2/2: Nachteile bei nicht verschonungswürdigem Verwaltungsvermögen
Anders als nach bisherigem Recht kann nicht verschonungswürdiges Verwaltungsvermögen bis auf den einen Anteil von 10 Prozent nach neuem Recht nicht mehr mitbegünstigt werden. Dieses wird vielmehr wie anderes Vermögen regulär besteuert. Auf Verlangen des Bundesrats sind in die Definition des Verwaltungsvermögens weitere Vermögensgegenstände einbezogen worden, wie beispielsweise Oldtimer, Jachten, Segelflugzeuge und ähnliches.
Für das nichtbegünstigte Verwaltungsvermögen soll im Todesfall eine Investitionsklausel zur Anwendung kommen, wonach in bestimmten Fällen eine Investition dieser Wirtschaftsgüter innerhalb von 2 Jahren nach dem Erbfall steuerlich begünstigt sein kann.
Anders als noch im Gesetzesentwurf vorgesehen soll die vollständige Steuerbefreiung nur dann möglich sein, wenn das Betriebsvermögen zu maximal 20 Prozent aus Verwaltungsvermögen besteht.
Lohnsummennachweis & Stundungsmöglichkeiten
Keine Änderungen ergaben sich durch die Beratungen des Vermittlungsausschusses im Hinblick auf den Lohnsummennachweis. Anders als nach bisherigem Recht müssen auch kleinere Unternehmen, die mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigen, zukünftig die Lohnsumme nachweisen. Nach bisherigem Recht waren Unternehmen mit bis zu 20 Arbeitnehmern vom Nachweis des Arbeitsplatzes befreit.
Neu eingeführt wird eine Stundungsmöglichkeit – im Erbfall – für die Steuer auf Betriebsvermögen. Diese soll auf 7 Jahre beschränkt und im ersten Jahr zinslos möglich sein. Für die folgenden Jahre fallen (nicht sehr attraktive) Zinsen von 6 Prozent pro Jahr an. Die im Gesetzentwurf noch vorgesehene zinslose Stundungsmöglichkeit für die Dauer von zehn Jahren haben die Bundesländer abgelehnt.
Das Gesetz muss nun noch im Bundestag beschlossen und die Zustimmung des Bundesrats eingeholt werden. Es ist denkbar, dass der Bundestag das Gesetz in der kommenden Woche beschließt. Der Bundesrat könnte dann in seiner nächsten Sitzung am 14. Oktober 2016 oder bereits in einer vorgezogenen Sitzung zustimmen. Das Gesetz soll bereits für Erwerbe ab dem 1. Juli .2016 zur Anwendung kommen.
Für Familienunternehmen endet damit eine Phase der Unsicherheit, für viele bleiben weiterhin großzügige Begünstigungen möglich sind. Allerdings wird das neue Gesetz die Übertragung von betrieblichem Vermögen verkomplizieren und zumindest bei großen Unternehmen zu erheblichem Beratungs- und Gestaltungsaufwand führen. Insbesondere die Möglichkeit der Verschonungsbedarfsprüfung wird frühzeitige Gestaltungen erforderlich machen.
Luise Uhl-Ludäscher ist Steuerberaterin der Wirtschaftskanzlei CMS. Sie berät Unternehmer und Privatkunden bei der Gestaltung der (Unternehmens-)Nachfolge und der Strukturierung von deren Vermögen sowie auch der steuergünstigen Unternehmensumstruktu-rierung.
Einigung bei der Erbschaftsteuer: . In: Legal Tribune Online, 23.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20667 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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