Weihnachtsglosse: Tanne macht weniger Ärger als Fichte

von Martin Rath

21.12.2014

Gefährdet die Wahl, ob es einen Weihnachtsbaum geben soll und ob es dann eine Tanne oder eine Fichte sein muss, den Haussegen? Und wie hängt das "jedenfalls" in einer "Gesamtschau" mit der Rechtsphilosophie zusammen? Kann ein Baum gar der Familie als kleinster Zelle des Staates helfen, ein bisschen netter zueinander zu sein? Fragen des Laubbaum-Freundes Martin Rath zur Weihnachtszeit.

Aus einer Gesamtschau ergibt sich, dass Tannen weniger Ärger machen als Fichten. Sollten Sie, liebe Leserin, lieber Leser, derzeit noch vor der Anschaffung eines Weihnachtsbaums stehen und sollte die Frage nach der Sorte des in Betracht kommenden Nadelgehölzes zu jenen Themen gehören, mit denen Sie einen ersten Familienstreit zur Weihnachtszeit beginnen könnten, müssen wir Sie allerdings vor der weiteren Lektüre warnen.

Denn dem Baum kann zwar grundsätzlich eine hohe Integrationskraft zugesprochen werden, wie hier rechtsphilosophisch herzuleiten sein wird. Dabei ist einerseits zwar nicht zu vermeiden, dass die Herleitung dieser Kräfte methodisch ein wenig vage bleiben wird - wir bewegen uns ja in einer Vorweihnachtsglosse, mithin auf möglicherweise argumentativ dünnem Eis. Andererseits wird Sie der Gang übers argumentative Eis ein wenig von der Fichte/Tanne-Frage ablenken. Vielleicht hilft das ja dem Weihnachtsfrieden in der angeblich kleinsten Zelle des Staates, der Familie.

Gesamtschau ergibt so Manches

Nach hiesiger Kenntnis zählt die "Gesamtschau" zu jenen juristischen Methoden, denen bislang noch kein Denkmal in Gestalt einer Doktorarbeit oder wenigstens eines Handbuchbeitrags gesetzt wurde.

Das ist ein bisschen schade, denn immer dann, wenn in Gerichtsentscheidungen von einer Gesamtschau die Rede ist, folgt ein - oft mit einem "jedenfalls" eingeleitetes - eindeutiges Resultat zu einem unübersichtlichen Komplex an Argumenten oder Beobachtungen. Damit mag diese Argumentationsmethode dem Verdacht ausgesetzt sein, mit dem teutonisch-dunklen Seher-Pathos des "Schauens" einen schnellen Schlussstrich unter beliebige Beobachtungen zu ziehen.

Wir wollen der Methode hier hingegen zubilligen, doch recht leistungsfähig zu sein. Denn der Blick in eine juristische Datenbank unseres Vertrauens zeigt uns, - jedenfalls in der Gesamtschau - dass Tanne weniger Ärger macht als Fichte.

Fallmaterial Fichte

Augenfällig ist zunächst, dass Ergebnisse zum Suchbegriff "Fichte" mit erheblich mehr Fällen juristischer Ärgernisse verbunden sind als die Ergebnisse zum Suchbegriff "Tanne". Das scheint mit dem höheren Wert von Fichten beim Schaffen von Ordnung zusammenzuhängen. Der Literatur-Nobelpreisträger des Jahres 1981, Elias Canetti, will zwischen der Bereitschaft früherer Generationen des deutschen Volks, sich im Marschkolonnen fortzubewegen und der Leidenschaft, Bäume strikt uniform in Reihen anzupflanzen, einen identischen Ausdruck des Nationalcharakters entdeckt haben.

Im konsultierten Fallmaterial begegnet uns als uniform angepflanzter Baum nun ausschließlich die Fichte. In einem Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken, das einen nicht weniger als sechs Jahre währenden Streit beendete (Urt. v. 31.1.1986, Az. 1 U 37/83), ging es nur der juristischen Form nach beispielsweise um folgenden Vorgang: Das "Anwesen" genannte Grundstück des Klägers war bis zum verhängnisvollen Winter 1980/81 von 65 Fichten "eingefriedet" gewesen, die in Gestalt einer 1,50 bis 3 Meter hohen Fichtenhecke Sicht- und Schallschutz gegen die angrenzende Bundesstraße gewährten.

