Justiz in der Weimarer Republik: Neun­zehn­hun­dert­d­rei­und­zwanzig

von Martin Rath

01.01.2023

Inflation, Revolution und Putschversuch: Vor 100 Jahren griff eine allgemeine existenzielle Verunsicherung um sich, die über bloße Befindlichkeitsstörungen im eingerichteten und ausgeübten Staatsbetrieb hinausging. Eine Auswahl an Urteilen.

"La trahison des images" – "Der Verrat der Bilder": Eines seiner bekanntesten Werke fertigte René Magritte (1898–1967) zwar erst im Jahr 1929: Das Bild einer Tabakspfeife, unterschrieben mit der Zeile: "Ceci n'est pas une pipe."

Und es ist auch kaum wahrscheinlich, dass deutsche Richter den belgischen Künstler direkt inspirierten. Doch finden sich in ihren Entscheidungen durchaus Fälle, die erklären, woher damals etwa die surrealistische Verunsicherung darüber stammte, ob die Wörter der Alltagssprache noch verbindlich bezeichneten, wofür sie bislang sicher zu stehen schienen.

Ein Beispiel: Der Inhaber eines "Sanitärfachgeschäfts", beim Reichsgericht stand diese neue Form des Einzelhandels noch in Anführungszeichen, hatte der Öffentlichkeit Preislisten seiner Waren zugänglich gemacht, die auch mit Bildern versehen waren. Darunter fanden sich Abbildungen von "Intrauterinspritzen und Spritzen mit Gebärmutterröhrchen".

Das Landgericht (LG) Tübingen verurteilte ihn nach § 184 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB), der mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedrohte, wer dem Publikum "unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen" zugänglich machte. Das Tübinger Gericht begründete dies damit, dass die Spritzen "wenn auch nicht allein, so doch auch" zum Zweck des Schwangerschaftsabbruchs bestimmt seien.

Das Reichsgericht in Leipzig erklärte dagegen, dass wegen dieser Ambivalenz eine weitere Prüfung notwendig sei, ob – auf den ersten Blick vielleicht harmlosen – medizinischen Instrumenten nach der Art ihrer Darstellung oder dem Begleittext "die Eigenschaft des Unzüchtigen beizulegen ist". 

Das gelte immer, wenn es sich nicht evident aus der Sache selbst unmittelbar ergebe. Auch sei dann zu prüfen, ob der Zusammenhang zwischen Bild und Sinn vom Täter bewusst in einer Weise hergestellt worden sei, die das "Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Weise" verletze (RG, Urt. v. 05.06.1923, Az. I 313/23, RGSt 57, 309–310).

Ein Jahr wird zum George-Grosz-Gemälde

Am 9. November 1923 sollte eine verkrachte Existenz aus Österreich, vormaliger V-Mann der Reichswehr, tätig als einer der zahllosen völkisch-deutschnationalen Propagandisten, zusammen mit dem führenden Weltkriegsgeneral Erich Ludendorff (1865–1937) den Versuch machen, an den "Marsch auf Rom" anzuknüpfen, mit dem Benito Mussolini (1883–1945) im Oktober 1922 seine Ernennung zum italienischen Ministerpräsidenten erzwungen hatte.

Während sich im Jahr 1924 das Strafverfahren gegen Hitler wegen seines Putschversuchs vor einem Sondergericht des Freistaats Bayern zu einem bis heute bekannten Justizskandal auswuchs, finden sich damals Entscheidungen zum politischen Strafrecht, die uns wohl mehr mitzuteilen haben, weil sie weniger aus dem Rahmen einer grundsätzlich liberalen und konservativen Tradition fallen.

Beispielsweise in dieser Sache: Nach dem Mord an Reichsaußenminister Walther Rathenau (1867–1922) war im Oktober 1922 gegen einige der Verschwörer aus den Reihen der rechtsterroristischen Organisation Consul vor dem Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik verhandelt worden, einem Sondergericht, das dem Reichsgericht angegliedert war.

Während des Verfahrens organisierte die Inhaberin eines Papierwarenladens die Sammlung von "Liebesgaben" für Ernst Werner Techow (1901–1945), der beim Mord an Rathenau das Fahrzeug der Attentäter gefahren hatte, schließlich wegen Beihilfe zum Mord zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt wurde.

Das Landgericht Berlin III sah in der Spendensammlung der Kauffrau ein Vergehen nach § 7 Nr. 3 Republikschutzgesetz. Sie selbst hatte zusammen mit ihrer Schwester auf einer für die Kundschaft zur Mitunterzeichnung ausgelegten Liste die Zahlung von 1.000 Mark versprochen.

Mit Gefängnis von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedrohte § 7 Nr. 3 Republikschutzgesetz. u. a., wer Verbrechen nach § 1 Republikschutzgesetz oder Gewalt gegen Mitglieder der republikanischen Regierung "verherrlicht oder ausdrücklich billigt".

