahmen nach dem Telekommunikationsgesetz betraut sind sowie Schlüsselunternehmen der Telematikinfrastruktur. Mit Telematikinfrastruktur ist das digitale Kommunikationsnetz zur Verbindung aller Beteiligten im Gesundheitswesen gemeint.

Zitiervorschlag

Bundesregierung beschließt Änderung der Außenwirtschaftsordnung: . In: Legal Tribune Online, 14.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23469 (abgerufen am: 06.11.2024 )

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