Bevor sich Ende September das BVerfG damit befasst hätte, haben sich Bund und Länder auf einen Kompromiss für die Erbschaftsteuerreform geeinigt. Wieviel ist wirklich neu? Ein Überblick von Luise Uhl-Ludäscher.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Dezember 2014 die bisherigen schenkungs- und erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen als zu großzügig und deshalb verfassungswidrig angesehen hatte, war dem Gesetzgeber aufgetragen, bis Ende Juni 2016 ein neues Erbschaftsteuergesetz zu schaffen. Nach anderthalbjährigem Streit zwischen den Koalitionspartnern haben sich diese Ende Juni 2016 - kurz vor Auslaufen der gesetzten Frist - auf einen Kompromissvorschlag geeinigt, welchem allerdings im Bundesrat die Zustimmung verweigert wurde.
Mitte Juli 2016 kündigte daraufhin das BVerfG an, sich Ende September 2016 selbst erneut mit dem Gesetz zu befassen. Was dies genau bedeutet hätte, war äußerst unsicher. Damit war der Druck auf den Gesetzgeber entsprechend groß, vorher einen Kompromiss zu finden. Das gelang in der Nacht zum Donnerstag, der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat sich auf einen Kompromiss zur Reform der Erbschaftsteuer geeinigt.
Vorteile für Familienunternehmen
Er sieht vor, dass für Familienunternehmen auch zukünftig die Übertragung von unternehmerischem Vermögen zu 85 Prozent oder sogar zu 100 Prozent steuerfrei sein kann.
Für sehr viele Unternehmen wird die Reform des Erbschaftsteuergesetzes keine Nachteile, sondern sogar Vorteile haben. Das kommt vor allem daher, dass die Bewertung der Unternehmen gegenüber dem bisherigen Recht um fast ein Viertel günstiger werden wird. Die bisher geltenden Kapitalisierungsfaktoren von rund 18 sollen nach dem Kompromiss auf einen festen Betrag von 13,75 gesenkt werden. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf sah noch einen Korridor von 10 bis 12,5 und damit eine Minderung der Unternehmenswerte um rund ein Drittel vor.
Besonders von der Reform profitieren sog. qualifizierte Familienunternehmen. Diese Unternehmen können in bestimmten Fällen zusätzlich einen Vorwegabschlag von bis zu 30 Prozent des Unternehmenswerts erhalten. Zur Qualifizierung als Familienunternehmen muss der Gesellschaftsvertrag Abfindungs- und Ausschüttungsbeschränkungen sowie Limitierungen bei der Übertragung von Unternehmensanteilen vorsehen. Gegenüber dem Gesetzentwurf ist nun eine Konkretisierung der Entnahmebeschränkung vorgesehen, wonach maximal 37,5 Prozent des Gewinns (nach Steuern) entnommen werden dürfen.
Verlierer der Reform: Großerwerbe
Mit weitergehenden Änderungen als bereits im Gesetzentwurf müssen Großerwerbe nicht rechnen. Dennoch werden sie - die eigentlichen Verlierer der Erbschaftsteuerreform sein. Die Erwerbe ab 26 Mio. Euro begünstigtes Vermögen pro Erwerber sollen von der Steuerbefreiung nur eingeschränkt profitieren können.
In diesen Fällen können das sog. Abschmelzmodell oder eine Verschonungsbedarfsprüfung zur Anwendung kommen. Beim Abschlagsmodell wird eine mit der Höhe des Erwerbs abnehmende Steuerbefreiung gewährt. Ab einem Erwerb von 89,75/90 Mio. Euro fällt die volle Steuerbelastung an.
Alternativ dazu kann die Verschonungsbedarfsprüfung gewählt werden. In diesem Fall muss der Erwerber sein Privatvermögen offenlegen. Nur soweit er mit der Hälfte des vorhandenen oder erworbenen Privatvermögens sowie des nicht begünstigten Betriebsvermögens die Erbschaftsteuer auf das Betriebsvermögen nicht bezahlen kann, wird die Steuer erlassen. Erhält ein sonst "mittelloser" Erwerber begünstigtes Betriebsvermögen von über 26 Mio. Euro, kann dieses im Ergebnis vollständig steuerfrei übertragen werden, da die Steuer erlassen werden kann.
Einigung bei der Erbschaftsteuer: . In: Legal Tribune Online, 23.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20667 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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