Das Reichsgericht befand, dass es zwar zulässig sei, die Spendensammlung auch als Einladung an die völkisch-deutschnationale Kundschaft des Papierwarenladens zu verstehen, ihren Beifall für den Mord an Rathenau zu bekunden. Doch verlange § 7 Nr. 3 Republikschutzgesetz, dass die Billigung der Mordtat "ausdrücklich" erfolge, also klar und unmissverständlich als solche zu erkennen sei. Die Aufforderung, eine "Liebesgabe" zu leisten, habe aber von den Kunden auch als Ausdruck christlichen Mitleids für den von harter Strafe bedrohten Techow verstanden werden können, der in der Berliner Nachbarschaft als Student eingeschrieben war.

Damit fehlte es an einer "ausdrücklichen" Billigung. Zugleich monierte das Reichsgericht aber, dass ein erkennbarer Verstoß gegen das preußische Strafrecht nicht gewürdigt worden sei: Für eine Spendensammlung war eine behördliche Genehmigung erforderlich. Auch sei das Plakat für die Techow-"Liebesgabe" presserechtlich zu beanstanden (RG, Urt. v. 15.10.1923, Az. II 495/23, RGSt 57, 380–382).

Wann ist ein Polizist ein Polizist?

Zwei weitere Fälle sind geeignet, ein surreales Zeitgefühl zu vermitteln. In beiden spielten nationalistische Verlustängste ebenso eine Rolle wie die Furcht um die Energieversorgung Deutschlands.

Auf der Grundlage des Versailler Friedensvertrages war im Jahr 1920 für Teile Schlesiens eine Volksabstimmung angesetzt worden. Zu entscheiden war, ob die Abstimmungsgebiete – bewohnt von glühenden Deutschen, Polen und Menschen, die sich für ethnische Zugehörigkeit eigentlich nicht ereifern wollten – weiter zum Deutschen Reich oder künftig zur Republik Polen gehören sollten. Neben der "völkischen" Komponente spielte im Streit um die geografische Region bei Kattowitz ihr Reichtum an Steinkohle eine Rolle.

Die zur Klärung der staatlichen Zugehörigkeit gebildete Interalliierte Regierungs- und Plebiszitkommission für Oberschlesien unter dem Vorsitz eines französischen Generals löste durch Verordnung vom 24. August 1920 die in ihrem Gebiet tätige Schutzpolizei auf und stellte als "Oberschlesische Polizei" zugleich neue Einheiten in ihren Dienst.

Zwei Angehörige dieser neuen Polizeitruppe mussten sich später wegen einer obskuren Sache verantworten. Ein Pferd war abhandengekommen, der Missbrauch ihrer Amtsgewalt stand nach §§ 332, 333 StGB zur Prüfung.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts Lublinitz wendeten sie in ihrer Revision ein, sie seien als Polizisten der Interalliierten Kommission überhaupt keine deutschen Beamten nach § 359 StGB gewesen, der seinerzeit einschlägigen persönlichen Qualifikation für Amtsdelikte.

Damit fanden sie jedoch vor dem Reichsgericht keinen Beifall: Weil im oberschlesischen Abstimmungsgebiet noch die deutsche Staatsgewalt einschlägig gewesen und diese von der besatzungsrechtlichen Interalliierten Kommission zu gewöhnlichen Staatszwecken – der Polizeiarbeit – ausgeübt worden sei, waren die Ordnungshüter nach Auffassung des Gerichts "nicht bloße Angestellte des interalliierten Ausschusses, sondern durch die interalliierten Behörden ernannte oberschlesische Beamte und … deutsche Beamte im Sinne des § 359 StGB" (RG Urt. v. 26.06.1923, Az. IV 86/23, RGSt 57, 340–342).

Während das Reichsgericht über diese Sache aus dem – jedenfalls formal – befriedeten Streit um Oberschlesien entschied, geriet der Kampf um einen anderen Landesteil zur politischen wie ökonomischen Katastrophe: Mit Beginn des Jahres 1923 hatten belgische und französische Streitkräfte jenen Teil des Ruhrgebiets – im geografischen Dreieck Düsseldorf, Wesel, Dortmund – besetzt, der bisher allein unter deutscher Verwaltung geblieben war.

Der Zugriff auf dieses Kerngebiet der deutschen Montanindustrie sollte die Reparationsforderungen der beiden Siegermächte des Ersten Weltkriegs sichern, löste aber starken passiven Widerstand, Streiks und politischen Terror aus. Indem die Berliner Regierung den Streikenden, bei Fortfall produzierter Güter und Dienstleistungen, also ohne geldpolitische Deckung Lohnersatzleistungen zahlte, beförderte sie eine alsbald apokalyptische Inflation.

Wann ist ein Dolmetscher ein Spion?

