Erster Weltkrieg: Lan­des­verrat durch Kar­toffel-Ver­nich­tung

von Martin Rath

26.11.2017

Vor 100 Jahren erklärte das Reichsgericht die Vernichtung von Kartoffelpflanzen zum landesverräterischen Akt, begangen durch belgische Arbeitskräfte im Ruhrgebiet – ein Schlaglicht auf eine Geschichte deutscher Paranoia.

Bereits im August 1914, nachdem der Kaiser zu Berlin den Krieg gegen Russland und Frankreich erklärt hatte, war allenthalben in Deutschland eine bizarr anmutende Furcht vor fremdländischen Spionen ausgebrochen.

Im bayerischen Eichstätt musste sich beispielsweise eine Frau durch Zeitungsanzeigen der nachhaltigen Anfeindungen ihrer Mitbürger erwehren, weil die eine von ihr verwendete Fahne eines Klosters mit der englischen verwechselt hatten.

War die Einschränkung des Brieftaubenverkehrs im friesländischen Jever, der nahen Kriegshäfen wegen, noch nachzuvollziehen, traf sie – behördlich angeordnet – bald überall in Deutschland Brieftaubenzüchter.

Gerüchte von französischen oder englischen Radfahrern machten die Runde, mancherorts wurden unbescholtene Verkehrsteilnehmer von besorgten Untertanen vom Rad geholt, beschimpft und verprügelt.

Und im niederrheinischen Brüggen riss man aus Furcht vor den vorrückenden Franzosen das Pflaster des Marktplatzes für eine Barrikade auf – um später eines Besseren belehrt zu werden: Die Nachricht galt dem belgischen Brügge, gut 200 Kilometer westlich gelegen.

Reichsgericht: "Über das Kartoffelland des Johann B. hergemacht"

Drei Jahre später erhielten die surreal anmutenden Paranoia eine gewisse Substanz: "Im Frühjahr 1917 sind in D. und in anderen Orten des Ruhrgebiets zahlreiche Beschädigungen von Gemüsebeeten und Kartoffeläckern vorgekommen, die, da auf den Feldern zu jener Zeit noch nichts Genießbares zu holen war, nur böswilligerweise geschehen sein konnten und die von der öffentlichen Meinung ziemlich allgemein auf das Treiben englischer und französischer Agenten zurückgeführt wurden."

Mit dieser Auskunft leitete das Reichsgericht, das seinerzeit höchste deutsche Zivil- und Strafgericht, sein Urteil vom 30. November 1917 (Az. C 116/17) im Fall zweier belgischer Angeklagter ein:

"Am Abend des 2. Juni 1917 gelang es, die beiden Angeklagten, freie belgische Arbeiter, die vier Wochen vorher nach D. zugezogen waren, auf frischer Tat zu ertappen. Sie hatten sich bei Dunkelwerden über das Kartoffelland des Johann B. hergemacht und haben hier ungefähr 60 bis 80 junge Pflanzen, die damals im Durchschnitt erst etwa 10 cm hoch standen, aus dem Boden herausgerissen."

"Der feindlichen Macht Vorschub" geleistet

Das Landgericht Dortmund hatte die Sache an das Reichsgericht verweisen wollen, weil es einen Fall von schwerem Landesverrat sah.

Nach §§ 89, 90 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) war mit lebenslanger Zuchthausstrafe u.a. bedroht, wer "Festungswerke, Schiffe oder Fahrzeuge der Kriegsmarine, öffentliche Gelder, Vorräthe von Waffen, Schießbedarf oder anderen Kriegsbedürfnissen … in feindliche Gewalt bringt oder zum Vortheile des Feindes zerstört oder unbrauchbar macht".

So wenig sich das Reichsgericht der Ansicht anschließen mochte, dass "in den mit dem Strauchwerk aus dem Boden herausgerissenen Kartoffelstecklingen ‚Vorräte‘ von Kartoffeln zu erblicken" seien, so einig war man sich mit den Dortmunder Richtern in der Rechtsauffassung, dass die belgischen Arbeiter mit der Vernichtung der Kartoffelpflanzen möglicherweise "der feindlichen Macht Vorschub" geleistet hatten.

Zuchthaus bis zu zehn Jahren

Da die Kartoffelpflanzen noch keine Früchte bargen und die beiden belgischen Angeklagten wohl auch persönlich nichts gegen den Kartoffelbauern Johann B. hatten, erklärte das Reichsgericht, dass sie in der Absicht gehandelt hätten "die zu erwartende neue Ernte mit vernichten zu helfen. Daß es zu den Kriegszielen der Westmächte gehört, das deutsche Volk durch Hunger auf die Knie zu zwingen, und daß sie zur Erreichung ihres Ziels vor keinem Mittel zurückschrecken, auch nicht dem der Zerstörung unserer Feldfrüchte, ist bekannt."

In der Vernichtung der Kartoffelpflanzen sei die Absicht erkennbar geworden, die kriegsnotwendige Ernährung zu schwächen und damit der "feindlichen Macht Vorschub zu leisten" – im Vollendungsfall als einfacher Landesverrat nach §§ 89 Abs. 1, 91 StGB mit einer Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren bedroht.

Da die Kartoffeln noch keine Knollen hervorgebracht hatten, war die Strafe immerhin zwingend zu mildern, weil die Tat damit im Versuchsstadium geblieben war.

Eine mehrjährige Zuchthausstrafe wegen der Zerstörung einiger Kartoffelpflanzen wirkt vermessen, denn: Bereits in Friedenszeiten galt das Zuchthaus als derart bedrückend, dass Strafrechtsgelehrte gegenüber der lebenslangen Zuchthaus- die Todesstrafe zur vorzugswürdigen Sanktion erklärten. In Kriegszeiten, angesichts der allgemein schlechten Ernährungslage, war auch ein kurzer Zuchthausaufenthalt mit einem erheblichen Mortalitätsrisiko verbunden.

Zitiervorschlag

Martin Rath, Erster Weltkrieg: . In: Legal Tribune Online, 26.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25699 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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