Sämtliche 65 Fichten fielen dem Streusalz-Einsatz des beklagten Landes zum Opfer. Ob es dem um seine Fichten und damit seine Einfriedung gebrachten Kläger inneren Frieden gab, dass sich die Richter Gedanken um "das Hinüberwirbeln des Schnees" oder "eine andersartige Einstellung des Schneeschilds" machten? Man darf daran zweifeln. Denn sollte es tatsächlich Ausdruck eines Nationalcharakters sein, Bäume in Reih und Glied gepflanzt zu sehen, dürfte jedenfalls die Entschädigung in Geld nur begrenzte Befriedigung verschafft haben.

Man sollte die Konfliktträchtigkeit von Fichten jedoch nicht allein auf ihre nationalcharakteristische Reihenpflanzung zurückführen, finden sich Beispiele juristischen Fichten-Ärgers auch in Landesteilen, die sich ihres eigenen, tribalen Charakters rühmen. Bis vor das Bayerische Verwaltungsgericht München prozessierten das Landratsamt Fürstenfeldbruck und der Gebieter über eine auf Länge von 80 Metern in ein Landschaftsschutzgebiet gepflanzte Fichtenreihe. Nicht zuletzt "durch die Verwendung von Fichte" wurde hier ein "mauerartiger" Eindruck verstärkt, der den "Naturgenuss" beeinträchtigte (Urt. v. 11.3.2004, Az. M 11 K 02.3152).

Aber auch die Beseitigung von Fichten schafft in Bayern juristischen Ärger: Werden ohne Erlaubnis Fichten der höheren Ehre des Christbaumverkaufs zugeführt, verstößt das unter Umständen gegen das bayerische Waldgesetz, nach dem gilt: "Eine am Waldrand gelegene Weihnachtsbaumkultur ist Wald, auch wenn sie an ein Feld- und Wiesengebiet grenzt." (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschl. v. 19.12.1988, Az. 3 Ob Owi 29/88).  

Fallmaterial Tanne

Im Vergleich zur auszugsweise präsentierten Streitanfälligkeit von Fichten taucht die Tanne nur in bescheidenem Umfang vor deutschen Gerichten auf. Im Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 15.9.1994 ist sie sogar nur in substituierter Form Gegenstand eines Streits: Es ging um die grob fahrlässige Herbeiführung eines Wohnungsbrands mit Schaden in Höhe von rund 3.500 Mark, der durch die Kerzen eines unbeaufsichtigten Tannengestecks entstand. Bei dem Gesteck handelte es sich um Kunststoff-Ersatz echten Gehölzes (Az. 22 a C 962/94).

Dass Streitigkeiten über Tannen nur unter ohnehin aggressionsträchtigen Umständen zustande kommen, zeigt klar der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28.8.2002 (Az. 3 Wx 166/02): In einer Wohneigentümergemeinschaft (WEG) war einem Eigentümer die Sondernutzung der Gartenfläche zugewiesen. Diesem wurde durch nicht rechtskräftig gewordenen Beschluss des Amtsgerichts zunächst die Beseitigung einer Tanne gegen den Willen der anderen Wohneigentümer erlaubt. Angesichts des Naturgenusses, den der zwölf Meter hohe Baum insgesamt bot, griff das Landgericht in diesen amtsrichterlichen Beschluss ein, doch der Tod der Tanne war schon herbeigeführt. Am Ende stritten sich die Parteien darum, welchen Schadensersatz der Tannenbaumschänder an die anderen Mitglieder der WEG zu leisten hatte.

Zitiervorschlag

Martin Rath, Weihnachtsglosse: . In: Legal Tribune Online, 21.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14178 (abgerufen am: 24.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen