4/4: Von Kamelle getroffen: Kaum Chancen auf Schmerzensgeld
Während der Faschingsumzüge fliegen tonnenweise Bonbons und Schokolade durch die Luft. Wer durch fliegende Kamelle an Rosenmontag verletzt wird, hat allerdings wenig Aussicht auf Schmerzensgeld.
Entsprechende Klagen haben Gerichte in der Vergangenheit meist abgewiesen. So begründete das Amtsgericht Köln eine abgewiesene Klage mit dem Hinweis, dass das Werfen von Süßigkeiten und kleineren Gegenständen durchaus erwünscht und der Tradition geschuldet sei. Verletzungen ließen sich demnach nicht völlig ausschließen.
Taschenkontrollen bei Partys meist zulässig
Nicht nur zu Fasching, Fastnacht und Karneval stehen am Eingang zu Clubs und Partys
oft private Sicherheitsdienste, die die Taschen der Gäste auf Getränke oder gefährliche Gegenstände kontrollieren. Das ist zulässig: Das Hausrecht erlaubt es, bestimmte Gegenstände wie mitgebrachte Flaschen in den Partyräumen zu verbieten und die Taschen der Gäste auf diese Gegenstände zu kontrollieren.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft
Karneval: . In: Legal Tribune Online, 22.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22177 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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