Der 'Schah-Paragraph' § 103 StGB: Bei Nicht­ge­fallen Gesetz zurück

von Dr. Alexander Heinze

15.04.2016

Nach Erdogans Strafverlangen war in der öffentlichen Meinung schnell klar: Der "Schah-Paragraph" gehört abgeschafft. Eine erfreuliche Entkriminalisierungsdebatte, findet Alexander Heinze. Nur leider aus den völlig falschen Gründen.

Künstler und Prominente solidarisieren sich mit Jan Böhmermann. Sie fordern in der Zeit in einem Aufruf sogar die Staatsanwaltschaft Mainz dazu auf, nicht mehr gegen den Comedian zu ermitteln. Nicht ganz so einhellig bewerten die ersten rechtwissenschaftlichen Analysen die Situation des Satirikers. Einig ist die Öffentlichkeit sich aber mit tonangebenden Medienvertretern und gar solchen der mitregierenden SPD: 103 Strafgesetzbuch (StGB) gehört abgeschafft.

Das Bundesjustizministerium zeigt sich nach Medienangaben zurückhaltend, es gebe bislang keine offizielle Prüfung. Auch die Bundesregierung ließ am Mittwoch verlauten, man werde die politisch heikle Entscheidung um die Verfolgungsermächtigung nicht durch eine rasche vorherige Abschaffung des "Schah-Paragraphen" umgehen.

Übrige bliebe dann nur noch die normale Beleidigung nach § 185 StGB, wegen der die Staatsanwaltschaft Mainz nach dem Strafantrag des türkischen Präsidenten ohnehin ermittelt. Die hält die öffentliche Meinung für ausreichend; die antiquierte und heute nicht mehr vermittelbare "Majestätsbeleidigung" könne, ohne Schutzlücken zu hinterlassen, abgeschafft werden. Als "Überrest aus obrigkeitsstaatlichen und monarchischen Zeiten" bestehe für eine schwerer wiegende Beleidigung eines Staatsmanns gegenüber jener "anderer Menschen" im 21. Jahrhundert kein Bedürfnis mehr, so zum Beispiel Politik-Chef und Jurist Heribert Prantl in der Süddeutschen Zeitung.

Warum wir strafen: der Schutzzweck von § 103 StGB

Wenn die jetzige Debatte über die Behandlung des Böhmermann-Gedichts zu einer Entkriminalisierungsdebatte wird, ist das aus strafrechtstheoretischer Sicht erfreulich. Die  aktuelle Diskussion verkennt aber, dass bei der Forderung nach Abschaffung einer Strafnorm deren Schutzgedanke nicht ganz aus den Augen verloren werden sollte. Die Publikumspresse wie auch die ersten Ausführungen in der Fachpresse setzen sich nämlich fast ausschließlich mit dem Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und staatlichem Strafverfolgungsinteresse aufgrund ehrverletzender Äußerungen auseinander. Stattdessen muss, wer die Entkriminalisierung eines derzeit unter Strafe stehenden Verhaltens fordert, sich mit der Frage beschäftigen, warum das Verhalten aktuell pönalisiert ist.

In erster Linie stellen wir ein Verhalten unter Strafe, um tatsächliche oder potentielle Beeinträchtigungen der Interessen anderer zu verhindern oder um Rechtsgüter zu schützen. § 103 StGB soll Ehrverletzungen ausländischer Staatsoberhäupter abwenden. Dem liegt  der Gedanke zugrunde, dass das Staatsoberhaupt seinen Staat verkörpert. Die Strafnorm soll also ausländische Staaten vor Beeinträchtigungen ihrer Handlungsfähigkeit schützen. Der in den vergangenen Tagen allgemein bevorzugten Lesart, der Paragraph sei ein Relikt der Majestätsbeleidigung, zieht das übrigens wohl eher den Zahn. Auch die Behauptung, dass bei Abschaffung des § 103 StGB keine Schutzlücke entstünde, da der Ehrschutz ja über § 185 StGB gewährleistet sei, ignoriert dieses Rechtsgut der Norm.

Als weiteres Rechtsgut soll diese auch das Interesse Deutschlands an einem Mindestbestand funktionierender Beziehungen zu ausländischen Staaten schützen. Es ist Bedingung der Strafbarkeit, dass die Bundesrepublik diplomatische Beziehungen zu dem betroffenen Staat unterhält.

Kollektive Rechtsgüter in der öffentlichen Wahrnehmung

Bei kollektiven Rechtsgütern ist die öffentliche Wahrnehmung grundsätzlich eine andere als bei Leben, Eigentum oder körperlicher Unversehrtheit. Die Meinungen darüber, wie schützenswert kollektive Rechtsgüter sind und ob ihre Verletzung geahndet werden muss, scheinen häufig auseinander zu gehen.

Ein Beispiel dafür ist die unterschiedliche Behandlung von Drogen- und Waffenbesitz: Während bei ersterem die öffentliche Meinung zu einer Legalisierung tendiert, spricht sie sich bei der Frage des Waffenbesitzes eher für eine Verschärfung bestehender Gesetze aus. 

Dabei sind – zumindest aus Sicht der Strafrechtstheorie – die Fragen, die sich bei einer Kriminalisierung dieser Verhaltensweisen stellen, beinahe identisch: Es sollen kollektive Rechtsgüter geschützt werden durch das Verbot einer Handlung, obwohl wir nicht einmal sicher sind, wie wahrscheinlich es ist, dass das Verbot seines Besitzes den Drogenkonsum und Schusswaffengebrauch tatsächlich reduziert.

Zitiervorschlag

Der 'Schah-Paragraph' § 103 StGB: . In: Legal Tribune Online, 15.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19087 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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