Bundesregierung beschließt Änderung der Außenwirtschaftsordnung: Ber­liner Pro­tek­tio­nismus?

von Dr. Rolf Hempel

14.07.2017

2/2: Längere Fristen und Meldepflicht

Die Änderungsverordnung sieht zudem eine Verlängerung von Prüfungsfristen vor: So wird die Frist für die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung von einem auf zwei Monate verlängert. Damit wird der für die Transaktionsplanung praktische Gleichlauf mit der Frist für das Bundeskartellamt für eine Freigabe in der ersten Prüfungsphase beseitigt. Weiterhin wird die Frist für die umfassende Prüfung durch das Ministerium von zwei auf vier Monate verlängert und ein Fristhemmungstatbestand eingeführt.

Die bisher schon in der Verordnung enthaltene Regelung zur Erfassung von Umgehungsversuchen wird präzisiert.

Für Fälle der oben beschriebenen Regelbeispiele wird durch die Änderungsverordnung eine Meldepflicht eingeführt. Das Ministerium ist in diesen Fällen für die Kenntniserlangung nicht mehr auf etwaige Anträge auf Unbedenklichkeitsbescheinigung oder Auswertungen der Presse angewiesen.

Die Änderungsverordnung sieht schließlich Änderungen im Bereich der sektorspezifischen Prüfung von Unternehmenserwerben (Rüstungsbetrieben) vor.

Auswirkungen der Neuregelung

Die Auswirkungen der Neuregelung lassen sich nicht klar abschätzen. Im Ergebnis dürfte sie aber wohl eine gewisse Abschreckungswirkung für ausländische Investoren mit sich bringen. Zwar wird durch die Neuregelung die bisherige Rechtslage nur konkretisiert und nicht verschärft. Das Ministerium hätte in Fällen, die Kritische Infrastrukturen betreffen, schon nach bisherigem Recht untersuchen und untersagen können. Dies mag in der Vergangenheit wegen Unklarheit der Rechtslage unterblieben sein. Vor diesem Hintergrund wird in Zukunft mit mehr Untersagungen zu rechnen sein. Die Bundesregierung hat in der Verordnungsbegründung festgehalten, dass sie selbst pro Jahr von fünf zusätzlichen umfassenden Prüfungsverfahren und von zwei zusätzlichen Verhandlungen mit Transaktionsparteien über Maßnahmen zur Abwendung einer Untersagung ausgeht.

Trotz der beschriebenen Abschreckungswirkung für ausländische Investoren ist die Neuregelung im Ergebnis wohl zu begrüßen. Die Konkretisierung des Prüfungskriteriums erhöht die Rechtssicherheit für die Transaktionsparteien, die künftig leichter erkennen können, in welchen Fällen sie sich auf eine Prüfung durch das Ministerium einstellen müssen.

Der Autor Dr. Rolf Hempel ist Kartellrechtler und Partner bei CMS in Deutschland.

Zitiervorschlag

Bundesregierung beschließt Änderung der Außenwirtschaftsordnung: . In: Legal Tribune Online, 14.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23469 (abgerufen am: 07.11.2024 )

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