Reichspräsident Friedrich Ebert erließ am 3. März 1923 eine Notverordnung, die mit lebenslanger oder Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren bedrohte, wer "während der in Friedenszeit erfolgten Besetzung deutschen Gebiets durch eine fremde Macht dieser in wirtschaftlichen, politischen oder militärischen Angelegenheiten als Spion dient oder Spione dieser Macht aufnimmt, verbirgt oder ihnen Beistand leistet".

Mit der Formulierung "während der in Friedenszeit erfolgten Besetzung" wurde einerseits ausdrücklich das belgisch-französische Besatzungsregime skandalisiert, andererseits blieb unklar, ob der hergebrachte und wunderbar altertümlich limitierte Tatbestand der Spionage nach § 90 StGB Voraussetzung einer Strafverfolgung bleiben oder durch den diffusen Hinweis auf die "wirtschaftlichen, politischen oder militärischen Angelegenheiten" ausgeweitet werden sollte.

Das Reichsgericht tendierte mit einem Beschluss vom 3. Mai 1923 in die zweite Richtung: Ein im Dienst der Reichsbahn stehender Lokomotivheizer sei schon deshalb als "Spion" zu verurteilen, weil er der französischen Besatzungsmacht als Dolmetscher diente, um Kollegen ausfindig zu machen, die bereit sein würden, den Bahnbetrieb wieder in Gang zu bringen (Az. 11 J 91/23, RGSt 58, 1).

Arbeitszeitrecht durch die Brille der Strafjustiz betrachtet

Sachverhalte, die heute durch die kommunizierenden Röhren des Irrsinns – Twitter, Telegram & Co. – geistern, wurden vor hundert Jahren in den ehrwürdigsten Foren der Justiz verhandelt: politischer Mord und völkische Verlustängste, sexualneurotische Bilderfurcht, Verrat und Vertrauensbrüche in allen Geschmacksrichtungen und Schattierungen.

Eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 12. Januar 1923 (Az. I 223/22, RGSt 57, 108–114) mag nun zur Entspannung beitragen: Gestritten wird zwar heute oft noch über sehr ähnliche Fragen, aber doch mit ungleich weniger harten Bandagen, zum Beispiel im aktuell wieder so heikel wirkenden Arbeitszeitrecht.

Wie sehr der Streit um die Arbeitszeiten damals als Teil einer sozialistischen Bedrohung bzw. eines ebensolchen Fortschritts in Deutschland wahrgenommen wurde, belegt schon der Blick ins Gesetzblatt. Denn es wirkt zunächst etwas wunderlich, ja surreal ins Detail verliebt, dass der revolutionäre Gesetzgeber – der Rat der Volksbeauftragten unter Vorsitz von Friedrich Ebert (1871–1925, SPD) und Hugo Haase (1863–1919, USPD) – gerade einmal zwei Wochen nach dem Ende des Kaiserreichs die Muße fand, eine "Verordnung über die Arbeitszeit in den Bäckereien und Konditoreien" zu erlassen.

Nach § 12 der Verordnung wurde mit empfindlicher Geldstrafe oder Gefängnis bis zu sechs Monaten bedroht, wer gegen die Arbeitszeitbestimmungen verstieß. Unglücklich formuliert war jedoch der Wortlaut, wonach Strafe dem drohte, wer der Verordnung "zuwider Arbeiter beschäftigt oder Arbeiten vornimmt".

Damit waren nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Stuttgart auch die Arbeitskräfte einer Bäckerei zu bestrafen, die zwischen 6.00 und 8.30 Uhr morgens beim Backen angetroffen worden waren, was von der Uhrzeit her zwar unter das Verbot fiel, beschäftigt zu werden. Aber sie waren nach eigenem Bekunden "aus freien Stücken" tätig gewesen.

Das Reichsgericht kam in einer sehr erschöpfenden Exegese von Bäckerei-Arbeitszeitregelungen der vorangegangenen Jahrzehnte zu dem Ergebnis, dass die Worte "… oder Arbeiten vornimmt …" schon wegen der harten Strafandrohung bis zu sechs Monaten Gefängnis nicht die Arbeitnehmer betreffen sollten.

Juristisch nüchtern oder bürgerlich unzufrieden erklärten die Richter noch, dass die Revolution von 1918/19 – also "die aus der Staatsumwälzung hervorgegangene Reichsgesetzgebung" – hier allein den Schutz der Arbeitnehmerrechte bezweckt und nur die Arbeitgeber mit Strafe bedroht habe, während sie "nirgends eine Bedachtnahme auf den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe als solcher" erkennen lasse. 

Mit dieser 100 Jahre alten Feststellung lässt sich, ganz ohne Bestimmung seines Zweckes, auch der erste Sonntag im Jahr 2023 ruhig angehen.

Zitiervorschlag

Justiz in der Weimarer Republik: . In: Legal Tribune Online, 01.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50611 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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